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6-monatige Weiternutzung als Fälligkeitsvoraussetzung fiktiver Abrechnung

Ein Parkplatzrempler in K. hat ein juristisches Nachspiel: Ein Autofahrer klagt auf die volle Erstattung seiner Reparaturkosten, obwohl er sein Fahrzeug nach dem Unfall schnell wieder instand gesetzt hat. Das Landgericht Kempten wies die Klage ab, da der Kläger die sogenannte Sechsmonatsfrist – eine wichtige Voraussetzung für die volle Kostenübernahme – noch nicht erfüllt hat. Nun muss der Kläger warten, bevor er sein Geld erhält.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kempten
  • Datum: 22.08.2023
  • Aktenzeichen: 14 O 730/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Fahrzeugbesitzer, dessen Auto durch einen Verkehrsunfall beschädigt wurde. Er fordert die Erstattung der fiktiven Netto-Reparaturkosten sowie eine Merkantile Wertminderung, argumentiert, dass die sechsmonatige Frist zur Weiternutzung nur ein Indiz und keine Anspruchsvoraussetzung ist.
  • Beklagte: Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sie vertritt die Ansicht, dass der Schadensersatzanspruch erst nach einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs fällig wird.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger fordert Schadensersatz für Schäden an seinem Pkw, die durch einen Unfall verursacht wurden. Er hat das Fahrzeug selbst wieder verkehrssicher gemacht und es weiter genutzt. Der Unfallverursacher hat nur einen Teil des Schadens vorgerichtlich bezahlt.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist der Schadensersatzanspruch für fiktive Netto-Reparaturkosten bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Weiternutzungsfrist fällig?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
  • Begründung: Der Schadensersatzanspruch ist derzeit nicht fällig, da die sechsmonatige Weiternutzungsfrist als Fälligkeitsvoraussetzung zu sehen ist. Die Frist beginnt, sobald das Fahrzeug wieder verkehrssicher ist. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung war die Frist noch nicht abgelaufen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen. Das Urteil verdeutlicht, dass die sechsmonatige Weiternutzungsfrist eine wesentliche Bedingung für die Fälligkeit fiktiver Reparaturkosten ist, solange keine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt ist.

Frist zur Weiternutzung: Auswirkungen auf Abrechnungen und Leistungsansprüche

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abrechnung von Leistungen sind oft komplex und erfordern ein präzises Verständnis der jeweiligen Vertragsbedingungen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Frist für die Weiternutzung, die häufig auf einen Zeitraum von sechs Monaten festgelegt ist. Diese Frist fungiert als Fälligkeitsvoraussetzung für die Forderung aus einer fiktiven Abrechnung. Werden die Nutzungsvoraussetzungen nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Gebührenabrechnung und die Möglichkeit einer Fristverlängerung haben.

In vielen Fällen ist die ordnungsgemäße Rechnungsstellung entscheidend, um die Rechte aus den Abrechnungsmodalitäten erfolgreich durchsetzen zu können. Die Nachweisfrist für die Erbringung von Leistungen ist maßgeblich, um einen dauerhaften Nutzen sicherzustellen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte aufgreift und die strittigen Punkte in der Rechtsprechung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Unfallgeschädigter muss für Erstattung fiktiver Reparaturkosten volle sechs Monate Weiternutzung nachweisen

Silberner Mercedes mit Delle in Tür auf Supermarkt-Parkplatz
Fälligkeit der fiktiven Reparaturkosten bei Unfällen (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Verkehrsunfall auf einem Parkplatz in K. führte zu einem wegweisenden Rechtsstreit über die Erstattung von Reparaturkosten bei Verkehrsunfällen. Am 22. Januar 2023 wurde der ordnungsgemäß geparkte PKW des Klägers im Heckbereich durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 16.517,57 Euro brutto beziehungsweise 13.880,31 Euro netto.

