1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.134,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.11.2019 in Höhe von 9.876,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ab dem 01.12.2019 den weiteren Verdienstausfallschaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 20 % in Höhe eines Gehaltes für einen ausgebildeten Gerüstbauer bis zum 31.03.2021 abzüglich des tatsächlich erhaltenen Gehaltes für die Ausbildung zu einem medizinischen Bademeister/Masseur, sowie für die Zeit vom 01.04.2021 bis 31.08.2022 abzüglich eines fiktiven Gehaltes für die Ausbildung zu einem medizinischen Bademeister/Masseur sowie ab dem 01.09.2022 abzüglich eines fiktiven Gehaltes eines ausgebildeten Bademeisters/Masseurs sowie weiterer erhaltener Sozialleistungen zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 481,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzten, die diesem aus dem Unfall vom 17.12.2016 gegen 20:55 Uhr auf der B. in P. künftig erwachsen werden, abzüglich eines Mitverschuldensanteils von 20 %.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
10. Der Streitwert wird auf 48.396,30 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 17.12.2016 auf der B..
Der Kläger und der Beklagte fuhren am ….12.2016 nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier gemeinsam mit dem Auto in Richtung des Wohnortes des Klägers. Der bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversicherte PKW Opel … mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde von dem Beklagten zu 1.) geführt, der Kläger war Beifahrer. Halterin des Fahrzeugs war die Beklagte zu 2.). Der Beklagte zu 1.) befuhr die B. aus Richtung P. kommend in Richtung Z. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab, fuhr in einen Graben und kollidierte frontal mit einem Straßenbaum. Vor dem Unfall bediente der Beklagte zu 1.) sein Handy, um Textnachrichten zu verschicken. Hinsichtlich des Inhalts im Einzelnen wird auf die Anlage B 1 verwiesen.
Der Kläger erlitt unfallbedingt diverse Verletzungen: Er erlitt eine beidseitige Mittelgesichtstrümmerfraktur, Weichteilverletzungen von Augenbrauen, Wange, Ober- und Unterlid und dem Auge, weiterhin ein Schädel-Hirn-Trauma II. Grades, eine Schädelbasisfraktur sowie eine Felsenbeinfraktur. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Arztberichte vom 18.01.2017 und 15.05.2018, Anlagen K 3 und K 4, Bezug genommen.
Der Kläger befand sich vom 17.12.2016 bis 06.01.2017 in intensivstationärer Behandlung und bis zum 24.03.2017 in stationärer Behandlung. Eine Anschlussheilbehandlung fand vom 03.04.2017 bis zum 22.04.2017 statt.
Mit Bescheid vom 28.11.2017 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 11.09.2017 wegen einer Hirnschädigung und einer Sehbehinderung ein Grad der Behinderung von 70 Prozent bescheinigt.
Der Kläger hatte am 01.09.2015 bei der X. GmbH eine dreijährige Ausbildung zum Gerüstbauer begonnen, in der er sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch befand. Durch den Unfall war die Höhentauglichkeit nicht mehr gegeben, sodass der Kläger die Ausbildung nicht beenden konnte. Daraufhin begann er am 03.08.2018 über eine Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bundesagentur für Arbeit eine neue Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister in C.. Er wiederholte das erste Lehrjahr wegen häufiger Fehlzeiten; die Ausbildung wurde schließlich im März 2021 von Seiten der Bundesagentur für Arbeit wegen umfänglicher Fehlzeiten des Klägers beendet.
Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2018 gegenüber der Beklagten zu 3.) unfallbedingte Schäden infolge von Zuzahlungen zur Krankenbehandlung etc. (Anlagen K 7 bis K 14) in Höhe von insgesamt 606,92 EUR geltend, wovon ein Betrag von 460,92 EUR auf zwei Brillen entfiel. Die Kosten in Höhe von 606,92 EUR wurden von der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2018 mehrheitlich zurückgewiesen und nur in Höhe von 142,07 EUR – vor Quote – anerkannt und in Höhe von 94,71 EUR bezahlt (vgl. Anlage K 16). Die Beklagte zu 3.) lehnte dabei konkret Zuzahlungen zur vollstationären Behandlung ab, da insoweit eine Verrechnung mit den ersparten Eigenkosten zu erfolgen habe, weiterhin hielt sie die Kosten für die Anschaffung bzw. Reparatur der Brillen für nicht unfallbedingt. Ferner wurde die Zuzahlung zur Physiotherapie in Höhe von 25,10 EUR berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Anlage K 16 verwiesen. Die Beklagte zu 3.) bot mit Schreiben vom 01.03.2019 zum Ausgleich des Brillenschadens einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR an. Dieses Angebot nahm der Kläger am 18.06.2019 an. Mit Schreiben vom 02.01.2019 erkannte die Beklagte zu 3.) einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 25,00 EUR und 3,93 EUR – vor Quote – an und zahlte entsprechend eines Anteils von 2/3, insgesamt also 19,28 EUR.
