AG Bremen, Az.: 9 C 30/13
Urteil vom 20.02.2014
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 359,57 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.10.2012 zu bezahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung der Kanzlei T… in Höhe von 120,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2014 freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 28 %, der Beklagte zu 1. darüber hinausgehend zu 9 % alleine und der Kläger zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Zahlungsantrags zu 1. wird auf 973,82 €, der Streitwert des Auskunftsantrag zu 2. auf 300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am 18.09.2012 verunfallte das vom Zeugen J… gesteuerte Klägerfahrzeug, Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen HB-…, im Kreuzungsbereich Merkurstraße/Stromer Landstraße mit dem vom Beklagten zu 1. gesteuerten Beklagtenfahrzeug LKW, amtliches Kennzeichen OHZ…, das seinerzeit bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.
Der von der A281 kommende und links blinkende LKW fuhr geradeaus über die Kreuzung, der entgegen kommende PKW bog in diesem Moment nach links ab; der Mercedes wurde hinten rechts am Stoßfänger beschädigt.
Nachdem die Beklagten bis spätestens zum 26.10.2012 zur Zahlung von 1.255,86 € aufgefordert worden waren, zahlten sie vorgerichtlich 282,04 € unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 25 %.
Der Kläger trägt vor, dass sich der LKW auf der gegenüber liegenden Linksabbiegerspur befunden habe. Der er fortlaufend links geblinkt habe, sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Beklagte zu 1. gleichwohl geradeaus weiter fahren werde. Neben den Gutachterkosten in Höhe von 437,11 € und der Unfallpauschale von 25,00 € schuldeten die Beklagten vollumfängliche Erstattung der Reparaturkosten, die sich ausweislich des Schadensgutachtens der Firma K… auf 793,75 € beliefen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 937,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.10.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wer für die Erstellung des von ihr im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegten Prüfberichts vom 17.10.2012, ID2340721, verantwortlich ist.
3. Die Beklagten werden Gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung der Kanzlei T… in Höhe von 186,24 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizuhalten.
Die Beklagten beantragen, Die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, dass der LKW lediglich links geblinkt habe, um von der rechten auf die mittlere Geradeausspur zu wechseln. Anschließend sei der Blinker nicht zurück gesprungen. Der Kläger habe dem Beklagten zu 1. die Vorfahrt genommen. Zudem sei der Reparaturschaden übersetzt.
Die Klage ist den Beklagten am 06.02. bzw. 07.02.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …; auf den Inhalt der Terminsprotokolle vom 12.09.2012 und 06.02.2014 wird Bezug genommen. Das Gericht hat den Parteien am 10.10.2013 Hinweis erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Es besteht in titulierter Höhe ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erscheint unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge bzw. des jeweiligen Mitverschuldens und unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge eine Haftungsquote von 55 zu 45 zu Lasten der Beklagten angezeigt (17 StVG).
Es ist zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass der Beklagte zu 1. am 18.09.2012 von der A281 kommend auf die Kreuzung Merkurstraße/Stromer Landstraße zugefahren ist, vor der Kreuzung einen Spurwechsel nach links vornahm und dann unter fortwährendem Links-blinken geradeaus über die Kreuzung fuhr; dort kollidierte er mit dem aus der entgegen gesetzten Richtung kommenden und im Kreuzungsbereich nach links abbiegenden PKW des Klägers.
Dass der LKW vor der Kollision links blinkte ist unstreitig. Der Zeuge J…, der den Mercedes des Klägers steuerte, bekundete, dass er zunächst den „gegenüberliegenden Verkehr“ habe passieren lassen. Der Beklagte zu 1. sei auf der gegenüberliegenden Seite auf der linken Linksabbiegerspur gefahren. Der Zeuge D…, der mit seinem LKW hinter dem Beklagtenfahrzeug fuhr, sagte aus, dass er den 7,5 Tonner „auf die linke Spur“ habe wechseln sehen: „Der ist dann ohne den Blinker wieder auszumachen über die Kreuzung gefahren.“ Der Zeuge sagte aus, dass sich der LKW auf der „linken Geradeausspur“ befunden hätte.
