Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Ist die Corona-Pauschale für das Kfz-Gutachten erstattungsfähig?
- Werkstattrisiko: Wer zahlt bei überhöhter Corona-Pauschale?
- Warum Hygiene-Maßnahmen rechtlich als Unfallfolge gelten
- Darf die Hygiene-Pauschale als separate Position erscheinen?
- Gilt die Erstattungspflicht auch ohne JVEG-Listung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das Werkstattrisiko auch für mich, wenn ich meine Ansprüche an den Gutachter abtrete?
- Darf der Gutachter die gekürzte Corona-Pauschale direkt von mir fordern, wenn die Versicherung nicht zahlt?
- Muss ich der Versicherung beweisen, dass die Hygienemaßnahmen bei der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden?
- Wie reagiere ich, wenn die Versicherung die Pauschale als im Grundhonorar enthalten ablehnt?
- Kann ich die zu Unrecht gekürzte Pauschale auch für Unfälle aus dem Jahr 2021 nachfordern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 S 12/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 12.03.2024
- Aktenzeichen: VI ZR 280/22
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
- Streitwert: 20 Euro
- Relevant für: Sachverständige, Kfz-Versicherer, Unfallgeschädigte
Versicherer zahlen für Corona-Hygiene beim Unfallgutachten, wenn der Experte die Maßnahmen wirklich umsetzt.
- Die Pandemie verlangt spezielle Hygiene beim Begutachten eines Autos zum Schutz aller Beteiligten.
- Der Gutachter muss die berechneten Leistungen wirklich erbringen und darf Preise nicht künstlich erhöhen.
- Versicherer zahlen die volle Rechnung, solange der Geschädigte keine groben Fehler erkennt.
- Gutachter dürfen die Hygiene-Pauschale auch ohne Eintrag in Honorartabellen separat abrechnen.
Ist die Corona-Pauschale für das Kfz-Gutachten erstattungsfähig?
Ein Anspruch auf den Ersatz der Sachverständigenkosten ergibt sich aus § 7 StVG und § 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB. Maßgeblich für die Erstattung sind dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot und die subjektbezogene Schadensbetrachtung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Letztere bedeutet konkret: Es wird kein rein theoretischer Maßstab angelegt, sondern geschaut, was ein verständiger Mensch in der speziellen Lage des Geschädigten für angemessen halten durfte. Gleichzeitig gilt im Rahmen der Schadensabwicklung ein striktes Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz.
Genau diese rechtliche Frage musste der Bundesgerichtshof nun abschließend klären.
Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Inhaberin eines Sachverständigenbüros von einer Versicherung restliche 20 Euro für einen abgerechneten „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“. Nachdem die Klage zunächst vor dem Amtsgericht Nordhausen (Az. 26 C 357/21) gescheitert war, landete der Fall letztlich vor dem Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 280/22), der das abweisende Berufungsurteil aufhob und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwies. Die Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Das bedeutet konkret: Der Unfallgeschädigte hat seinen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung an die Gutachterin übertragen, damit diese ihn direkt im eigenen Namen einfordern kann. Für die Begutachtung des Wagens im März 2021 musste sie extra Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe anschaffen. Die gegnerische Versicherung hatte zwar alle anderen Gutachterkosten beglichen, verweigerte jedoch die Zahlung der spezifischen Corona-Pauschale.
Falls Ihre Versicherung die Erstattung einer solchen Hygiene-Pauschale bereits gekürzt oder abgelehnt hat, sollten Sie die Nachzahlung unter Verweis auf dieses BGH-Urteil (Az. VI ZR 280/22) schriftlich einfordern. Da die obersten Richter die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich bejaht haben, kann die Versicherung die Zahlung nicht mehr mit dem Argument verweigern, solche Kosten seien nicht unfallbedingt.

Werkstattrisiko: Wer zahlt bei überhöhter Corona-Pauschale?
Die sogenannten Grundsätze zum Werkstattrisiko sind nach der gefestigten Rechtsprechung ausdrücklich auf die Kosten eines Kfz-Sachverständigen übertragbar. Demnach sind einem Geschädigten auch solche Mehraufwendungen zuzurechnen, die in einer fremden, von ihm nicht kontrollierbaren Sphäre entstehen. Der Geschädigte ist jedoch stets zu einer Plausibilitätskontrolle verpflichtet. Bei erkennbar überhöhten Preisen kann ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorliegen.
