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Ersatz der Sachverständigenkosten: Volle Erstattung und Hürden bei Kasko-Schäden

Ein Autofahrer forderte nach einem Unfall auf der B 111 den vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten, nachdem die gegnerische Versicherung die Rechnung gekürzt hatte. Doch die Abwicklung über die eigene Vollkaskoversicherung führte zu einer paradoxen Hürde bei der Aktivlegitimation, die den Ausgleich für den künftigen Höherstufungsschaden plötzlich infrage stellte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 46 C 79/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Greifswald
  • Datum: 31.08.2023
  • Aktenzeichen: 46 C 79/22
  • Verfahren: Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Unfallopfer erhält Gutachterkosten und künftige Versicherungsschäden, darf aber kein Geld für seine Versicherung fordern.

  • Kläger darf kein Geld für seine Versicherung fordern ohne klaren Nachweis.
  • Volle Gutachterkosten sind fällig, solange keine offensichtlichen Fehler in der Rechnung vorliegen.
  • Zahlung der Gutachterkosten erfolgt nur bei gleichzeitiger Übergabe der Ansprüche gegen den Sachverständigen.
  • Verursacher müssen künftige Kosten durch schlechtere Versicherungseinstufung nach jährlichem Nachweis komplett ersetzen.
  • Geld für entgangene Urlaubsfreude gibt es nur bei konkreten Beweisen für Reiseeinschränkungen.

Wer muss nach einem Unfall den Gutachter bezahlen?

Ein sonniger Junitag auf der Insel Usedom endete für einen VW-Passat-Fahrer mit einem ärgerlichen Blechschaden. Am 22.06.2022 befand sich der Mann auf der Bundesstraße 111, nahe dem Abzweig zum Hafen Pudagla, als es krachte. Ein anderes Fahrzeug kollidierte mit seinem Wagen. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner trug die volle Verantwortung. Dessen Haftpflichtversicherung erkannte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach auch an. Doch wie so oft im Verkehrsrecht begann der eigentliche Streit erst bei der Abrechnung der einzelnen Schadenspositionen.

Nahaufnahme einer Expertenkamera, die sachlich eine markante Delle am silbernen Kotflügel an der Küste dokumentiert.
Versicherungen müssen Gutachterkosten voll erstatten, solange eine Überhöhung der Rechnung für den Geschädigten nicht offensichtlich erkennbar ist. | Symbolbild: KI

Was folgte, war ein typisches Tauziehen um Geld, das viele Unfallopfer kennen. Die gegnerische Versicherung setzte den Rotstift an. Sie kürzte die Rechnung des Kfz-Sachverständigen, verweigerte Zahlungen für den sogenannten „frustrierten Urlaubsgenuss“ und stritt mit dem Geschädigten darüber, wem eigentlich das Geld für die bereits durchgeführte Reparatur zusteht. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Greifswald. Das Urteil vom 31.08.2023 (Az. 46 C 79/22) liefert wichtige Erkenntnisse darüber, welche Kürzungen sich Autofahrer gefallen lassen müssen und welche Rechte sie bei der sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung haben.

Der Streit um die Rechnungskürzungen

Der VW-Fahrer hatte nach dem Unfall einen privaten Sachverständigen beauftragt, um die Schadenshöhe festzustellen. Dieser berechnete für seine Dienste 885,60 Euro brutto. Die gegnerische Haftpflichtversicherung überwies jedoch lediglich einen Teilbetrag und kürzte die Rechnung um 153,75 Euro. Ihre Begründung: Das Honorar sei überhöht, und der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass der Gutachter zu teuer sei.

Parallel dazu wickelte der Mann den eigentlichen Blechschaden zunächst über seine eigene Vollkaskoversicherung ab. Diese zahlte die Reparaturkosten von über 2.300 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro. Nun forderte der VW-Besitzer von der gegnerischen Versicherung, den Differenzbetrag an seine Kaskoversicherung zu erstatten. Zudem verlangte er Ersatz für die Wertminderung, eine Kostenpauschale und Schadenersatz, weil sein Urlaub durch den Unfall beeinträchtigt worden sei.

