Skip to content

Anscheinsbeweis nach § 10 StVO: Wer haftet bei Unfällen an der Ausfahrt?

Handzeichen vom Busfahrer, grünes Licht zum Ausfahren – im regnerischen Feierabendverkehr kracht der Tesla in den VW ID 5. Die Vollkasko will nur die Hälfte zahlen, schließlich hat der andere trotz Haltelinie überholt.
Kollision zwischen einem ausfahrenden dunklen Auto und einem überholenden Wagen neben einem Linienbus auf nasser Straße.
Wer aus einer Grundstücksausfahrt einfährt, trägt bei eingeschränkter Sicht oft die alleinige Haftung für Unfälle im fließenden Verkehr. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 331 O 463/25

Das Wichtigste im Überblick

Wer aus einem Grundstück ausfährt, haftet bei einer Kollision mit einem Überholenden meist allein.
  • Eine Autofahrerin bog von einem Grundstück links ab und stieß mit einem überholenden Tesla zusammen.
  • Wer in fließenden Verkehr einfährt, muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sicher ausschließen.
  • Sichtbehinderungen durch einen wartenden Bus entlasten den Einfahrenden nicht von seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht.
  • Der Überholende darf darauf vertrauen, dass Querverkehr sein Vorfahrtsrecht beachtet und nicht plötzlich einfährt.
  • Ein Überholtempo von bis zu 40 km/h ist innerorts bei Regen grundsätzlich erlaubt.

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 27.04.2026
  • Aktenzeichen: 331 O 463/25
  • Verfahren: Zivilprozess (Klageabweisung)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Unfallbeteiligte beim Abbiegen

LG Hamburg: Warum die VW-Versicherung leer ausging

Eine Haftung im Straßenverkehr ergibt sich aus den Paragraphen 7 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Das bedeutet konkret: Im Verkehr haftet man oft schon allein deshalb, weil die Nutzung eines Autos an sich eine Gefahr darstellt (Betriebsgefahr), weshalb Gerichte die Anteile beider Seiten am Unfall abwägen. Wenn Gerichte die Verursachungsbeiträge der Beteiligten abwägen, dürfen sie dabei nur unstreitige oder eindeutig bewiesene Umstände berücksichtigen. Ein massiver Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den fließenden Verkehr kann dazu führen, dass der Einfahrende die alleinige Haftung trägt.

Sichern Sie unmittelbar nach einem Unfall Fotos der Sichtverhältnisse aus Ihrer Fahrerperspektive und suchen Sie gezielt nach Zeugen. Da Gerichte nur bewiesene Umstände berücksichtigen, müssen Sie ein Fehlverhalten des Gegners lückenlos belegen können, um nicht die alleinige Haftung zu tragen.

Das Landgericht Hamburg wies in einem solchen Fall durch einen Einzelrichter im schriftlichen Verfahren gemäß Paragraph 128 Absatz 2 der Zivilprozessordnung die Klage vollständig ab (Az. 331 O 463/25, Urteil vom 27.04.2026). Das bedeutet konkret: Der Richter entschied hierbei allein nach Aktenlage, ohne dass eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten im Gerichtssaal stattfinden musste. Die Vollkaskoversicherung eines VW ID 5 hatte nach einem Zusammenstoß gefordert, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Hälfte des Schadens übernimmt. Die Reparatur des VW kostete insgesamt 11.148,87 Euro. Abzüglich eines Selbstbehalts von 300 Euro verlangte die Versicherung exakt 50 Prozent des verbleibenden Betrags, also 5.274,44 Euro. Der Richter entschied jedoch, dass die Versicherung des VW-Fahrzeugs leer ausgeht und zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer aus einer Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr einfährt, ohne die Gegenfahrbahn vollständig einsehen zu können, trägt bei einer daraus resultierenden Kollision die alleinige Haftung; das Vertrauen auf ein Handzeichen eines haltenden Fahrzeugführers entbindet nicht von der nach § 10 StVO gebotenen äußersten Sorgfaltspflicht.
  2. Das Überholverbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO schützt den fließenden Gegenverkehr sowie den voraus- und nachfolgenden Verkehr, nicht jedoch denjenigen, der aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfährt; ein solcher Einfahrender kann sich daher nicht auf einen Pflichtverstoß des Überholenden berufen.
  3. Der Umstand, dass ein überholendes Fahrzeug wegen der Bauweise des zu überholenden Fahrzeugs keine freie Sicht nach vorne hatte, begründet keine Mithaftung des Überholenden gegenüber einfahrendem Querverkehr, sondern spricht im Gegenteil gegen denjenigen, der trotz eigener eingeschränkter Sicht in die Fahrbahn eingefahren ist.
Infografik: Verhaltensregeln beim Einfahren aus einer Grundstücksausfahrt zur Vermeidung der alleinigen Haftung nach § 10 StVO trotz Handzeichen.
Grundstücksausfahrt: Einfahren ohne Sicht kostet alles