Die Grundsätze zum Werkstattrisiko […] gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat. – so der Bundesgerichtshof
Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Prinzip an einem sehr konkreten Detail.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko grundsätzlich auch für eventuell überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen gelten. Allerdings gab es hier eine rechtliche Besonderheit zu beachten, da die Dienstleisterin die Forderung aus abgetretenem Recht geltend machte. In dieser Rolle durfte sie sich als sogenannte Zessionarin – also als Empfängerin einer übertragenen Forderung – nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen, welches analog zum Werkstattrisiko funktioniert. Vielmehr musste die Büroleiterin konkret darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Höhe der Pauschale objektiv erforderlich war.
Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Sachverständigenrisiko. Im Schadensersatzprozess […] hat folglich der Zessionar […] darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Rahmen der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Begutachtungskosten […] erforderlich waren. – so der BGH
Lassen Sie sich als Unfallgeschädigter nicht auf Diskussionen über die betriebswirtschaftliche Kalkulation Ihres Gutachters ein. Solange die Rechnung keine für Sie als Laien erkennbaren Fehler enthält, muss die Versicherung die Kosten vollständig übernehmen. Das Risiko einer objektiv überhöhten Rechnung liegt bei der Versicherung, nicht bei Ihnen.
Praxis-Hürde: Klage aus abgetretenem Recht
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Rolle des Klägers. Während Sie als Unfallgeschädigter darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung auch eine objektiv zu hohe Rechnung übernimmt (Werkstattrisiko), gilt dies nicht automatisch für den Sachverständigen selbst. Wenn dieser die Kosten aus abgetretenem Recht direkt einklagt, muss er die Erforderlichkeit und die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen im Zweifel voll beweisen.
Warum Hygiene-Maßnahmen rechtlich als Unfallfolge gelten
Zwischen einer unfallbedingten Beschädigung und den Kosten der Begutachtung muss immer eine haftungsausfüllende Kausalität bestehen. Das bedeutet vereinfacht: Der Unfall muss die rechtlich entscheidende Ursache für genau diese Kostenposition sein. Solche Aufwendungen sind rechtlich nur dann ersatzfähig, wenn die Begutachtung zur Schadensermittlung bei einem gedachten Wegfall der Beschädigung ebenfalls entfiele.
Ein Urteil aus dem Jahr 2024 macht deutlich, wie Gerichte dies in der Praxis bewerten.
BGH bestätigt Kausalität der Schutzmaßnahmen
In der Vorinstanz vor dem Landgericht Mühlhausen (Az. 1 S 12/22) war die Kausalität zwischen der eigentlichen Fahrzeugbeschädigung und den medizinischen Schutzmaßnahmen noch verneint worden. Der angerufene Senat des Bundesgerichtshofs widersprach dieser Auffassung jedoch deutlich. Die obersten Richter erklärten, dass die während der Pandemie durchgeführten Schutzmaßnahmen bei der Begutachtung durchaus als adäquat-kausal gelten. Das heißt im Recht: Die Kosten waren eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorausschaubare Folge des Unfalls. Die Begutachtung und die dabei notwendigen Hygienemaßnahmen wären ohne den Unfall schlichtweg nicht angefallen. Zudem betonte das Gericht, dass der Schutz des Auftraggebers vor Infektionen bei den Arbeiten am Fahrzeug ein absolut berechtigtes Anliegen der Sachverständigen darstellt.
Erfolgte – wie hier – die Begutachtung während der Corona-Pandemie, war die Durchführung von Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich auch adäquat-kausal. – so der Bundesgerichtshof
Darf die Hygiene-Pauschale als separate Position erscheinen?
Ein Kfz-Sachverständiger ist rechtlich befugt, neben seinem Grundhonorar auch Nebenkosten in Form von Pauschalen für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen. Es liegt im betriebswirtschaftlichen Ermessen des Dienstleisters, ob er diese Kosten auf der Rechnung gesondert ausweist oder direkt in das Grundhonorar einpreist. Eine Doppelabrechnung derselben Aufwendungen ist dabei jedoch strikt unzulässig.
Genau diese betriebswirtschaftliche Freiheit stand im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung.
Das Gericht sah keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass ein Sachverständiger ein eigenes Hygienekonzept vorhält und die dafür anfallenden Aufwendungen separat berechnet. Die Gutachterin forderte die umstrittenen 20 Euro explizit als gesonderte Position neben dem Grundhonorar für ihre Arbeit aus dem März 2021. Da die Vorinstanz die Erstattung zu Unrecht mit pauschalen Argumenten abgelehnt hatte, führte die angestrengte Revision zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen.