Welche Gesetze regeln den Schadenersatz beim Verkehrsunfall?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Zentral ist hier der § 249 BGB. Dieser besagt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. In der Praxis bedeutet dies meist Geldersatz.

Dabei gilt der Grundsatz der sogenannten Naturalrestitution – also die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Der Geschädigte soll so gestellt werden, als sei das schädigende Ereignis nie eingetreten. Allerdings darf er sich an dem Unfall auch nicht bereichern. Er ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Das bedeutet, er muss unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten zur Schadensbehebung diejenige wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dies ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.

Das Spannungsfeld der Erforderlichkeit

Genau hier entzündet sich oft der Streit: Was ist „erforderlich“? Die Versicherungen argumentieren häufig mit abstrakten Marktpreisen oder internen Tabellen. Sie behaupten, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er einen Gutachter beauftragt, der teurer ist als der Durchschnitt.

Die Rechtsprechung hingegen stellt oft auf die Sicht des Laien ab. Ein Unfallopfer kennt die marktüblichen Preise für Gutachten oder Reparaturen in der Regel nicht. Es geht also nicht um den objektiv günstigsten Preis, sondern um den Preis, den ein verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für angemessen halten durfte.

Warum kürzen Versicherungen die Rechnung vom Sachverständigen?

Im vorliegenden Fall in Greifswald argumentierte das Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers vehement gegen die Höhe der Gutachterkosten. Die Juristen der Assekuranz trugen vor, der VW-Fahrer habe bei der Beauftragung wissen müssen, dass die Rechnung überzogen sei. Es fehle an der Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes.

Zusätzlich bestritten die Anwälte der Versicherung, dass der VW-Halter überhaupt berechtigt sei, Geld für seine Kaskoversicherung einzufordern. Dies ist ein prozessualer Kniff: Wenn die eigene Kaskoversicherung den Schaden reguliert, geht der Anspruch gegen den Unfallgegner normalerweise automatisch auf diese Kaskoversicherung über. Die Versicherung behauptete, der Autofahrer dürfe diesen Anspruch gar nicht im eigenen Namen einklagen – ihm fehle die sogenannte Aktivlegitimation.

Wie entscheidet das Gericht über die Erstattung der Sachverständigenkosten?

Der Einzelrichter am Amtsgericht Greifswald musste nun die verschiedenen Positionen entwirren. Das Urteil ist ein Lehrstück für die feinen Unterschiede im Schadensrecht. Das Gericht gab dem VW-Fahrer in einigen Punkten Recht, wies die Klage in anderen jedoch deutlich ab.

Der Sieg bei den Gutachterkosten

Hinsichtlich der gekürzten 153,75 Euro für den Sachverständigen stellte sich das Gericht auf die Seite des VW-Fahrers. Der Richter machte deutlich, dass ein Unfallgeschädigter keine Marktforschung betreiben muss, bevor er einen Gutachter beauftragt.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus:

„Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.“

Hier kommt die subjektbezogene Schadensbetrachtung zum Tragen. Entscheidend ist nicht, was ein Experte über die Preise weiß, sondern was der geschädigte Laie erkennen kann. Solange die Rechnung nicht für jedermann erkennbar völlig aus dem Ruder läuft, darf der Geschädigte darauf vertrauen, dass der Preis angemessen ist.

Die Versicherung hatte im Prozess zwar behauptet, die Kosten seien zu hoch, konnte aber keine konkreten Beweise vorlegen, dass im Raum Usedom/Greifswald deutlich günstigere Preise üblich sind und dass der VW-Fahrer dies hätte wissen müssen. Pauschale Behauptungen reichen vor Gericht nicht aus.

Der faire Ausgleich: Zug um Zug

Allerdings baute das Gericht eine wichtige Sicherung für die Versicherung ein. Der VW-Fahrer bekommt zwar sein Geld, aber nur unter einer Bedingung: Er muss seine eigenen Ansprüche gegen den Sachverständigen an die gegnerische Versicherung abtreten.

