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Anspruch auf restlichen Schadensersatz: Werkstattrisiko und Mietwagenkosten

Eine Unternehmerin in Ellwangen forderte nach einem Unfall mit ihrem gewerblichen VW Golf einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz für strittige Werkstattnebenkosten und die Dauer der Mietwagennutzung. Obwohl der Sachschaden feststand, verweigerte die Versicherung die Erstattung von Desinfektionskosten der Werkstatt und pochte beim Wertverlust auf einen umstrittenen Umsatzsteuerabzug bei der Wertminderung.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 C 219/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Ellwangen (Jagst)
  • Datum: 12.07.2023
  • Aktenzeichen: 2 C 219/22
  • Verfahren: Zivilprozess um restlichen Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung zahlt für Desinfektion und Hebebühne, kürzt aber den Wertverlust um die Mehrwertsteuer.

  • Kunden tragen kein Risiko für unnötige Werkstattkosten bei Empfehlung durch einen Gutachter.
  • Versicherung zahlt notwendige Gebühren für die Nutzung einer Hebebühne während der Prüfung.
  • Unternehmer erhalten bei dauerhaftem Wertverlust nur den Nettobetrag ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  • Versicherung übernimmt längere Mietwagenkosten bei vollen Werkstätten und nachvollziehbaren betrieblichen Verzögerungen.

Wer hat nach einem Unfall Anspruch auf restlichen Schadensersatz?

Ein Verkehrsunfall bringt für geschädigte Unternehmer oft nicht nur Blechschäden, sondern auch einen zähen Kampf mit der gegnerischen Versicherung mit sich. Im vorliegenden Fall verhandelte das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) unter dem Aktenzeichen 2 C 219/22 am 12.07.2023 einen Streit, der exemplarisch für die aktuelle Schadensregulierungspraxis steht. Eine Unternehmerin verlangte nach einem unverschuldeten Unfall umfassenden Schadensersatz für ihren VW Golf. Die Haftung der Gegenseite war unstrittig, doch die Versicherung kürzte diverse Positionen der Abrechnung drastisch.

Ein Werkstattmitarbeiter desinfiziert akribisch das Lenkrad eines auf einer Hebebühne stehenden Unfallwagens.
Nach Verkehrsunfällen führen Kürzungen durch Versicherungen oft zu komplexen Rechtsstreitigkeiten über die vollständige Erstattung der Schadenskosten. | Symbolbild: KI

Die Parteien stritten erbittert um scheinbare Kleinigkeiten wie Desinfektionskosten in der Werkstatt, aber auch um juristisch hochkomplexe Fragen wie den Abzug der Umsatzsteuer bei der sogenannten merkantilen Wertminderung. Der Fall zeigt deutlich, wie Versicherer versuchen, durch das Streichen von Nebenpositionen die Auszahlungssumme zu drücken. Das Gericht musste hierbei tief in die Details des Schadensersatzrechts eintauchen und klären, welche Kosten tatsächlich erforderlich sind, um den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen.

Die Unternehmerin, im Folgenden als Klägerin bezeichnet, hatte ihr Fahrzeug nach dem Unfall vom 24.08.2021 ordnungsgemäß begutachten und reparieren lassen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte zwar den Großteil der Reparaturkosten, weigerte sich aber, für Desinfektionsmaßnahmen, die Nutzung einer Hebebühne durch den Gutachter sowie die volle Mietwagendauer aufzukommen. Zudem zog sie bei der Wertminderung pauschal 19 Prozent Umsatzsteuer ab. Das Urteil liefert nun wichtige Antworten für alle, die nach einem Unfall mit Kürzungen konfrontiert sind.

Welche Gesetze regeln die Erstattung von Reparaturkosten?

Das deutsche Schadensersatzrecht fußt auf dem Prinzip der Naturalrestitution – also der Verpflichtung des Schädigers, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre – gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Da eine tatsächliche Reparatur durch den Unfallverursacher meist unpraktikabel ist, erlaubt das Gesetz dem Geschädigten, stattdessen den „erforderlichen Geldbetrag“ zu verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Doch genau hier entzündet sich der Streit: Was ist „erforderlich“?