Gilt die Erstattungspflicht auch ohne JVEG-Listung?
Die Vergütungsregelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) – einer gesetzlichen Gebührenordnung, die eigentlich für gerichtlich bestellte Experten gilt – können grundsätzlich nicht direkt auf Privatgutachter übertragen werden. Entsprechende JVEG-Bestimmungen oder Listen wie die Honorarbefragung des BVSK dienen lediglich als Orientierungshilfe für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO. Dass eine spezifische Pauschale in diesen Listen nicht ausdrücklich erwähnt wird, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass sie nicht gesondert abgerechnet werden darf.
In den Vorinstanzen spielte genau diese Argumentation eine tragende Rolle für die anfängliche Klageabweisung.
Werkvertragliche Vergütung nicht entscheidend
Das Berufungsgericht hatte noch argumentiert, die Pauschale sei mit dem erhöhten Grundhonorar bereits abgegolten, da das JVEG und die BVSK-Befragung aus dem Jahr 2020 sie nicht separat ausweisen. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument jedoch. Die Richter verwiesen darauf, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht die werkvertragliche Vergütung – also das, was Gutachter und Kunde privat vereinbart haben – maßgeblich ist, sondern allein § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da die Vorinstanz diese rechtlichen Maßstäbe falsch angewandt hatte, wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun im Detail prüfen, ob die abgerechnete Pauschale in ihrer Höhe objektiv erforderlich war.
BGH-Urteil: Das müssen Geschädigte jetzt wissen
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs klärt die Rechtslage für alle vergleichbaren Fälle bundesweit verbindlich: Hygiene-Zuschläge sind erstattungsfähige Unfallschäden. Da es sich um eine höchstinstanzliche Entscheidung handelt, können Versicherer Kürzungen in diesem Bereich nicht mehr rechtfertigen. Als Geschädigter dürfen Sie auf die Plausibilität der Gutachter-Rechnung vertrauen und müssen im Streitfall lediglich nachweisen, dass Sie den Gutachter beauftragt und die Rechnung erhalten haben – die Beweislast für eine etwaige Unangemessenheit liegt bei der Versicherung.
Anleitung zur Rückforderung gekürzter Pauschalen
Prüfen Sie Ihre Schadenabrechnungen aus Unfällen während der Pandemiezeit auf Kürzungen bei den Sachverständigenkosten. Wenn Sie noch offene Beträge feststellen, fordern Sie diese unter Setzung einer zweiwöchigen Frist nach. Beachten Sie dabei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren: Ansprüche aus dem Jahr 2021 können Sie noch bis zum 31.12.2024 geltend machen.
Praxis-Hinweis: Übertragbarkeit auf andere Pauschalen
Das Urteil bietet eine wichtige Argumentationshilfe gegen pauschale Kürzungen: Dass eine Kostenposition nicht in gängigen Honorartabellen oder dem JVEG gelistet ist, rechtfertigt keine Streichung. Maßgeblich ist allein, ob die Aufwendung ohne den Unfall unterblieben wäre und ob sie aus Sicht eines verständigen Geschädigten zur Schadensermittlung sinnvoll war.
Versicherung kürzt Gutachterkosten? Jetzt Ansprüche sichern
Versicherungen kürzen nach einem Unfall oft unberechtigt die Kosten für das Kfz-Gutachten oder verweigern Hygiene-Pauschalen. Dank der aktuellen BGH-Rechtsprechung haben Sie als Geschädigter jedoch einen klaren Anspruch auf die vollständige Erstattung. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Abrechnung und setzt Ihre berechtigten Forderungen gegenüber der Versicherung konsequent durch.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Versicherer streichen Kleinbeträge von 15 oder 20 Euro meist mit voller Absicht systematisch aus den Rechnungen. Sie spekulieren schlicht darauf, dass niemand wegen eines derart geringen Streitwerts den Klageweg bestreitet. Für den einzelnen Geschädigten wirkt das wie eine Lappalie, doch in der Masse sparen die Konzerne so Millionen.
Hier droht im Alltag eine unangenehme Falle, wenn Gutachter den gekürzten Restbetrag plötzlich direkt vom Unfallopfer verlangen. Betroffene sollten die Streichungen daher konsequent anmahnen oder die offene Forderung sofort an den Sachverständigen zur Klärung weiterreichen. Meist lenken die Regulierer ohnehin ein, sobald sie merken, dass man ihre Zermürbungstaktik nicht wehrlos akzeptiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Werkstattrisiko auch für mich, wenn ich meine Ansprüche an den Gutachter abtrete?