Es bleibt mithin offen, ob der LKW vor der Kollision tatsächlich (links blinkend) auf der Linksabbiegerspur oder ob er (links blinkend) auf der linken Geradeausspur fuhr.
In diesem Fall erscheint eine Haftungsquote in Höhe der jeweiligen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge angezeigt (vgl. AG Waldbröhl, Schaden-Praxis 2011, 2010). Zwar hat der links abbiegende Zeuge J… dem Beklagten zu 1. die Vorfahrt genommen (§§ 9 III; 8 I 1 StVO); umgekehrt schuf der Beklagte zu 1. durch seinen Spurwechsel von rechts nach links und das fortwährende Blinksignal jedoch eine unklare Verkehrslage und täuschte den Zeugen im Ergebnis über seine Absicht, die Kreuzung tatsächlich geradeaus fahrend zu queren (§ 1 II StVO i.V.m. § 9 I 1 StVO). Der Wartepflichtige darf ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. deutliche Geschwindigkeitsreduzierung) auf ein Blinksignal zwar grundsätzlich nicht vertrauen (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 925: 1/3 zu 2/3 bei Stopp-Schild). Lediglich bei einmaligem Links-Blinken und ohne Hinzutreten weiterer Umstände wäre aufgrund des Vorfahrtverstoßes jedoch eine Haftungsverteilung zu Lasten des Klägers angezeigt gewesen (vgl. LG Aurich, Schaden-Praxis 2011, 281: 80 zu 20 bei zwei beteiligten PKW). Sollte der Beklagte zu 1. dagegen auf der Linksabbiegerspur gefahren und gleichwohl unter fortlaufendem Links-Blinken quer über die Kreuzung gefahren sein – was offen bleibt – käme sogar eine Alleinhaftung der Beklagten in Betracht.
Da es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um einen 7,5 Tonner, bei dem Klägerfahrzeug hingegen um einen PKW handelt, ist die durch die gewichtsbedingte Schwerfälligkeit gesteigerte Betriebsgefahr des LKW zu berücksichtigen. Da ein 7,5 Tonnen-Transporter hinsichtlich seines Gefahrenpotentials einem 30/40-Tonner nicht gleichzusetzen ist, erscheint eine Quote von 55 zu 45 angemessen.
Der Kläger macht Gutachterkosten in Höhe von 437,11 € geltend. Diese sind ihm zu 55 %, mithin in Höhe von 240,41 €, zu erstatten.
Der Kläger macht die Unfallpauschale in Höhe von 25,00 geltend. Diese ist ihm zu 55 %, mithin in Höhe von 13,75 €, zu erstatten.
Der Kläger macht Reparaturkosten in Höhe von 793,75 € geltend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss sich der Kläger insofern jedoch auf die günstigeren Konditionen der von Seiten der Beklagten benannten Firma G… verweisen lassen (vgl. BGH NJW 2010, 2118). Die in 28… Bremen belegene Werkstatt wäre für den in 28… Bremen wohnhaften Kläger unschwer erreichbar, zumal das Klägerfahrzeug nach der Kollision offenbar noch fahrtauglich war. Der BGH hat unlängst klargestellt, dass die tatsächlichen Wiederherstellungskosten den Grenzwert bilden, über den hinaus auf fiktiver Abrechnungsbasis keine Kostenerstattung gefordert werden darf (BGH, MDR 2014, 151, a.A. noch BGH NJW 1989, 3009); gerade im Rahmen der fiktiven Abrechnung muss sich der Geschädigte aufgrund des Bereicherungsverbots daher entgegenhalten lassen, dass er andernorts eine fachgerechte Reparatur in zumutbarer Weise günstiger als im Schadensgutachten veranschlagt durchführen lassen könnte. Sofern der Geschädigte tatsächlich Wert auf eine Reparatur in einer teuren Fachwerkstatt legt, mag er diese dort durchführen lassen und die Kosten als konkreten Schadensersatz geltend machen. In diesem Fall würde die Schadensminderungsobliegenheit nur in eingeschränkter Weise gelten.