Versicherungen argumentieren oft objektiv technisch: War die Desinfektion medizinisch notwendig? War der Mietwagen für jeden Tag unverzichtbar? Die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), nimmt jedoch oft eine subjektbezogene Sichtweise ein. Entscheidend sind die Erkenntnismöglichkeiten des Laien. Hier greift das sogenannte Werkstattrisiko – also der Grundsatz, dass Fehler oder Übermaß der Werkstatt nicht zu Lasten des gutgläubigen Unfallopfers gehen dürfen –, solange dieses den Auftrag basierend auf einem Gutachten erteilt hat.

Ein weiterer zentraler Paragraph in diesem Verfahren ist § 287 ZPO, der dem Gericht eine Schadensschätzung erlaubt. Dies ist besonders relevant bei Mietwagenkosten, wo feste Tarife fehlen und Richter anhand von Marktpreisspiegeln eine angemessene Entschädigung ermitteln müssen. Für Unternehmer kommt zudem die steuerrechtliche Komponente hinzu: Da sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, also die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, stellt sich die Frage, ob sie Schadensersatzzahlungen brutto (inklusive Steuer) oder netto erhalten dürfen. Das Bereicherungsverbot soll verhindern, dass der Geschädigte am Ende besser dasteht als vor dem Unfall.

Warum stritten Unternehmerin und Versicherung über die Schadenshöhe?

Die Positionen der beiden Parteien lagen in vier wesentlichen Punkten weit auseinander, was eine gerichtliche Klärung unumgänglich machte.

Die Klägerin stützte ihre Forderungen auf ein professionelles Haftpflichtschadengutachten vom 30.08.2021. Dieses wies Nettoreparaturkosten von über 6.600 Euro und eine Wertminderung von 700 Euro aus. Die Klägerin ließ den Wagen im Autohaus reparieren, wobei die Rechnung am Ende 7.246,61 Euro netto betrug. Sie argumentierte, dass sie auf die Richtigkeit des Gutachtens und die Notwendigkeit der Werkstattarbeiten vertrauen durfte. Konkret forderte sie:

  1. Die Erstattung von 43,00 Euro netto für Fahrzeugdesinfektion (wegen Corona-Maßnahmen).
  2. Die Übernahme von 50,00 Euro für die Nutzung einer Hebebühne durch den Gutachter.
  3. Die Auszahlung der vollen Wertminderung von 700 Euro ohne Steuerabzug.
  4. Mietwagenkosten für volle 24 Tage (01.09. bis 24.09.2021).

Die beklagte Versicherung hielt massiv dagegen. Sie bestritt, dass die Desinfektion überhaupt durchgeführt wurde oder notwendig war. Die Mietwagenkosten wollte sie auf maximal 14 Tage begrenzen, da die Reparatur ihrer Meinung nach schneller hätte erfolgen müssen. Besonders juristisch wurde es bei der Wertminderung: Die Beklagte bestand darauf, dass von den 700 Euro die Umsatzsteuer herausgerechnet werden müsse, da die Klägerin als Unternehmerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Würde man ihr den Bruttobetrag zahlen, wäre sie ungerechtfertigt bereichert. Zudem verweigerte sie die Zahlung der Hebebühnenkosten mit dem Argument, diese seien nicht erstattungsfähig.

Wie prüfte das Amtsgericht Ellwangen die einzelnen Schadenspositionen?

Das Gericht analysierte den Fall Schritt für Schritt und zerlegte die Einwände der Versicherung in einer ausführlichen Beweiswürdigung. Dabei wich es teilweise von der strengen Linie der Versicherung ab, folgte ihr aber in einem entscheidenden steuerrechtlichen Punkt.

Muss die Versicherung Desinfektionskosten der Werkstatt übernehmen?

Ein häufiger Streitpunkt in Abrechnungen seit 2020 sind Kosten für „Corona-Schutzmaßnahmen“ oder Fahrzeugdesinfektion. Die Versicherung weigerte sich, die hierfür berechneten 43,00 Euro zu zahlen, und zweifelte die Durchführung an.

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Klägerin, indem es das Werkstattrisiko zu Lasten der Versicherung anwendete. Das Gericht argumentierte, dass die Klägerin als Laie nicht beurteilen könne, ob die Werkstatt diese Position zu Recht berechnet oder nicht. Da die Desinfektion bereits im Sachverständigengutachten angekündigt war, durfte die Klägerin den Auftrag in diesem Umfang erteilen.