Das Prinzip dahinter ist logisch: Wenn der Gutachter tatsächlich zu viel berechnet haben sollte, zahlt die Versicherung zwar erst einmal den Schaden an den VW-Fahrer. Durch die Abtretung kann sich die Versicherung das Geld dann aber direkt vom Gutachter zurückholen. Dies nennt man eine Verurteilung Zug um Zug. Der Richter erklärte hierzu:

„Gleichwohl hat das Gericht die Zahlung der Sachverständigenkosten nur Zug um Zug gegen Abtretung von Regressansprüchen an den Sachverständigen zugelassen.“

Damit ist das Risiko gerecht verteilt: Der Unfallfahre bleibt nicht auf den Kosten sitzen, und die Versicherung kann gegen den (vermeintlich) überteuerten Gutachter vorgehen.

Die Niederlage bei der Kasko-Zahlung

Einen herben Rückschlag erlitt der VW-Besitzer jedoch bei dem Versuch, 656,62 Euro für seine eigene Kaskoversicherung einzuklagen. Er wollte erreichen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Betrag an seinen Kaskoversicherer zahlt.

Das Gericht wies diesen Antrag ab. Das Problem war rein rechtlicher Natur: Die Aktivlegitimation. Wer einen Prozess führt, muss beweisen, dass er Inhaber des Anspruchs ist oder zumindest ermächtigt wurde, das Geld für einen Dritten einzufordern.

Im Urteil heißt es dazu unmissverständlich:

„Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger die erforderliche Aktivlegitimation fehlt. […] Der Kläger hat keinen Nachweis über einen Forderungsübergang oder eine wirksame Abtretung zugunsten der Versicherung geführt.“

Da der Mann nicht beweisen konnte, dass seine Kaskoversicherung ihm erlaubt hatte, das Geld in ihrem Namen einzuklagen, oder dass der Anspruch an ihn zurückabgetreten wurde, ging er in diesem Punkt leer aus.

Kein Geld für entgangenen Urlaub

Auch die Forderung nach 50 Euro für „frustrierten Urlaubsgenuss“ wurde abgeschmettert. Zwar kann ein verpatzter Urlaub unter bestimmten Umständen zu Schadenersatz führen, aber dafür muss man konkret darlegen, wie genau die Reise beeinträchtigt wurde. Der bloße Hinweis auf den Unfall und den Ärger reicht nicht. Da der VW-Fahrer hierzu keine Details lieferte – etwa dass er Tage im Hotelzimmer statt am Strand verbringen musste – gab es hierfür kein Geld.

Was gilt für den künftigen Höherstufungsschaden?

Ein wichtiger Erfolg für den VW-Halter war hingegen der Feststellungsantrag zum sogenannten Höherstufungsschaden. Da er seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hatte, wird er in Zukunft höhere Beiträge zahlen müssen, weil er in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird.

Da dieser Schaden erst in der Zukunft entsteht (Jahr für Jahr mit der neuen Beitragsrechnung), kann man ihn noch nicht exakt beziffern. Das Gericht stellte daher fest, dass die gegnerische Versicherung verpflichtet ist, sämtliche künftigen Mehrkosten zu erstatten, die durch diese Rückstufung entstehen. Der Geschädigte muss diesen Schaden nun jährlich nachweisen, hat aber die gerichtliche Sicherheit, dass gezahlt werden muss.

Was bedeutet das Urteil für die Unfallabwicklung?

Das Urteil des Amtsgerichts Greifswald stärkt die Position von Unfallopfern gegenüber kürzungsfreudigen Versicherungen, zeigt aber auch die Grenzen auf. Es verdeutlicht drei zentrale Punkte für die Praxis:

  1. Keine Angst vor Gutachterkosten: Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, muss nicht den billigsten Sachverständigen suchen. Solange keine offensichtlichen Wucherpreise vorliegen, muss die gegnerische Versicherung zahlen. Das Risiko, dass der Gutachter zu teuer war, trägt im Zweifel der Schädiger, nicht das Opfer.
  2. Abtretung als Lösung: Die „Zug-um-Zug“-Verurteilung ist ein fairer Mittelweg. Der Geschädigte bekommt sein Geld, tritt dafür aber seine Rechte gegen den Gutachter ab. Er ist damit raus aus dem Streit um die Rechnungshöhe.
  3. Formalien sind entscheidend: Der Verlust des Anspruchs für die Kaskoversicherung zeigt, wie wichtig die richtige prozessuale Vorbereitung ist. Wer Geld für Dritte (wie die eigene Versicherung) einklagt, braucht zwingend eine schriftliche Ermächtigung oder Abtretungserklärung. Ohne dieses Papier verliert man den Prozess, selbst wenn man eigentlich im Recht wäre.