Schadenshöhe und bisherige Zahlungen der Versicherung

Ein Sachverständigengutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs auf 18.000 Euro und den Restwert auf 8.640 Euro. Zusätzlich wurde eine merkantile Wertminderung von 400 Euro festgestellt. Die Versicherung leistete zunächst eine Zahlung von 8.920,98 Euro. Der Kläger forderte daraufhin einen weiteren Betrag von 5.950,98 Euro, den die Versicherung jedoch verweigerte.

Rechtliche Auseinandersetzung um Fälligkeit der Forderung

Der Kläger setzte sein Fahrzeug eigenständig wieder in einen verkehrssicheren Zustand, was spätestens am 3. März 2023 abgeschlossen war. Vor dem Landgericht Kempten machte er die Differenz zwischen den bereits erstatteten Kosten und den fiktiven Nettoreparaturkosten zuzüglich der merkantilen Wertminderung geltend. Seine zentrale Argumentation: Die sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs sei lediglich ein Indiz und keine zwingende Voraussetzung für seinen Anspruch.

Gerichtliche Entscheidung zur Weiternutzungsfrist

Das Landgericht Kempten wies die Klage als derzeit unbegründet ab. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Unfallgeschädigter die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur dann abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Nutzbarkeit des reparierten Fahrzeugs und stellt eine Fälligkeitsvoraussetzung dar. Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 1. August 2023 die erforderliche Sechsmonatsfrist seit der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit am 3. März 2023 noch nicht abgelaufen war, erklärte das Gericht die Forderung für noch nicht fällig. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten eines Unfallschadens muss der Geschädigte das reparierte Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen, bevor er seinen vollen Anspruch geltend machen kann. Diese Frist beginnt erst mit der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und Nutzbarkeit des Fahrzeugs, nicht bereits mit dem Unfalldatum. Das Urteil stellt klar, dass die Sechsmonatsfrist eine zwingende Fälligkeitsvoraussetzung für die Erstattung fiktiver Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Unfall Ihr Fahrzeug selbst reparieren und die Kosten mit der Versicherung auf fiktiver Basis abrechnen möchten, müssen Sie das Fahrzeug nachweislich sechs Monate lang weiternutzen. Die Frist beginnt erst, wenn Ihr Fahrzeug wieder verkehrssicher ist – bei einem nicht mehr fahrtüchtigen Auto also erst nach der Reparatur. Vor Ablauf dieser Frist können Sie von der gegnerischen Versicherung nur die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ersetzt verlangen, nicht aber die höheren fiktiven Kosten. Planen Sie daher die Weiternutzung Ihres reparierten Fahrzeugs für mindestens ein halbes Jahr ein, wenn Sie die maximale Erstattung erreichen möchten.


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Die korrekte Abrechnung von Unfallschäden und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erfordern ein tiefes Verständnis der aktuellen Rechtsprechung. Unsere erfahrenen Anwälte begleiten Sie von der Schadensaufnahme bis zur finalen Abrechnung und stellen sicher, dass Sie die maximale Erstattung erhalten. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen alle rechtlichen Optionen auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange muss ein repariertes Fahrzeug nach dem Unfall genutzt werden?

Die Mindestnutzungsdauer beträgt sechs Monate nach dem Unfall. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Unfalls und gilt insbesondere dann, wenn Sie die Reparaturkosten ohne tatsächliche Reparatur (Fiktive Abrechnung) geltend machen möchten.

Voraussetzungen für die Weiternutzung

Die Weiternutzung muss einer normalen Fahrzeugnutzung wie vor dem Unfall entsprechen. Eine vorübergehende Stilllegung schadet dabei nicht, solange Sie Halter bzw. Eigentümer des Fahrzeugs bleiben.