Anscheinsbeweis: Warum Ausfahrende bei Kollisionen meist haften

Wer aus einem Grundstück auf die Straße fährt, muss sich gemäß Paragraph 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift verlangt von Autofahrern eine äußerste Sorgfaltspflicht. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einem Zusammenstoß, spricht ein rechtlicher Anscheinsbeweis gegen die Person, die sich in den Verkehr einordnen wollte. Ein Anscheinsbeweis bedeutet: Da solche Unfälle typischerweise auf mangelnde Vorsicht beim Einbiegen zurückzuführen sind, wird die Schuld des Ausfahrenden zunächst vermutet, bis dieser einen untypischen Ablauf beweist.

Um den Anscheinsbeweis gegen Sie zu erschüttern, müssen Sie nachweisen, dass der Unfall für Sie unvermeidbar war. Dokumentieren Sie genau, warum der herannahende Wagen trotz äußerster Sorgfalt nicht zu sehen war – etwa durch ein extrem hohes Tempo des Gegners oder ein unvorhersehbares Fahrmanöver.

Kollision auf der Gegenfahrbahn

Diese strenge Regelung wurde der Fahrerin des VW ID 5 zum Verhängnis, als sie an einem regnerischen Januarmorgen aus einer Grundstücksausfahrt nach links in eine innerörtliche Vorfahrtsstraße einbiegen wollte. Auf der rechten Spur herrschte Stop-and-Go-Verkehr, während die linke Spur frei war. Als die Frau mit der Fahrzeugfront die Gegenfahrbahn erreichte, stieß sie mit einem Tesla zusammen, der gerade einen haltenden Linienbus überholte. Das Gericht urteilte, dass die Vollkaskoversicherung des VW den Schaden allein tragen muss, da der Anscheinsbeweis klar gegen die unvorsichtige Fahrerin sprach.

Dass die Fahrzeugführerin des Klägerfahrzeugs diese ihr obliegende äußerste Sorgfalt aufgewandt hat, ist angesichts der erfolgten Kollision ausgeschlossen. – so das Landgericht Hamburg

Überholen am Bus: Warum der Tesla-Fahrer nicht mithaftet

Gesetzliche Überholverbote nach Paragraph 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO dienen in erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs sowie der vorausfahrenden und nachfolgenden Fahrzeuge. Der Schutzbereich dieser Normen erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahren. Ein Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 Kilometern pro Stunde innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, in der 50 erlaubt sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Verzichten Sie darauf, eine Mithaftung des Gegners allein mit dessen Geschwindigkeit zu begründen, wenn dieser innerhalb des Tempolimits blieb. Geschwindigkeiten von 30 bis 40 km/h gelten innerorts als angemessen und entlasten Sie nicht von Ihrer Wartepflicht beim Ausfahren.