Zusätzlich erhielten der VW-Fahrer und sein Anwalt Recht bei den restlichen Reparaturkosten und der Selbstbeteiligung sowie den vorgerichtlichen Anwaltskosten. Von den Gesamtkosten des Rechtsstreits musste der VW-Fahrer allerdings 70 Prozent tragen, da er mit dem hohen Betrag für die Kaskoversicherung gescheitert war. Ein Teilsieg, der zeigt: Detaillierte anwaltliche Prüfung vor der Klageerhebung spart bares Geld.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Die krachende Niederlage bei den Kasko-Kosten war vermutlich ein vermeidbarer taktischer Fehler der Anwaltskanzlei. Solche Ansprüche werden in der Praxis gerne „blind“ mit eingeklagt, um den Streitwert und damit die Gebühren zu erhöhen, ohne vorher die schriftliche Ermächtigung des Versicherers einzuholen.

Dieser Leichtsinn führt dazu, dass der Geschädigte trotz Erfolg beim Blechschaden am Ende auf dem Großteil der Prozesskosten sitzen bleibt. Ohne das zwingend erforderliche Dokument der Kaskoversicherung fehlt schlicht die Klagebefugnis, was im Gerichtssaal eine unnötige und teure Bruchlandung bedeutet.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich vor der Gutachterwahl Preise vergleichen?

Nein, als Unfallgeschädigter sind Sie grundsätzlich nicht zu einer vorherigen Marktforschung verpflichtet. Die Rechtsprechung schützt Sie hier durch die subjektbezogene Schadensbetrachtung. Das bedeutet, dass Sie als Laie keine detaillierten Preisvergleiche anstellen müssen. Sie dürfen einem Sachverständigen vertrauen, sofern dessen Honorar für Sie nicht erkennbar völlig überzogen ist.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt von Ihnen keine Expertenkenntnisse über regionale Marktpreise. Juristisch entscheidend ist, ob die Kosten für einen verständigen Menschen in Ihrer Lage als angemessen erscheinen. Solange kein offensichtlicher Wucher vorliegt, muss die Versicherung die Kosten voll erstatten. Falls die Gegenseite eine Kürzung verlangt, trägt sie hierfür die Beweislast. Ein Laie kann Preisunterschiede von zwanzig Prozent meist gar nicht identifizieren. Ohne dieses Spezialwissen dürfen Sie den Auftrag direkt erteilen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von pauschalen Vorwürfen der Versicherung nicht verunsichern. Dokumentieren Sie die Beauftragung und vertrauen Sie darauf, dass Sie keine Vergleichsangebote einholen müssen.


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Darf ich bereits von der Kasko gezahlte Reparaturkosten selbst einklagen?

NEIN. Sie dürfen bereits regulierte Reparaturkosten nicht im eigenen Namen einklagen. Mit der Zahlung geht der Schadensersatzanspruch gesetzlich auf Ihren Versicherer über. Damit verlieren Sie rechtlich die Inhaberschaft an dieser Forderung.

Juristen bezeichnen die Befugnis zur Klage als Aktivlegitimation. Sobald die Versicherung zahlt, verfällt diese Legitimation für Sie. Das Gericht stellt dann eine fehlende Inhaberschaft am Anspruch fest. Wer dennoch klagt, riskiert eine kostenpflichtige Abweisung der Klage. Sie tragen dann sämtliche Gerichtskosten und gegnerische Anwaltsgebühren. Ein Anspruch auf doppelte Zahlung existiert rechtlich nicht. Nur Posten wie die Selbstbeteiligung verbleiben als eigener Anspruch.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Abrechnung genau auf bereits erstattete Posten. Fordern Sie vom Gegner nur die Selbstbeteiligung oder Wertminderung ein, die Ihre Kasko nicht deckt.