„Sobald der Geschädigte das Fahrzeug der Reparaturwerkstatt übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit nunmehr Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden. Werden diese sodann […] in Rechnung gestellt, so sind diese grundsätzlich erstattungsfähig.“

Das Gericht stellte klar: Wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten berechnet, ist das nicht das Problem des Kunden. Der Versicherer muss zahlen. Allerdings baute das Gericht eine kleine Sicherung für die Versicherung ein: Die Zahlung erfolgt nur Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche. Das bedeutet: Die Versicherung muss die 43 Euro an die Klägerin zahlen, erhält dafür aber das Recht, sich das Geld theoretisch direkt von der Werkstatt zurückzuholen, falls die Arbeit dort tatsächlich fehlerhaft abgerechnet wurde.

Sind Kosten für die Hebebühne im Sachverständigengutachten erstattungsfähig?

Auch bei den Nebenkosten des Gutachters setzte der Rotstift der Versicherung an. Der Sachverständige hatte für die Begutachtung des Unfallwagens eine Hebebühne nutzen müssen und die dafür angefallenen Fremdkosten von 50,00 Euro in seine Rechnung aufgenommen. Die Beklagte bestritt schlicht die Ersatzfähigkeit.

Das Gericht erteilte dieser Weigerung eine klare Absage. Wenn ein Gutachter selbst keine Hebebühne besitzt, diese aber zur Feststellung des Schadensumfangs technisch notwendig ist, stellen die Mietkosten für die Bühne einen notwendigen Herstellungsaufwand dar. Da die Klägerin durch Vorlage von Prüfberichten (Anlage K4) beweisen konnte, dass die Untersuchung stattfand, und die Beklagte kein substantielles Gegenargument lieferte, wurde diese Position voll zugesprochen.

Ist bei der Wertminderung die Umsatzsteuer abzuziehen?

Hier betrat das Gericht juristisches Minenfeld. Die merkantile Wertminderung – also der Wertverlust, den ein Unfallwagen trotz perfekter Reparatur auf dem Markt erleidet, weil er nun ein „Unfallwagen“ ist – wurde vom Gutachter auf 700 Euro geschätzt. Üblicherweise ermitteln Gutachter diesen Wert auf Basis von Brutto-Marktpreisen. Da die Klägerin als Unternehmerin jedoch vorsteuerabzugsberechtigt ist, zog die Versicherung 19 % ab (Zahlung nur 588,24 Euro).

Das Gericht musste entscheiden: Ist die Wertminderung ein steuerneutraler Posten (wie Schmerzensgeld) oder unterliegt sie der Umsatzsteuerlogik?

Es existieren hierzu zwei Lager in der Rechtsprechung:

  1. Die Brutto-Theorie (Kläger-Sicht): Anhänger dieser Meinung (z.B. AG München, LG Regensburg) sehen die Wertminderung als Entschädigung nach § 251 BGB. Da keine Reparatur „gekauft“ wird, fällt keine Steuer an, also darf auch fiktiv nichts abgezogen werden.
  2. Die Netto-Theorie (Versicherer-Sicht): Diese Meinung (z.B. LG Essen, LG Dortmund) argumentiert wirtschaftlich. Ein Unternehmer kauft Autos netto und verkauft sie netto. Bekommt er nun eine Entschädigung auf Brutto-Basis, hat er mehr Geld in der Tasche als vorher.

Das Amtsgericht Ellwangen schloss sich der Netto-Theorie an und entschied gegen die Klägerin. Es begründete dies mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Der BGH behandelt den merkantilen Minderwert so, als hätte der Geschädigte den Wagen sofort verkauft und den geringeren Erlös realisiert.

„Da der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte die Umsatzsteuer beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges als Vorsteuer abziehen könnte und beim Verkauf des beschädigten Fahrzeuges Umsatzsteuer abführen müsste, erleidet er durch die Wertminderung des Fahrzeuges lediglich einen Schaden in Höhe des Nettobetrages.“

Das Gericht wandte hier den Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB analog an. Dieser Paragraph besagt, dass Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Da die Klägerin als Unternehmerin wirtschaftlich nur in Netto-Beträgen denkt und rechnet, würde eine Brutto-Auszahlung sie ungerechtfertigt bereichern. Die Kürzung der Versicherung war an diesem Punkt rechtmäßig.