Kein Überholverbot an unübersichtlichen Bussen

Der Fahrer des Tesla hatte vor dem Ausscheren den linken Blinker gesetzt und sich vergewissert, dass kein Verkehr von hinten oder auf der Gegenfahrbahn nahte. Er fuhr mit 30 bis 40 Kilometern pro Stunde an dem stehenden Linienbus vorbei. Die Versicherung des VW argumentierte im Prozess, der Mann hätte wegen der massiven Bauweise des Busses und der dadurch verdeckten Sicht nach vorne gar nicht überholen dürfen. Das Gericht sah darin jedoch keinen Pflichtverstoß des Überholenden. An der Unfallstelle gab es weder eine einmündende Straße noch eine offizielle Bushaltestelle, weshalb der Tesla-Fahrer nicht mit Querverkehr rechnen musste. Die eingeschränkte Sicht durch den Bus sprach nach Ansicht des Richters sogar eher gegen die VW-Fahrerin, da ihr die Gefahr des Übersehens umso bewusster hätte sein müssen. Auch das leichte Regenwetter an diesem Tag rechtfertigte keine andere Bewertung der gefahrenen Geschwindigkeit. Der Richter stützte seine rechtliche Bewertung auf frühere Entscheidungen, darunter Urteile des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 374/23 vom 04.06.2024), des Oberlandesgerichts Rostock (Az. 5 U 124/09 vom 19.02.2010), des Kammergerichts (Az. 12 U 5603/96 vom 12.02.1998) sowie des Landgerichts Aachen (Az. 15 O 429/23 vom 17.12.2024).

Soweit die Klägerin meint, dass zu berücksichtigen sei, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs aufgrund der Bauweise des Busses nicht habe einsehen können […] so streitet dieses Argument vorliegend eher für die Beklagte und gegen die Klägerin, weil für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs umso weniger konkreter Anlass bestanden haben dürfte, an der fraglichen Stelle mit einfahrendem Querverkehr zu rechnen. – so das Landgericht Hamburg

Praxis-Hürde: Schutzbereich beim Überholen

Oft hoffen Unfallbeteiligte auf eine Mithaftung des Gegners, weil dieser an einer unübersichtlichen Stelle überholt hat. Dieses Urteil zeigt jedoch eine entscheidende Grenze: Die Regeln über das Überholverbot schützen den fließenden Verkehr, aber nicht denjenigen, der aus einem Grundstück auf die Straße einfährt. Wer aus einer Ausfahrt kommt, kann sich daher meist nicht darauf berufen, dass der Unfallgegner nicht hätte überholen dürfen.

Haftungsfalle Handzeichen: Warum blindes Vertrauen teuer wird

Autofahrer tragen das volle Risiko, wenn sie aus einer Ausfahrt auf die Straße rollen, ohne die Fahrbahn komplett überblicken zu können. Das Vertrauen auf gut gemeinte Signale Dritter entbindet niemanden von der eigenen äußersten Sorgfaltspflicht gegenüber dem restlichen Verkehr. Auch wenn unklar ist, warum ein anderes Fahrzeug plötzlich anhält, lässt sich daraus noch keine zu erwartende Vorfahrtsrechtsverletzung durch andere Verkehrsteilnehmer ableiten.

Trügerische Sicherheit durch Handzeichen

Vor der Grundstücksausfahrt hatte ein Linienbus angehalten, dessen Fahrer der wartenden Frau per Handzeichen signalisierte, dass er sie herausfahren lasse. Die Frau verließ sich auf diese Geste, obwohl sie die Gegenfahrspur beim Einfahren absolut nicht einsehen konnte. Das Gericht wertete dieses blinde Vertrauen auf das Signal des Busfahrers als ein Risiko, das die Versicherung selbst tragen muss. Es war vorhersehbar, dass andere Verkehrsteilnehmer das Verhalten des wartenden Busses missdeuten oder die herausfahrende Frau schlichtweg nicht sehen könnten. Dass der Bus keinen rechten Blinker gesetzt hatte, änderte an dieser Einschätzung nichts. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass Fußgänger vor dem Bus auf die Straße treten könnten, zwingt den vorbeifahrenden Verkehr nicht dazu, mit einem Vorfahrtsverstoß durch einbiegende Autos zu rechnen.