Darüber hinaus anerkannte und erstattete die Beklagte zu 3.) diverse unfallbedingte Fahrkosten für Fahrten des Klägers sowie Besuchsfahrten seiner Mutter anlässlich seiner Aufenthalte in N., G., W. und E. von insgesamt 8.560 km dem Grunde nach, legte aber auch hier eine Mithaftungsquote von 1/3 zugrunde, so dass von den geltend gemachten 1.712,00 EUR noch ein Betrag von 570,67 EUR offen blieb, den der Kläger mit der Klage geltend macht, für die weiteren Einzelheiten der verschiedenen Fahrten wird auf die Anlagen K 15 und K 16 Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund macht der Kläger mit dem Antrag zu 1.) die nach Regulierung verbleibende Differenz bezüglich des Mitverschuldensanteils geltend, die 200,00 EUR für die Brillen und weitere Fahrkosten (siehe unten).
Der Kläger bezifferte den unfallbedingt entstandenen Verdienstausfall für die Zeit bis zum 30.11.2019 auf 24.180,42 EUR. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageschrift Seite 17 bis 20 Bezug genommen. Hierauf zahlte die Beklagte zu 3.) bisher 11.834,90 EUR.
Die Beklagte zu 3.) erkannte außergerichtlich zudem für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach mit einer Quote von 2/3 an und zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR an den Kläger.
Die Beklagte zu 3.) zahlte des Weiteren auf die vorgerichtlich geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.897,09 EUR einen Anteil von 1.892,34 EUR. Dem lagen ein Gegenstandswert von insgesamt 67.076,74 EUR sowie eine Geschäftsgebühr von 1,8 nach Nr. 2300 VV RVG nebst einer Pauschale in Höhe von 20,00 EUR für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von 459,69 EUR nach Nr. 7008 VV RVG zugrunde.
Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall folgende weitere Beeinträchtigungen erlitten:
– Als weitere Verletzung sei eine Großzehengrundgelenksluxation zu verzeichnen gewesen, wodurch er an Belastungsschmerzen im großen Zeh leide;
– unfallbedingt habe er seinen Geruchs- und Geschmacksinn verloren;
– er sei durch den Unfall vermindert psychophysisch belastbar (Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Schlafstörungen);
– es liege eine optische Veränderung im Gesicht vor;
– er habe weiterhin einen Grad der Behinderung von 30 aufgrund der Augenmuskellähmung; seine Sehkraft sei daher auf 30 Prozent vermindert, und er sehe Doppelbilder und sei psychisch instabil.
Der Kläger behauptet weiter, er hätte die Ausbildung zum Gerüstbauer ohne den Unfall am 31.08.2018 beendet und wäre dann von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen worden. Die praktische Ausbildung habe – unstreitig – in B. und die theoretische Ausbildung in B. stattgefunden. Er habe deshalb von Montag bis Freitag in einem Internat in B. gewohnt. Die Kosten für die Fahrten zum Internat seien jeweils von Arbeitgeber erstattet worden. Auch sonstige Arbeitsmittel seien jeweils gestellt worden. Während seiner Ausbildung zum medizinischen Bademeister in C. habe er von Montag bis Freitag im Internat in C. gelebt. Die Ausbildung in C.: habe er, nachdem bereits die Fehlzeiten im ersten Lehrjahr unfall- und krankheitsbedingt aufgetreten seien, im März 2021 auf Empfehlung eines Arztes zunächst unterbrochen. Die vorzeitige Beendigung der Ausbildung beruhe darauf, dass er wegen des Unfalls nicht belastbar genug gewesen sei.