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Was ist für das Einklagen von Kaskoschäden beim Unfallgegner nötig?

Sie benötigen zwingend eine schriftliche Rückabtretungserklärung oder eine Prozessstandschafts-Ermächtigung Ihrer eigenen Kaskoversicherung. Nur mit diesem förmlichen Nachweis Ihrer Aktivlegitimation dürfen Sie regulierte Beträge im eigenen Namen einklagen. Ohne dieses Dokument wird das Gericht Ihre Klage als unzulässig abweisen. Ein mündlicher Hinweis reicht hierfür keinesfalls aus.

Sobald Ihre Kaskoversicherung reguliert hat, gehen Ansprüche gegen den Gegner gesetzlich auf sie über. Das Gericht verlangt einen Nachweis Ihrer Befugnis zur Prozessführung. Im beschriebenen Fall scheiterte die Klägerin, weil sie diesen Beweis nicht vorlegen konnte. Ohne die Ermächtigung fehlt Ihnen schlicht die Klagebefugnis für diese Beträge. Das Dokument sichert Ihnen die Hoheit über das Verfahren zurück. So können Sie auch Positionen wie den Rückstufungsschaden geltend machen. Eine schriftliche Bestätigung ist daher unverzichtbar.

Unser Tipp: Fordern Sie die schriftliche Ermächtigung frühzeitig bei Ihrem Versicherer an. Reichen Sie dieses Dokument unbedingt zusammen mit der Klageschrift ein.


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Wer haftet für zu hohe Rechnungen des Kfz-Gutachters?

Die gegnerische Versicherung haftet grundsätzlich für die vollen Gutachterkosten, auch wenn diese überhöht erscheinen. Das Risiko einer Überteuerung liegt nach der Rechtsprechung beim Schädiger und nicht beim Geschädigten. Sie müssen die Differenz von beispielsweise 150 Euro nicht selbst zahlen. Die Versicherung muss den Rechnungsbetrag vollständig begleichen.

Dazu nutzen Gerichte die sogenannte Zug-um-Zug-Mechanik zum Schutz des Geschädigten. Die Versicherung zahlt den Differenzbetrag gegen Abtretung Ihrer Regressansprüche gegen den Gutachter. Durch diese Abtretung „bezahlt“ der Geschädigte die restliche Summe rechtlich wirksam. Er ist damit vollständig entlastet. Der Streit um die Gebühren findet danach nur noch zwischen Versicherung und Sachverständigem statt. Verweigern Sie die Abtretung, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Unser Tipp: Bieten Sie der Versicherung proaktiv die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen den Gutachter an. So lösen Sie die Zahlung zeitnah aus und vermeiden unnötigen Eigenanteil.


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Warum trage ich Gerichtskosten trotz voller Unschuld am Unfall?

Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich nach dem individuellen Erfolg im Zivilprozess und nicht nach der polizeilichen Unfallschuld. Wer Forderungen einklagt, die rechtlich unbegründet sind, unterliegt in diesem Teil des Rechtsstreits. Im konkreten Fall führte ein formaler Fehler zur Kostenlast von 70 Prozent.

Das Gericht bildet eine Kostenquote aus dem Verhältnis zwischen eingeklagter Summe und zugesprochenem Betrag. Der Kläger forderte Kaskokosten ohne die nötige Abtretungserklärung des Versicherers. Dieser Teil der Klage war rechtlich unzulässig. Da diese Kosten den Streitwert massiv erhöhten, galt der Kläger als weitgehend unterlegen. Werden 5.000 Euro gefordert und nur 1.500 Euro zugesprochen, trägt man 70 Prozent der Gesamtkosten. Formale Fehler führen so trotz Unschuld am Unfall zu hohen Kosten.

Unser Tipp: Prüfen Sie mit Ihrem Anwalt jede Schadensposition vor Klageerhebung auf ihre formale Zulässigkeit. Vermeiden Sie überhöhte Streitwerte ohne ausreichende Belege oder Abtretungen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Greifswald – Az.: 46 C 79/22 – Urteil vom 31.08.2023


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