Wie wird die Mietwagenentschädigung nach der Fracke-Methode berechnet?

Der größte finanzielle Posten im Streit waren die Mietwagenkosten. Die Klägerin mietete für 24 Tage (01.09. bis 24.09.2021) ein Ersatzfahrzeug. Die Versicherung wollte nur 14 Tage bezahlen und hielt den Tagessatz für überzogen.

1. Die Dauer der Anmietung
Das Gericht prüfte den Zeitablauf penibel.

  • 26.08.2021: Auftrag zur Reparatur erteilt.
  • 30.08.2021: Gutachten geht ein.
  • 09.09.2021: Tatsächlicher Reparaturbeginn (Verzögerung durch Werkstattauslastung).
  • 20.09.2021: Ende der Lackierarbeiten.
  • 24.09.2021: Abholung.

Die Verzögerung bei der Abholung (Freitag, 24.09.) erklärte die Klägerin glaubhaft mit betrieblichen Gründen – der zuständige Mitarbeiter war im Außendienst. Da die Versicherung hiergegen keine konkreten Beweise vorbrachte, akzeptierte das Gericht die vollen 24 Tage als erforderlich.

2. Die Höhe der Kosten (Schätzung nach § 287 ZPO)
Bei der Frage „Was darf ein Mietwagen pro Tag kosten?“ herrscht in Deutschland ein Methodenstreit. Versicherer nutzen oft billige Internetangebote, Geschädigte die teurere „Schwacke-Liste“. Das Amtsgericht Ellwangen wendete die vom BGH gebilligte Fracke-Methode an – also das arithmetische Mittel aus zwei Listen.

Das Gericht rechnete konkret vor:

  • Schwacke-Liste 2021 (PLZ 734..): Für den Zeitraum ergab sich ein Gesamtbetrag von 1.906,19 Euro.
  • Fraunhofer-Liste 2021 (PLZ 73…): Diese meist günstigere Liste ergab 1.443,64 Euro.
  • Mittelwert: (1.906,19 € + 1.443,64 €) / 2 = 1.674,92 Euro brutto.

Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, musste aus diesem Betrag die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Das Gericht sprach daher 1.407,49 Euro netto zu. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Versicherung (ca. 1.035 Euro) verblieb ein Restanspruch.

„Unter Berücksichtigung der […] Rechtsprechung des BGH ist der Tatrichter im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO zustehenden Schätzungsbefugnis grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schätzung das arithmetische Mittel beider Markterhebungen (Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel) zugrunde zu legen.“

Was bedeutet das Urteil für die Praxis der Schadensregulierung?

Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung am Ende zur Zahlung von weiteren 1.066,09 Euro sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt: Die Klägerin muss 29 % tragen, die Beklagte 71 %.

Für die Praxis lassen sich aus diesem Urteil drei wesentliche Lehren ziehen:

Erstens stärkt das Urteil die Position von Unfallopfern beim Thema Werkstattrisiko. Positionen wie Desinfektionskosten oder Hebebühnennutzung, die im Gutachten angelegt oder von der Werkstatt ohne Rücksprache durchgeführt wurden, müssen vom Versicherer erstattet werden. Der Geschädigte muss nicht als „Hilfssheriff“ der Versicherung die Werkstattrechnung auf Plausibilität prüfen.

Zweitens bestätigt das Urteil die harte Linie bei der Wertminderung für Unternehmer. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, bekommt diesen Schadensposten nur netto. Dies ist eine spürbare finanzielle Einbuße für Firmenwageninhaber, die sich in der Kalkulation niederschlägt.

Drittens zeigt die Berechnung der Mietwagenkosten, dass Pauschalkürzungen der Versicherer („wir zahlen nur 14 Tage“) vor Gericht keinen Bestand haben, wenn der Reparaturablauf detailliert dokumentiert ist. Wer Verzögerungen (wie hier durch Werkstattauslastung oder betriebliche Abholhindernisse) schlüssig darlegt, bekommt den längeren Zeitraum ersetzt. Die Anwendung der Fracke-Methode (Mittelwert Schwacke/Fraunhofer) etabliert sich zudem weiter als fairer Kompromiss zwischen den teuren und billigen Marktpreisspiegeln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Versicherung muss zahlen, kann die Vollstreckung aber durch eine Sicherheitsleistung von 110 % des Betrages abwenden, falls sie in Berufung gehen möchte – was angesichts des Streitwerts jedoch unwahrscheinlich ist.