Nachweis der Weiternutzung

Der Nachweis der Weiternutzung kann auf verschiedene Arten erbracht werden:

  • Ein Foto des Fahrzeugs mit aktueller Tageszeitung
  • Eine Bescheinigung des Straßenverkehrsamtes (kostenpflichtig)

Rechtliche Folgen bei vorzeitiger Veräußerung

Wenn Sie das Fahrzeug vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist verkaufen, kann dies negative Auswirkungen auf Ihre Ansprüche haben. Die Versicherung kann in diesem Fall die Zahlung der vollen Reparaturkosten verweigern, da das erforderliche Integritätsinteresse nicht nachgewiesen werden kann.

Besonderheit bei hohen Reparaturkosten

Die Sechs-Monats-Frist gilt auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen. In diesem Fall können Sie die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, sofern Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen.


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Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Frist für die Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs?

Die 6-monatige Weiternutzungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug wieder in einem verkehrssicheren und verkehrstauglichen Zustand ist.

Unterschiedliche Startpunkte je nach Unfallschaden

Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall noch verkehrssicher ist, beginnt die Frist unmittelbar mit dem Unfalltag. Die tatsächliche Durchführung einer Reparatur ist in diesem Fall für den Fristbeginn unerheblich.

Ist das Fahrzeug nach dem Unfall hingegen nicht mehr verkehrssicher, startet die Frist erst ab dem Tag, an dem die Verkehrssicherheit durch eine Reparatur wiederhergestellt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine vollständige Reparatur oder nur eine Teilreparatur durchführen lassen.

Voraussetzungen für den Fristbeginn

Für einen gültigen Fristbeginn müssen Sie:

  • Das Fahrzeug in einen uneingeschränkt fahrfähigen Zustand versetzen
  • Die Verkehrssicherheit vollständig wiederherstellen
  • Das Fahrzeug tatsächlich wie vor dem Unfall nutzen können

Eine vorübergehende Stilllegung während der 6-Monats-Frist ist dabei unschädlich. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Stellung als Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs bis zum Ablauf der Frist beibehalten.


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Was passiert, wenn die Weiternutzungsfrist nicht eingehalten wird?

Bei Nichteinhaltung der 6-Monats-Frist können Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen, nicht aber die höheren fiktiven Reparaturkosten.

Rechtliche Folgen einer vorzeitigen Veräußerung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vor Ablauf der sechs Monate verkaufen, spricht dies zunächst gegen ein Integritätsinteresse an der Reparatur. Die Versicherung kann in diesem Fall die Zahlung der vollen Reparaturkosten verweigern, da Sie nicht nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich weiter nutzen wollten.

Ausnahmen bei erzwungener Nutzungsaufgabe

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Regel. Eine erzwungene Nutzungsaufgabe vor Ablauf der sechs Monate schadet Ihrem Anspruch nicht. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Ein weiterer Unfall mit Totalschaden
  • Aufgabe des Fahrzeugs wegen Arbeitslosigkeit
  • Zwangsverwertung durch den Gerichtsvollzieher

Aktuelle Rechtsprechung zur Fälligkeit

Nach aktueller Rechtsprechung des OLG München stellt die 6-Monats-Frist keine Fälligkeitsvoraussetzung für Ihren Schadensersatzanspruch dar. Sie können Ihren Anspruch also bereits vor Ablauf der Frist geltend machen. Die Frist dient lediglich als Indiz für Ihr Integritätsinteresse an der Weiternutzung des Fahrzeugs.

Sollten Sie das Fahrzeug dennoch vor Ablauf der Frist verkaufen, kann die Versicherung einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch für den überzahlten Betrag geltend machen.


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Welche Nachweise zur Weiternutzung des Fahrzeugs sind erforderlich?

Der Nachweis der sechsmonatigen Weiternutzung kann auf verschiedene Arten erbracht werden. Eine gebührenpflichtige Bescheinigung des Straßenverkehrsamtes ist nicht zwingend erforderlich.

Einfache Nachweismöglichkeiten

Ein Foto vom Fahrzeug mit einer aktuellen Tageszeitung ist als Nachweis ausreichend. Dabei genügt eine „stille“ Weiternutzung – eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs schadet nicht.