Der Zeuge G… hat bestätigt, dass in seiner Meisterwerkstätte Lackierarbeiten für 85,00 €/Stunde und Karosseriearbeiten für 80,00 €/Stunde fachgerecht erledigt würden; die Preise stellten keine Sonderkonditionen für bestimmte Kunden bzw. Versicherungsnehmer dar. Der Kläger hat auf Basis des Schadensgutachtens vom 04.10.2012 einen Arbeitslohn von 304,00 € (38 AW a´8,00 €), Karosseriearbeiten 96,00 €/Stunde, und von 307,80 € Lackierarbeiten (38 AW a´8,10 €), 97,20 €/Stunde, geltend gemacht. Erstattungsfähig sind mithin nur 253,33 € und 269,17 € veranschlagter Arbeitslohn; die angemessenen Reparaturkosten reduzieren sind also auf insgesamt 704,45 €. Erstattungsfähig sind 55 %, also 387,45 €.
Auf den Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 641,60 € sind vorgerichtlich bereits 282,04 € gezahlt worden; es verbleibt die titulierte Restforderung in Höhe von 359,57 €.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur auf Basis des ursprünglich begründeten Streitwerts in Höhe von 641,60 € erstattungsfähig. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer beträgt nach der bis zum 31.07.2013 gültigen RVG-Tabelle 120,66 €.
2. Es besteht kein Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG. Der Kläger begehrte Auskunft darüber, wer für die Erstellung des im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegten Prüfberichts vom 17.10.2012, ID… verantwortlich ist. Dieser Antrag aus dem Termin vom 12.09.2013 wurde im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung am 06.02.2014 – trotz der Ankündigung einer Antragsänderung mit Schriftsatz vom 25.04.2013 – auch gestellt (Bl. 75 d.A.).
Der fragliche Prüfbericht wurde mit der Klageschrift als Anlage nicht zur Akte gereicht. Offenbar handelt es sich um den mit Anlage B1 zur Akte gereichten Bericht vom 17.10.2012 der „V…“ mit dem Symbol Niedersachsens (springendes Pferd).
Der ursprüngliche Antrag des Klägers bleibt unklar. Entweder begehrte er Auskunft darüber, wer im Hause der Beklagten zu 2. Daten an die V… weitergeleitet hat oder er begehrte nähere Auskunft über die „V…“ bzw. die Person, die bei der V… für den Bericht verantwortlich zeichnet.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2013 stellte der Kläger seinen Antrag dahingehend um, dass er nunmehr – offenbar unter Rücknahme des ursprünglichen Antrags – Auskunft begehrt, welche Daten über ihn gespeichert und an andere Personen oder Firmen weiter gegeben wurden.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger hinsichtlich der Auskunftsklage jedenfalls kein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis geltend machen (a.A. LG Delmenhorst, Urteil vom 31.10.2012, 42 C 2100/12 (V), AG Bremen, Urteil vom 12.03.2013, 18 C 156/12, beide nicht veröffentlicht).
Gemäß § 34 I 1 Nr. 1 BDSG hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten und gemäß § 34 I 1 Nr. 2 BDSG über den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden. Gemäß § 34 I 2 BDSG soll der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werde soll, näher bezeichnen.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage besteht, wenn der Kläger mit dem Auskunftsanspruch einen ihm noch unbekannten Leistungsanspruch vorbereiten will; das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Anspruchsteller ohne weiteres selbst bestimmen kann, was er vom Antragsgegner begehrt (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004, 1726).
So liegt es hier. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es sich bei der V…, um einen Zusammenschluss der folgenden Anstalten des öffentlichen Rechts handelt: L… und der P… Seit 2001 kamen die P… und die P… dazu (vgl. https://www.v….).
Die Beklagte zu 2. ist also Teil der V…; von einer Datenweitergabe an Dritte kann nur eingeschränkt gesprochen werden.
Aus dem Prüfbericht ergibt sich, welche Daten bei der Beklagten zu 2. bzw. bei der V… im Zuge der Textverarbeitung abgespeichert wurden, nämlich ausschließlich Daten, die der Kläger zuvor freiwillig und zwecks Regulierung des Schadensfalls an die Beklagten weitergegeben hatte: Name und Anschrift des Klägers als Halter, Fahrzeugtyp, Kennzeichen und Seriennummer des beschädigten Fahrzeugs sowie das Schadensgutachten der Firma K… mit den dort niedergelegten Informationen.