ES KOMMT DARAUF AN. Während Sie als Geschädigter durch das Werkstattrisiko geschützt sind, verliert der Gutachter diesen Vorteil im Prozess, sobald er aus abgetretenem Recht klagt. Diese rechtliche Konstruktion verschiebt die Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten vollständig auf den Sachverständigen.
Das Werkstattrisiko beruht auf dem Gedanken, dass ein Laie die betriebswirtschaftliche Kalkulation eines Experten kaum prüfen kann und deshalb nicht für dessen interne Fehlberechnungen haften sollte. Tritt der Geschädigte seine Ansprüche jedoch an den Gutachter ab, tritt dieser im Rechtsstreit als sogenannter Zessionar auf und verliert laut Bundesgerichtshof den Schutz des Werkstattrisikos. In dieser Rolle muss der Sachverständige selbst beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen objektiv erforderlich waren und tatsächlich im behaupteten Umfang durchgeführt wurden. Für Sie bedeutet dies eine Entlastung, da der Sachverständige den Rechtsstreit mit der Versicherung auf eigenes Risiko und mit der vollen Beweislast führt.
Eine Gefahr besteht bei Rückgriffsklauseln, die den Gutachter bei einem Prozessverlust zur Nachforderung der restlichen Kosten gegen Sie persönlich berechtigen. Dadurch könnte das finanzielle Risiko trotz der Abtretung am Ende wieder bei Ihnen als Auftraggeber liegen.
Darf der Gutachter die gekürzte Corona-Pauschale direkt von mir fordern, wenn die Versicherung nicht zahlt?
JA, der Sachverständige kann die Differenz grundsätzlich von Ihnen fordern, da Sie als Auftraggeber sein direkter Vertragspartner sind und ihm das vereinbarte Honorar für die erbrachte Leistung schulden. Dennoch müssen Sie diese Kosten im Ergebnis nicht selbst tragen, da Ihnen gegenüber der Versicherung ein rechtlicher Freistellungsanspruch hinsichtlich der unfallbedingten Gutachterkosten zusteht. Dieser Anspruch stellt sicher, dass Sie durch die Beauftragung eines Experten zur Schadensfeststellung keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden.
Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die Grundsätze zum Werkstattrisiko, welche der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 280/22) ausdrücklich auch auf die Kosten von Kfz-Sachverständigen übertragen hat. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung das Risiko für objektiv überhöhte Rechnungen, sofern die Kosten für Sie als medizinischen oder technischen Laien zum Zeitpunkt der Beauftragung plausibel erschienen. Solange keine offensichtliche Überhöhung vorlag, darf die Versicherung die Erstattung der Corona-Pauschale nicht eigenmächtig kürzen, sondern muss Sie von der Zahlungsforderung des Gutachters in voller Höhe freistellen. Sie sollten die Versicherung daher unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung schriftlich zur vollständigen Begleichung der Resthonorarforderung auffordern, um eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen endgültig abzuwenden.
Eine wichtige Abgrenzung besteht jedoch dann, wenn Sie Ihren Entschädigungsanspruch bereits an den Gutachter abgetreten haben und dieser nun aus abgetretenem Recht (als Zessionar) direkt gegen die Versicherung klagt. In dieser Konstellation kann sich der Sachverständige gegenüber dem Versicherer nicht auf das für Sie geltende Werkstattrisiko berufen, sondern muss die tatsächliche Erforderlichkeit der Hygiene-Maßnahmen im Zweifelsfall selbst beweisen. Scheitert dieser Nachweis im Prozess aufgrund einer mangelhaften Dokumentation des Gutachters, kann dies Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit der restlichen Forderung gegen Sie als privaten Auftraggeber haben.
Muss ich der Versicherung beweisen, dass die Hygienemaßnahmen bei der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden?