Zeitpunkt der Nachweisführung

Die Nachweispflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Nutzbarkeit des Fahrzeugs:

  • Bei verkehrssicherem Zustand nach dem Unfall startet die Frist mit dem Unfalltag.
  • Bei nicht verkehrssicherem Zustand beginnt die Frist erst nach Wiederherstellung der Verkehrssicherheit durch Reparatur.

Besondere Situationen

Bei unfreiwilliger Nutzungsaufgabe innerhalb der Sechs-Monats-Frist bleiben die Ansprüche bestehen. Dies gilt bei:

  • Einem weiteren Totalschaden
  • Pfändung des Fahrzeugs durch den Gerichtsvollzieher
  • Aufgabe aus finanziellen Gründen wie Arbeitslosigkeit

Entscheidend ist der Wille zur Weiternutzung zum Reparaturzeitpunkt. Die Sechs-Monats-Frist dient dabei als Beweismittel für das Integritätsinteresse des Geschädigten und hat keine direkte Auswirkung auf die Fälligkeit des Anspruchs.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fiktive Abrechnung

Eine Abrechnungsmethode im Schadenersatzrecht, bei der ein Unfallgeschädigter die Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens geltend machen kann, ohne die Reparatur tatsächlich in diesem Umfang durchführen zu lassen. Dies basiert auf § 249 BGB. Der Geschädigte kann selbst entscheiden, ob er den Schaden reparieren lässt oder die Entschädigung anderweitig verwendet. Beispiel: Ein Unfallgeschädigter lässt nur eine Notreparatur für 2.000€ durchführen, obwohl laut Gutachten 5.000€ Reparaturkosten entstehen würden.


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Wiederbeschaffungswert

Der Geldbetrag, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Fahrzeug (gleicher Typ, Alter, Laufleistung, Zustand) auf dem regionalen Markt zu erwerben. Dieser Wert wird bei Unfallschäden als Obergrenze für den Schadenersatz herangezogen (§ 251 BGB). Der Wiederbeschaffungswert wird von Sachverständigen anhand von Marktbeobachtungen und Vergleichsfahrzeugen ermittelt. Beispiel: Ein 5 Jahre alter VW Golf mit 80.000 km hat einen Wiederbeschaffungswert von 18.000€.


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Restwert

Der Verkaufswert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, der durch Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer ermittelt wird. Dieser Wert wird bei der Schadenregulierung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Basiert auf § 249 BGB in Verbindung mit der ständigen BGH-Rechtsprechung. Beispiel: Ein Unfallfahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 20.000€ hat noch einen Restwert von 5.000€, somit beträgt der Schaden 15.000€.


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Merkantile Wertminderung

Ein zusätzlicher Schaden, der trotz fachgerechter Reparatur allein durch die Tatsache entsteht, dass ein Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Grundlage ist § 251 BGB. Der Wertverlust basiert auf der Annahme, dass Unfallfahrzeuge am Markt weniger werthaltig sind. Die Höhe wird nach Fahrzeugalter, Vorschäden und Schadenumfang berechnet. Beispiel: Ein zwei Jahre alter Mercedes erleidet durch einen dokumentierten Unfallschaden einen zusätzlichen Wertverlust von 2.000€.