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Nach einem Unfall versuchen Versicherer häufig, berechtigte Forderungen wie Mietwagenkosten oder Wertminderungen systematisch zu kürzen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung zum Werkstattrisiko und sorgt dafür, dass Ihnen kein finanzieller Nachteil durch unberechtigte Streichungen entsteht.

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Experten Kommentar

Was viele unterschätzen: Die Kürzungen bei Kleinstpositionen wie Reinigungskosten oder Hilfsmitteln sind kein Zufall, sondern System. Oft werden solche Beträge gestrichen, weil die Versicherer genau wissen, dass kaum ein Geschädigter wegen 40 Euro den Klageweg beschreitet. Diese Taktik der „Nadelstiche“ spart den Konzernen jährlich Millionenbeträge auf Kosten derer, die sich nicht wehren.

Besonders bitter wird es für Unternehmer beim Netto-Abzug der Wertminderung, da dieser Liquiditätsverlust beim späteren Wiederverkauf oft erst Jahre danach schmerzt. Ich rate dazu, Reparaturablauf und Standzeiten lückenlos dokumentieren zu lassen, um wenigstens bei den Mietwagenkosten die volle Dauer durchzusetzen. Wer hier bei der Nachweisführung schlampt, bleibt trotz klarer Haftungslage am Ende auf erheblichen Restkosten sitzen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die Versicherung Hygiene-Pauschalen der Werkstatt trotz fehlender Notwendigkeit zahlen?

Ja, die Versicherung muss diese Kosten grundsätzlich übernehmen, sofern Sie als Laie die fehlende Notwendigkeit nicht erkennen konnten. Dies regelt das sogenannte Werkstattrisiko. Dieses juristische Schutzschild besagt, dass Fehleinschätzungen der Werkstatt nicht zu Lasten des unschuldigen Unfallopfers gehen dürfen. Sie sind schließlich kein medizinischer Fachmann.

Nach der Übergabe an die Werkstatt haben Sie keinen Einfluss mehr auf die Durchführung konkreter Desinfektionsmaßnahmen. Die Rechtsprechung schützt Sie hier vor willkürlichen Kürzungen. Selbst wenn eine Hygiene-Pauschale objektiv überflüssig war, bleibt die Versicherung zahlungspflichtig. Der Versicherer kann lediglich verlangen, dass Sie ihm Ihre Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt abtreten. Dieses finanzielle Risiko trägt allein die Versicherungswirtschaft, nicht der geschädigte Laie. Das gilt besonders, wenn die Pauschale bereits im Schadengutachten kalkuliert wurde.

Unser Tipp: Reichen Sie das Gutachten zusammen mit der Rechnung ein. Falls die Versicherung dennoch kürzt, verweisen Sie schriftlich auf das geltende Werkstattrisiko.


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Warum erhalten Unternehmer die Wertminderung nach einem Unfall nur netto?

Unternehmer erhalten die merkantile Wertminderung deshalb nur netto, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt sind und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gilt. Durch den Abzug der 19 Prozent Umsatzsteuer wird verhindert, dass der Geschädigte finanziell besser dasteht als vor dem Unfallereignis. Wirtschaftlich rechnen diese Betriebe ausschließlich mit Nettobeträgen.

Die Rechtsprechung wendet hier die sogenannte Netto-Theorie an. Das Gericht fingiert dabei einen sofortigen Verkauf des beschädigten Fahrzeugs. Würde die Versicherung den Bruttobetrag auszahlen, erhielte der Unternehmer die Summe inklusive Steuer. Bei einem echten Verkauf müsste er diese Steuer jedoch an das Finanzamt abführen. Ihm bliebe somit nur der reine Nettowert als Erlös übrig. Eine Brutto-Zahlung würde ihn daher ungerechtfertigt bereichern. Dies unterscheidet die Wertminderung von Reparaturen mit realen Rechnungen.

Unser Tipp: Prüfen Sie unbedingt Ihren genauen Steuerstatus. Sind Sie als Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, müssen Sie den Abzug der Umsatzsteuer gegenüber der Versicherung reklamieren.


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Welche Nachweise brauche ich für Mietwagenkosten bei verzögerter Reparatur?