Von dem Verdienstausfall seien keine Abzüge vorzunehmen. Da der Kläger unter der Woche im Internat gelebt habe, und ihm die Fahrkosten zum Internat erstattet sowie auch sonstige Arbeitsmittel gestellt worden seien, habe er keinerlei Aufwendungen erspart.
Weiterhin seien ihm noch folgende Fahrkosten in Höhe von 486,20 EUR entstanden, die bisher von der Beklagten zu 3.) nicht anerkannt worden sind:
– Er sei vom 26.04.2018 bis 28.04.2018 von S. zum Eignungstest nach C. insgesamt 987 km gefahren;
– am 02.05.2018 sei er für einen orthopädischen Gutachtertermin 260 km von S. nach B. gefahren;
– am 16.07.2018 sei er für die Erstellung eines psychologischen Gutachtens von S. nach E. gefahren, und nochmals am 23.07.2018 zur Auswertung des Gutachtens. Jede Fahrt habe jeweils 200 km umfasst;
– am 29.08.2018 sei er von S. nach E. zur Erstellung eines HNO-Gutachtens insgesamt 264 km gefahren;
– für Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus C. zur Augenklinik in E. am 27.09.2018 und 30.09.2018 seien ihm Kosten in Höhe von 144,00 EUR entstanden.
Ihm seien weitere Fahrtkosten in Höhe von 368,00 EUR (3,50 Bahn und 19,50 für Taxi x 2 pro Behandlungstag) durch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxi zu ambulanten Behandlungsterminen jeweils von S. nach W. und von W. nach S. am
18.10.2017, 06.11.2017, 30.11.2017, 14.12.2017, 18.01.2018, 01.02.2018, 08.03.2018, 22.03.2018, 29.03.2018, 05.04.2018, 12.04.2018, 19.04.2018, 17.05.2018, 07.07.2021 und 19.07.2021
entstanden. Der Kläger hat in der Klageschrift ursprünglich andere Termine angegeben, diese aber wie vorstehend nach Einholung der schriftlichen Aussage des Zeugen D. korrigiert.
Der Kläger meint, angesichts der erlittenen Verletzungen und Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 EUR angemessen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.681,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.11.2019 in Höhe von 12.345,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den weiteren über die anerkannte Quote von 2/3 hinausgehenden Verdienstausfallschaden in voller Höhe zu ersetzen, der ihm ab dem 01.12.2019 künftig entstehen wird;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen;
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.006,75 EUR (Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2020 zu zahlen sowie
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren über die anerkannte Quote von 2/3 hinausgehenden materiellen und immateriellen Schäden in voller Höhe zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 17.12.2016 gegen 20:55 auf der B. in P. künftig erwachsen werden.
Die Beklagten behaupten, zu dem Unfall sei es deshalb gekommen, weil der Beklagte zu 1.) während der Fahrt eine Vielzahl an Textnachrichten geschrieben habe. Sie meinen, den Kläger treffe daher ein Mitverschulden von 1/3, da sich dieser einer bewussten Selbstgefährdung ausgesetzt habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass der Beklagte zu 1.) über einen Zeitraum von 20 Minuten ununterbrochen in einem Handy-Chat kommuniziert habe und dies bereits seit Beginn der Fahrt.
Die Beklagten behaupten weiter, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen, da er den Brustgurt in den Rückenbereich verlegt habe. Bei ordnungsgemäßer Anlegung des Sicherheitsgurtes wären viele der Verletzungen unterblieben.
Auf den Anspruch für Verdienstausfall sei ein Abzug von ersparten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen. Dies gelte für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.08.2018 deshalb, weil der Kläger in dieser Zeit seine Ausbildung unstreitig nicht fortgesetzt hat und sich daher Fahrtkosten und Kosten für Arbeitsmittel erspart habe. Weiterhin sei im Wege der Vorteilsausgleichung ab dem 01.09.2018 ein Betrag von 10,00 EUR pro Tag anzurechnen, da der Kläger durch das Leben im Internat Wohn- und Verpflegungskosten erspart habe. Ein Verdienstausfall in Höhe des Gehaltes eines Gerüstbauers bestünde deshalb nicht, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger die Ausbildung tatsächlich bestanden hätte und von dem Ausbildungsbetrieb übernommen worden wäre. Der Kläger habe die 10. Klasse wiederholen müssen, und ihm seien in den Zeugnissen zum Teil ausreichende und mangelhafte Leistungen bescheinigt worden, was den Schluss zulasse, dass die Ausbildung nicht erfolgreich beendet worden wäre.