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Fälligkeitsvoraussetzung

Eine rechtliche Bedingung, die erfüllt sein muss, bevor ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Im Kontext der fiktiven Abrechnung ist die sechsmonatige Weiternutzung eine solche Voraussetzung gemäß BGH-Rechtsprechung. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Geschädigte die vollständige Auszahlung der fiktiven Reparaturkosten verlangen. Beispiel: Ein Unfallgeschädigter muss sein repariertes Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen, bevor er die kompletten fiktiven Reparaturkosten einfordern kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB: Diese Vorschrift regelt den Umfang des Schadensersatzes im deutschen Recht. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die zur Wiederherstellung des früheren Zustands notwendig sind. Dies beinhaltet sowohl die Erstattung von Reparaturkosten als auch weitere Wertminderungen des Fahrzeugs, die durch den Unfall entstanden sind. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, welche Kosten angefallen sind, um den Zustand des Fahrzeugs nach dem Unfall zu bewerten und zu reparieren.
  • BGH, Urteil vom 29.04.2008, Az.: VI ZR 220/07: In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Unfallgeschädigte die Reparaturkosten fiktiv bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts geltend machen können, wenn das Fahrzeug in der Folge für mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Dies stellt eine wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung der Reparaturkosten dar. Der Fall zeigt, dass der Kläger dringend darauf besteht, Reparaturkosten ersetzt zu bekommen, während die sechsmonatige Nutzungsbedingungen nicht erfüllt sind.
  • BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: VI ZB 22/08: Dieses Urteil behandelt die Fälligkeit von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Reparaturkosten bei Fahrzeugschäden und führt aus, dass im Falle einer fachgerechten Reparatur das Recht auf Schadensersatz nicht an eine Frist gebunden ist. Hier wird die Unterscheidung zwischen fiktiven und konkret angefallenen Fahrtkosten relevant, was auf die Argumentation des Klägers über den Anspruch auf Schadensersatz Einfluss hat, da er auf fiktive Reparaturkosten besteht.
  • § 91 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Kosten des Verfahrens und besagt, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Im vorliegenden Fall wurde die Klage abgewiesen und der Kläger muss somit die Kosten des Verfahrens tragen. Diese Entscheidung zeigt die finanziellen Konsequenzen, die sich für den Kläger aus der Ablehnung seines Anspruchs ergeben.
  • § 709 ZPO: Hierbei handelt es sich um die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, was bedeutet, dass die Beklagte unter bestimmten Bedingungen auch während einer möglichen Berufung zur Zahlung verpflichtet werden kann. Diese Regelung könnte für den Kläger von Bedeutung sein, falls er das Urteil anfechten möchte und dennoch auf eine Zahlung angewiesen ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nach Verkehrsunfall
    Das Landgericht Darmstadt entschied, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens hat. Die Beklagten wurden verurteilt, dem Kläger 866,99 € nebst Zinsen sowie weitere 394,48 € zu zahlen. → → Rechtsanspruch auf fiktive Reparaturkosten
  • Unfall: Vorlage Reparaturrechnung bei fiktiver Schadensabrechnung
    Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass bei fiktiver Schadensabrechnung keine Vorlage der Reparaturkostenrechnung erforderlich ist. Es genügt, dass das Fahrzeug mehr als sechs Monate nach der Reparatur weiter genutzt wird und verkehrssicher instandgesetzt wurde. → → Fiktive Abrechnung ohne Rechnungspflicht
  • Verkehrsunfall – Zeitpunkt der Schadensbemessung bei fiktiver Schadensabrechnung
    Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass bei fiktiver Schadensabrechnung der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden kann, sofern diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und die Reparatur vom Qualitätsstandard her der einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. → → Optimierung der Schadenshöhe in der Reparatur
  • Ersatzfähigkeit UPE-Aufschläge bei fiktiver Schadensberechnung nach Verkehrsunfall
    Die Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen wird nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten beurteilt. Entscheidend ist, dass die Aufschläge von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen als regional üblich eingestuft werden. → → UPE-Aufschläge im Schadensfall prüfen
  • Verkehrsunfall – Umfang der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten
    Das Amtsgericht Hanau entschied, dass die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten die vollen Reparaturkosten erstatten muss, auch wenn die Werkstatt möglicherweise unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet hat. Das Werkstattrisiko verbleibt beim Schädiger, selbst wenn die Kosten überhöht erscheinen. → → Vollständige Erstattung der Reparaturkosten

Das vorliegende Urteil

LG Kempten – Az.: 14 O 730/23 – Urteil vom 22.08.2023


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