Das Risiko, dass sie eingegangen ist, indem sie sich auf das Angebot des unbeteiligten Verkehrsteilnehmers, sie einfahren zu lassen, während sie die Gegenfahrbahn nicht überblicken konnte […] hat sie zu verantworten. – so das Landgericht Hamburg

Achtung Falle: Handzeichen Dritter

Ein freundliches Winken, etwa durch einen Bus- oder Lkw-Fahrer, entlastet Sie nicht von Ihrer Sorgfaltspflicht. Wenn Sie in eine Fahrspur einfahren, die Sie wegen des anhaltenden Fahrzeugs nicht komplett einsehen können, tragen Sie bei einem Zusammenstoß fast immer die alleinige Haftung. Das Handzeichen wird rechtlich so gewertet, dass der Winkende lediglich auf seine eigene Vorfahrt verzichtet, aber keine Garantie für die Sicherheit der gesamten Straße übernimmt.

Klage abgewiesen: Versicherung trägt sämtliche Prozesskosten

Weist ein Gericht eine Klage vollständig ab, muss die unterlegene Seite die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Etwaige Nebenforderungen, wie beispielsweise berechnete Verzugszinsen, teilen dabei stets das rechtliche Schicksal der Hauptforderung – sie werden also nur gewährt, wenn auch der Hauptanspruch Erfolg hat. Um den Beschluss durchzusetzen, können Urteile gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass der Sieger das Urteil bereits durchsetzen kann, bevor es endgültig rechtskräftig ist; die Sicherheitsleistung dient dabei als Kaution für den Fall einer späteren Aufhebung des Urteils.

Die Vollkaskoversicherung hatte neben der hälftigen Schadenssumme auch Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2025 verlangt. Da der Richter den Anspruch auf die Hauptforderung jedoch komplett verneinte, scheiterte auch der Zinsanspruch. Das Gericht legte fest, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Die unterlegene Versicherung darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Gegenseite nicht vorab eine entsprechende Sicherheit leistet.

Fazit: Warum die Wartepflicht fast immer Vorrang hat

Dieses Urteil des Landgerichts Hamburg festigt die bundesweit strenge Rechtsprechung: Die Wartepflicht beim Ausfahren aus Grundstücken wiegt schwerer als fast jeder Fehler des fließenden Verkehrs. Da sich der Richter auf gefestigte BGH-Urteile stützt, ist diese Entscheidung auf nahezu alle ähnlichen Konstellationen übertragbar.

Prüfen Sie nach einem Unfall kritisch, ob Sie die Fahrbahn wirklich lückenlos einsehen konnten. Ohne Beweise für eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung des Gegners sollten Sie auf eine Klage verzichten, um nicht zusätzlich auf den gesamten Prozesskosten sitzen zu bleiben. Tasten Sie sich künftig bei Sichtbehinderung zentimeterweise vor und verlassen Sie sich niemals auf Handzeichen Dritter.


Unfall beim Ausfahren? Jetzt Haftungsrisiken professionell prüfen

Der Anscheinsbeweis führt nach einem Unfall oft zur alleinigen Haftung, doch jeder Einzelfall bietet rechtliche Spielräume zur Entlastung. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre Situation und prüft präzise, ob gegnerische Pflichtverstöße eine Mithaftung begründen können. So vermeiden Sie unnötige Prozesskosten und sichern Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung rechtssicher ab.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Der freundliche Busfahrer, der eben noch gewinkt hat, ist beim Eintreffen der Polizei meist längst über alle Berge. Selbst wenn er als Zeuge bleibt, können sich diese Fahrer vor Gericht oft an kein konkretes Handzeichen mehr erinnern, da sie eigene arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten.

An unübersichtlichen Ausfahrten darf man sich niemals von der Ungeduld anderer anstecken lassen. Wer sich von hupenden Hinterleuten oder gut gemeinten Gesten zu einem Blindflug drängen lässt, zahlt am Ende den kompletten Blechschaden. Ich rate Betroffenen dazu, im Zweifel lieber eine Extrarunde um den Block zu fahren, als auf eine unsichtbare Lücke zu hoffen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Unfallgegner mit, wenn mich ein Busfahrer per Handzeichen aktiv herausgewinkt hat?