Unklar bleibt insofern, welches weitere Auskunftsinteresse der Kläger in der Sache geltend machen will. Grundsätzlich liegt es im Interesse des Geschädigten, wenn die Versicherung der Gegenseite die vom Geschädigten behaupteten Schadenspositionen auf Plausibilität prüft. Sind die Kosten nämlich plausibel, wird die Versicherung im Regelfall bei entsprechendem Verschulden ihres Versicherungsnehmers den begehrten Schadensersatz zeitnah leisten. Bei den vom Kläger in die vorgerichtliche Schadensregulierung eingeführten Daten handelt es sich nicht um sensible Daten (wie etwa im Bereich einer Krankenkassenabrechnung). § 34 BDSG stellt auf „personenbezogenen Daten“ ab. Im Prüfgutachten vom 17.10.2012 werden jedoch in erster Linie bestimmte Schäden und Kostenfaktoren an einem bestimmten Fahrzeug bewertet.
Würde man einen Auskunftsanspruch in Fällen der vorliegenden Art bejahen, könnte bei jeder vorgerichtlichen Auseinandersetzung Auskunft erfolgreich geltend gemacht werden: Schließlich gibt der Anspruchsgegner im Fall der anwaltlichen Vertretung Daten des Antragstellers, nämlich die Anspruchsschrift, vorgerichtlich an Dritte, nämlich den Rechtsanwalt und ggf. die Rechtsschutzversicherung, zwecks Prüfung weiter; diese Daten werden im Zuge der Textverarbeitung regelmäßig auch gespeichert. Die vom Anspruchsteller überlassenen Unterlagen werden mit Dritten, insbesondere Familienangehörigen, vorab besprochen, ggf. Kopien gefertigt. Unter Umständen werden Privatgutachten eingeholt, etc.
Zwar ist ein schutzwürdiges Auskunftsinteresse im Einzelfall durchaus denkbar. Zum Beispiel wäre es möglich, dass die Versicherungswirtschaft die von einer gemeinsamen Schadensprüfstelle aufgenommenen Daten in einem vernetzten System dauerhaft abspeichert, damit alle dem Verbund zugehörigen Versicherer zu einem bestimmten Versicherungsnehmer bzw. einem am Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags interessierten Kunden die vollständige Unfallbiografie abrufen können. Derartiges ist Vorliegend jedoch nicht ersichtlich, entsprechender Vortrag des Klägers fehlt.
Entgegen § 34 I 2 BDSG hat der Kläger nicht einmal präzisiert, hinsichtlich welcher Art der personenbezogenen Daten er Auskunft verlangt. Es wurde nicht vorgetragen, ob die Auskunft als erste Stufe eines dann geltend zu machenden Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs dienen soll. Auch wurde nicht präzisiert, wann vorgerichtlich welche Auskunft begehrt wurde. Eine ausdrückliche Wiedergabe der in dem Schadensgutachten enthaltenen Angaben durch die Beklagte zum Zwecke der Auskunftserteilung wäre bloße Förmelei (vgl. AG Bremen, Urteil v. 6.12.2013, 25 C 0342/13, nicht veröffentlicht).
Der Einfluss der Auskunftsklage auf den Gebührenstreitwert und die damit zusammenhängende Beeinflussung der Kostenquote begründet für sich genommen kein schutzwürdiges Interesse des Klägers.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs war – auch im Kosteninteresse des Klägers – auf 300,00 € festzusetzen. Der Wert der (formalen) Auskunft ist – abweichend vom dezidierten Klägervortrag mit Schriftsatz vom 10.02.2014 – nicht auf 3.000,00 € und damit dreimal so hoch wie der Streitwert der Leistungsklage zu beziffern. Schließlich bildet der Verkehrsunfall den eigentlichen Streitgegenstand; das mit der vorgerichtlichen Schadensregulierung im Zusammenhang stehende Auskunftsersuchen kann als Annex zum Leistungsantrag den gebührenrechtlichen Schwerpunkt des Streitgegenstands nicht bilden. Da die Auskunftsklage nur gegen die Beklagte zu 2. gerichtet war, gilt § 100 II ZPO und nicht die Baumbachsche Kostenformel.