Sie benötigen ein lückenloses Protokoll des gesamten Reparaturablaufs inklusive aller Wartezeiten und konkreter Verzögerungsgründe. Versicherungen kürzen die Erstattung oft auf die rein theoretische Reparaturdauer laut Gutachten. Tatsächliche Verzögerungen durch Werkstattstaus oder Ersatzteilmangel gehen jedoch zu Lasten des Schädigers. Sie müssen diese Zeiträume aber lückenlos belegen können.

Im referenzierten Fall akzeptierte das Gericht die vollen 24 Tage Mietwagendauer trotz deutlicher Verzögerungen. Die Klägerin dokumentierte den Ablauf vom Gutachten über den Werkstattstau bis zur Lackierung fehlerfrei. Selbst eine späte Abholung wurde erstattet. Sie begründete dies glaubhaft mit betrieblichen Abwesenheiten ihrer Mitarbeiter im Außendienst. Ohne solche konkreten Daten scheitern Klagen regelmäßig an der Beweislast. Die Versicherung konnte keine Beweise gegen diese plausible Darstellung vorlegen.

Unser Tipp: Fordern Sie von Ihrer Werkstatt einen schriftlichen Ablaufplan mit exakten Daten für jeden Arbeitsschritt an. Dokumentieren Sie zudem eigene Abwesenheiten präzise.


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Darf die Versicherung die Zahlung von einer Abtretung gegen die Werkstatt abhängig machen?

JA. Die Versicherung darf die Auszahlung rechtmäßig von der Abtretung Ihrer Regressansprüche gegen die Werkstatt abhängig machen. Dies ist kein Trick, sondern ein fairer rechtlicher Ausgleich. Man nennt dieses Verfahren eine Zahlung „Zug-um-Zug“ gegen die Übertragung theoretischer Forderungen an den Versicherer.

Das Gericht wendet hier das Prinzip der Schadensabwicklung Zug-um-Zug an. Sie erhalten Ihr Geld für die Reparatur trotz strittiger Rechnungsposten sofort ausgezahlt. Im Gegenzug verzichten Sie auf das Recht, die Werkstatt bei überhöhten Forderungen selbst zu verklagen. Die Versicherung übernimmt das sogenannte Werkstattrisiko und den potenziellen Rechtsstreit mit dem Betrieb. Verweigern Sie die Unterschrift, darf der Versicherer die Zahlung rechtmäßig zurückhalten. Damit blieben Sie zunächst allein auf den Reparaturkosten sitzen.

Unser Tipp: Unterschreiben Sie die Abtretungserklärung für die strittigen Positionen zeitnah. Nur so sichern Sie sich die sofortige Auszahlung des Betrages ohne langwierige Verzögerungen.


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Hafte ich als Geschädigter für überhöhte Rechnungen meiner Werkstatt?

Nein, im Regelfall haften Sie nicht für die Fehler oder Überhöhungen Ihrer Reparaturwerkstatt. Nach dem Grundsatz des Werkstattrisikos muss die gegnerische Versicherung auch überhöhte Kosten tragen, sofern Sie den Auftrag gutgläubig erteilt haben. Entscheidend ist hierbei allein Ihre begrenzte Erkenntnismöglichkeit als technischer Laie.

Die rechtliche Mechanik schützt Sie, da das Prognoserisiko beim Schädiger liegt. Sie müssen nicht kontrollieren, ob die Werkstatt unnötige Desinfektionskosten berechnet oder Hebebühnenzeiten künstlich verlängert. Solange kein offensichtlicher Wucher vorliegt oder Sie mit dem Betrieb kolludieren, gilt Ihre subjektive Sichtweise. Die Versicherung kann die Zahlung nicht kürzen, nur weil die Werkstatt unwirtschaftlich gearbeitet hat. In der Praxis führt dies oft zu Kürzungen, die Sie jedoch nicht persönlich ausgleichen müssen.

Unser Tipp: Weisen Sie Forderungskürzungen der Versicherung unter Verweis auf Ihre fehlende Sachkunde und das Werkstattrisiko schriftlich zurück. Verweisen Sie die Versicherung für Rückfragen direkt an Ihre Werkstatt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Ellwangen (Jagst) – Az.: 2 C 219/22 – Urteil vom 12.07.2023


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