NEIN. Ein aktives Handzeichen eines Dritten entbindet Sie nicht von Ihrer eigenen Sorgfaltspflicht und führt im Falle einer Kollision in der Regel zur alleinigen Haftung Ihrerseits. Rechtlich gilt ein solches Signal lediglich als individueller Verzicht des Winkenden auf sein eigenes Vorrecht, nicht aber als Freigabe für die gesamte Fahrbahnbreite.

Gemäß § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Sie sich beim Einfahren aus einem Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Diese gesetzlich geforderte äußerste Sorgfaltspflicht gilt gegenüber dem gesamten fließenden Verkehr und kann nicht durch das freundliche Winken eines einzelnen Busfahrers auf Dritte übertragen werden. Da der Bus die Sicht auf die Gegenfahrbahn verdeckt, erhöht sich Ihr Haftungsrisiko sogar, weil Sie blindlings in einen für Sie nicht einsehbaren Bereich einfahren. Bei einem Zusammenstoß spricht zudem ein rechtlicher Anscheinsbeweis gegen Sie, da die Kollision typischerweise auf eine Missachtung der Wartepflicht beim Einbiegevorgang hindeutet.

Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt nur in Betracht, wenn Sie nachweisen können, dass dieser mit einer massiven und völlig unvorhersehbaren Geschwindigkeitsüberschreitung unterwegs war. Ohne einen solchen Beweis für ein grobes Fehlverhalten des Gegners bleibt es bei Ihrer alleinigen Verantwortlichkeit für den gesamten Schaden.


zurück

Kann ich die Betriebsgefahr des Gegners anrechnen lassen, obwohl der Anscheinsbeweis gegen mich spricht?

ES KOMMT DARAUF AN, ob Ihr Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des Unfallgegners im Rahmen der Haftungsabwägung vollständig dahinter zurücktritt. In vielen Fällen führt ein massives Fehlverhalten beim Einfahren in den fließenden Verkehr zur alleinigen Haftung des Ausfahrenden, da Ihr Verschulden die allgemeine Gefahr des Gegners überwiegt.

Gemäß § 10 StVO müssen Sie sich beim Ausfahren aus einem Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Kommt es dabei zu einer Kollision, spricht der Anscheinsbeweis zunächst für Ihr alleiniges Verschulden, da die Rechtsprechung hier eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung annimmt. Zwar begründet jedes Kraftfahrzeug im Betrieb eine allgemeine Betriebsgefahr nach § 7 StVG, doch wird diese bei der gerichtlichen Abwägung gemäß § 17 StVG oft auf Null reduziert. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der fließende Verkehr keine Chance hatte, den Unfall zu vermeiden, oder wenn Sie trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse blindlings auf die Fahrbahn eingefahren sind.

Eine Anrechnung der gegnerischen Betriebsgefahr bleibt jedoch möglich, wenn der Unfallgegner den Zusammenstoß durch eine überhöhte Geschwindigkeit oder ein anderes fehlerhaftes Fahrmanöver mitverursacht hat. Kann der Gegner nicht beweisen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellte, verbleibt oft ein Mithaftungsanteil von zwanzig bis dreißig Prozent bei ihm.


zurück

Wie beweise ich eine überhöhte Geschwindigkeit des Gegners, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern?

Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, müssen Sie eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung des Gegners durch objektive Beweismittel wie Dashcam-Aufnahmen, Bremsspuren oder ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten lückenlos belegen. Die bloße Behauptung eines zu hohen Tempos reicht nicht aus, um die gesetzliche Vermutung Ihrer Alleinschuld beim Ausfahren aus einem Grundstück zu entkräften.