NEIN. Als Unfallgeschädigter müssen Sie lediglich nachweisen, dass Sie den Sachverständigen beauftragt und eine entsprechende Rechnung erhalten haben, da Sie rechtlich auf die Richtigkeit dieser Abrechnung vertrauen dürfen. Die Beweislast für die tatsächliche Durchführung einzelner Positionen oder eine etwaige Unangemessenheit der Maßnahmen liegt im Streitfall allein bei der gegnerischen Versicherung.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Sachverständigenkosten der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gemäß § 249 BGB, was Sie als geschädigte Person in der Beweisführung erheblich entlastet. Sie müssen als juristischer Laie keine detaillierte Kontrolle der internen Betriebsabläufe des Gutachters durchführen, solange die Rechnungsposten für Sie nicht offensichtlich unzutreffend oder völlig überzogen erscheinen. Dieses sogenannte Werkstattrisiko besagt, dass die Versicherung das Risiko trägt, wenn der von Ihnen rechtmäßig eingeschaltete Fachmann unwirtschaftlich arbeitet oder Leistungen fehlerhaft abrechnet. Solange Sie Ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Experten erfüllt haben, ist die Versicherung zur Erstattung verpflichtet und darf keine Nachweise über interne Arbeitsabläufe fordern.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn nicht Sie selbst als Geschädigter klagen, sondern der Sachverständige die Kosten aus abgetretenem Recht (Zession) direkt gegen die Versicherung geltend macht. In dieser speziellen Konstellation greift der Vertrauensschutz des Werkstattrisikos nicht, weshalb der Gutachter die tatsächliche Durchführung und die objektive Erforderlichkeit der Hygienemaßnahmen im Zweifel vollumfänglich beweisen muss.
Wie reagiere ich, wenn die Versicherung die Pauschale als im Grundhonorar enthalten ablehnt?
Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich und fordern Sie die Nachzahlung unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Nach dem BGH-Urteil (Az. VI ZR 280/22) liegt es im betriebswirtschaftlichen Ermessen des Gutachters, ob er Nebenkosten separat ausweist oder pauschal einpreist. Eine rein pauschale Ablehnung der Versicherung ist damit rechtlich nicht mehr haltbar.
Die Versicherung darf die Erstattung nicht mit dem bloßen Argument verweigern, die Position fehle in gängigen Honorartabellen oder dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese Listen sind für Privatgutachter rechtlich nicht bindend und schließen die Abrechnung spezieller Zusatzaufwendungen keineswegs aus. Ein pauschaler Verweis auf das Grundhonorar ohne den konkreten Nachweis einer tatsächlichen Doppelabrechnung ist nach der höchstinstanzlichen Rechtsprechung unzulässig. Der Gutachter ist in seiner Kalkulation grundsätzlich frei, solange die Kosten zur Schadensermittlung erforderlich waren und für Sie als Laien plausibel erscheinen. Fordern Sie die Versicherung daher auf, eine vermeintliche Doppelberechnung detailliert zu begründen.
Eine wichtige Grenze besteht jedoch, wenn der Gutachter die Kosten aus abgetretenem Recht (Zession) selbst einklagt. In diesem Fall greift das schützende Werkstattrisiko nicht, sodass der Dienstleister die Erforderlichkeit und tatsächliche Durchführung der Maßnahmen im Streitfall gegenüber der Versicherung voll beweisen muss.
Kann ich die zu Unrecht gekürzte Pauschale auch für Unfälle aus dem Jahr 2021 nachfordern?
JA. Sie können zu Unrecht gekürzte Pauschalen aus dem Jahr 2021 aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfristen noch bis zum 31. Dezember 2024 gegenüber der Versicherung erfolgreich nachfordern. Da der Bundesgerichtshof die Erstattungsfähigkeit der Hygiene-Kosten grundsätzlich bestätigt hat, besteht für diese Altfälle eine klare rechtliche Grundlage für Ihre Rückforderung.
Die rechtliche Basis hierfür bildet die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, welche mit dem Ende des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung beginnt. Da Ihr Unfallschaden im Jahr 2021 entstanden ist, startete diese Frist am 31. Dezember 2021 und endet somit erst mit Ablauf des 31. Dezembers 2024. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 280/22) entfaltet dabei eine rückwirkende Klarstellung für alle noch nicht verjährten Ansprüche aus der Zeit der Pandemie. Sie sollten daher zeitnah Ihre alten Abrechnungen prüfen und der Versicherung eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit einer konkreten zweiwöchigen Fristsetzung zukommen lassen.
Um den endgültigen Eintritt der Verjährung sicher zu verhindern, muss vor Ablauf des Stichtags eine Hemmung (vorübergehendes Anhalten) der Frist durch gerichtliche Maßnahmen oder ein Anerkenntnis erfolgen. Ein einfaches Mahnschreiben unterbricht die Verjährung im Zivilrecht entgegen weitläufiger Annahmen nicht dauerhaft, weshalb bei ausbleibender Zahlung zeitnah die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids notwendig werden kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – – Az.: 1 S 12/22 – Urteil vom 12.03.2024
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