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Angemessenheit von angefallenen Abschleppkosten nach Unfall

AG Neuss, Urteil vom 18.12.2013
Az: 90 C 3350/13

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

I.

angemessene Abschleppkosten nach VerkehrsunfallDer Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung restlicher Abschleppkosten lediglich in Höhe von 20,35 EUR aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu.

Abschleppkosten sind lediglich bis zur nächstgelegenen Fachwerkstatt, nicht aber bis zur Heimatwerkstatt zu erstatten (OLG Köln, Urteil vom 12.07.1985, Az.: 22 U 40/85). Der Entscheidung des OLG Köln ist beizupflichten. Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet den Geschädigten, sein Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen, weil sein „besonderes Vertrauen“ zu einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für die Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen; hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete anzusehen.

Ausweislich des unstreitigen Vorbringens der Parteien ist der vorliegend abgerechnete Zeiteinsatz von drei Stunden allein darauf zurückzuführen, dass das beschädigte Fahrzeug auf ausdrücklichen Wunsch der Geschädigten zu ihrer Hauswerkstatt nach Selfkant geschleppt worden ist. Den hierfür erforderlichen Aufwand kann sie gemäß der oben genannten Entscheidung, der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht verlangen, da sie eine Notwendigkeit zur Beauftragung einer so entfernten Werkstatt nicht dargelegt hat. Dementsprechend ist auf den Abschleppvorgang zur nächstgelegenen Fachwerkstatt abzustellen. Nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 31.10.2013 hätte – was klägerseits unbestritten bleibt – das Verbringen zur nächstgelegenen Fachwerkstatt lediglich einen Zeitaufwand von einer Stunde erfordert.

Bei Verwendung des hier eingesetzten LKWs für Fahrzeugbeförderung mit Kran mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 15,5 Tonnen war (bei einem zugrunde zulegendem Aufwand von einer Stunde) die beauftragte Bergung ausweislich der VBA Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe 2012, die das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO als geeignete Grundlage für die Schätzung heranzieht, daher lediglich eine Vergütung in Höhe von 165,00 EUR netto geschuldet. Zwar ist zwischen den Parteien ferner unstreitig, dass auch die Verwendung eines LKWs für Fahrzeugbeförderung ohne Kran mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,49 Tonnen für die hier streitgegenständliche Bergung ausgereicht hätte. Dem Vortrag der Klägerin, dass sich der hier eingesetzte LKW mit 15 Tonnen näher am Unfallort befunden habe und dadurch Kosten reduziert worden seien, ist die Beklagte jedoch nicht entgegengetreten, so dass auch der Aufwand mit diesem Fahrzeug erstattungsfähig ist.

Es ergibt sich daher ein erstattungsfähiger Bruttobetrag in Höhe von 198,85 EUR (inkl. 2,50 EUR Telefongebühren), von dem die Beklagte vorgerichtlich bereits 178,50 EUR reguliert hat, so dass noch ein Betrag in Höhe von 20,35 EUR offen steht.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 385,68 EUR

Symbolfoto: frar.com

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