Der Anscheinsbeweis nach § 10 StVO vermutet bei einer Kollision im Zusammenhang mit dem Ausfahren aus einem Grundstück zunächst die alleinige Schuld des Ausfahrenden aufgrund mangelnder Sorgfalt. Um diese gesetzliche Vermutung zu entkräften, reicht die bloße Behauptung einer überhöhten Geschwindigkeit nicht aus, da subjektive Schätzungen von Zeugen vor Gericht meist als unzuverlässig gelten. Sie müssen stattdessen nachweisen, dass ein untypischer Geschehensablauf vorlag, bei dem der Unfallgegner durch ein extremes Tempo die rechtzeitige Reaktion des Wartepflichtigen faktisch unmöglich gemacht hat. Eine erfolgreiche Erschütterung führt dazu, dass die Betriebsgefahr des Gegners oder dessen Verschulden bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG wieder berücksichtigt werden muss.

Eine Mithaftung des Gegners scheidet jedoch aus, wenn dieser trotz einer leichten Überschreitung noch innerhalb der für die Situation angemessenen Geschwindigkeit blieb und der Unfall für ihn unvermeidbar war.


zurück

Darf die Versicherung die Zahlung verweigern, wenn sie mir grobe Fahrlässigkeit beim Ausfahren vorwirft?

JA. Versicherungen können die Entschädigungsleistung bei grober Fahrlässigkeit erheblich kürzen oder ganz verweigern, wenn Sie sich blind auf Handzeichen verlassen, ohne die Fahrbahn selbst einsehen zu können. Wer ohne eigene Sicht in eine Vorfahrtsstraße einfährt, verletzt die nach § 10 StVO gebotene äußerste Sorgfaltspflicht massiv und handelt damit objektiv in hohem Maße pflichtwidrig.

Gemäß § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das blinde Vertrauen auf die Signale Dritter, wie etwa das Winken eines Busfahrers, entbindet den Fahrzeugführer rechtlich nicht von seiner eigenen Verantwortung gegenüber dem restlichen Verkehr. Gerichte werten ein solches Verhalten regelmäßig als schweren Sorgfaltsverstoß, da der Einfahrende das Risiko einer Kollision mit nicht sichtbaren Fahrzeugen bewusst in Kauf nimmt. In derartigen Fällen greift oft ein Anscheinsbeweis gegen den Ausfahrenden, was die Versicherung dazu berechtigt, den Schaden aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens nicht vollumfänglich zu regulieren.

Viele moderne Kaskoverträge enthalten jedoch eine Klausel zum Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wodurch die Versicherung trotz des Fehlers zur vollen Zahlung verpflichtet bleibt. Diese Regelung gilt allerdings üblicherweise nicht bei Fahrten unter Alkoholeinfluss oder bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls.


zurück

Muss ich den Schaden allein zahlen, wenn der Gegner im Überholverbot mit mir kollidiert?

JA. Sie haften in dieser Konstellation meist allein, da das gesetzliche Überholverbot primär den fließenden Verkehr schützt und nicht denjenigen, der aus einem Grundstück auf die Straße einfährt. Die Wartepflicht gegenüber dem gesamten fließenden Verkehr wiegt rechtlich schwerer als der Verstoß des Unfallgegners gegen das Überholverbot.

Gemäß § 10 StVO müssen Sie sich beim Ausfahren aus einem Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht gilt für die gesamte Fahrbahnbreite, weshalb Sie auch mit Fahrzeugen rechnen müssen, die sich verbotswidrig auf der linken Spur befinden. Das Überholverbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dient dem Schutz des Gegenverkehrs sowie vorausfahrender Fahrzeuge, entfaltet aber keine Schutzwirkung zugunsten des einfahrenden Querverkehrs. Da der Unfallgegner somit keine Ihnen gegenüber bestehende Schutzpflicht verletzt hat, greift bei einer Kollision meist der Anscheinsbeweis (Vermutung der Schuld) gegen Sie als Ausfahrenden.

Eine Mithaftung des Gegners kommt nur in Betracht, wenn dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat oder der Unfall für Sie trotz äußerster Vorsicht absolut unvermeidbar war.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 331 O 463/25 – Urteil vom 27.04.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

 

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.