Der Vergleichsbetrag für die Brille in Höhe von 200,00 EUR sei mit Schreiben vom 28.06.2019 angewiesen worden. Im Hinblick auf die Fahrkosten für die Behandlungstermine von S. nach W. und zurück erheben die Beklagten aufgrund der Korrektur des Vortrags die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus seien die Kosten für ein Taxi unangemessen, da vom Bahnhof A. zur Klinik nach W. zwei Buslinien verkehrten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten des … eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Dr. … eines neuropsychologischen Sachverständigengutachtens des Dr. … und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr. … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen (Bl. 491 ff, 527 ff., 548 ff., 662 ff., 680 ff. d.A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 (Bl. 432 d.A.) und 29.04.2025 (Bl. 906 d.A.) verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 persönlich angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
Im Hinblick auf die Feststellungsklagen besteht auch jeweils ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger aus dem Verkehrsunfall resultierender Schäden. Weiterhin besteht auch ein Feststellungsinteresse wegen des Verdienstausfalles. Auch wenn dieser seit Klageerhebung 2019 bis heute bezifferbar wäre, ist der Kläger nicht verpflichtet, von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreits zur Leistungsklage überzugehen. Da im Zeitpunkt der Klageerhebung der weitere Verdienstausfall noch nicht bezifferbar war, war die Feststellungsklage zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten eine Haftung von 2/3 grundsätzlich anerkannt haben weil dies schon im Antrag berücksichtigt worden ist.
II. Die Klage ist demgegenüber nur teilweise begründet. Im Einzelnen:
1. Antrag zu 1.) (Schadensersatz)
a) Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 200,00 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus der am 18.06.2019 geschlossenen Zusatzvereinbarung i.V.m. §§ 7, 18 StVG,
§ 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflichtG. Die Beklagte zu 3.) hat mit Schreiben vom 01.03.2019 angeboten, zum Ausgleich des aus dem Unfall bedingten Aufwands für den Erwerb bzw. der Reparatur zweier Brillen einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen. Dieses Angebot ist vom Kläger am 18.06.2019 angenommen worden. Die Beklagte zu 3.) ist hinsichtlich der Erfüllung der Schuld aus dieser Vereinbarung gem. § 362 BGB beweisfällig geblieben. Beruft sich eine Partei auf die Erfüllung einer vereinbarten Pflicht, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte zu 3.) hat lediglich behauptet, die Zahlung mit Schreiben vom 28.06.2019 angewiesen zu haben. Die bloße Anweisung einer Zahlung reicht allerdings nicht zum Nachweis dafür, dass Erfüllung tatsächlich eingetreten ist. Die Beklagte zu 3.) hätte daher entsprechende Überweisungsbelege vorlegen müssen. Dies ist indes nicht erfolgt.
b) Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflichtG in Höhe von weiteren 934,44 EUR für die von dem Kläger geltend gemachten und von der Beklagten bislang nicht erstatteten Zusatzkosten (zur Zusammensetzung im Einzelnen siehe unten).
aa) Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 17.12.2016 ist zunächst unstreitig. Die Beklagten haften gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG i.V.m. §§ 421 ff. BGB als Gesamtschuldner.
bb) Der Anspruch des Klägers war allerdings wegen Mitverschuldens des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB um 20 % zu kürzen, da ein Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vorliegt.
(1) § 254 Abs. 1BGB sieht dann eine anteilige Mithaftung des Geschädigten an dem entstandenen Schaden vor, wenn der Geschädigte zurechenbar bei der Schadensentstehung oder -entwicklung mitgewirkt hat. Dies kann sowohl in einem positiven Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Voraussetzung ist, dass sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, deretwegen dem Geschädigten der Vorwurf einer Außerachtlassung der in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt gemacht wird (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB, § 254 Rn. 67). Ein Mitverschulden liegt nicht erst dann vor, wenn der Geschädigte die Gefahr positiv erkannt hat, sondern es ist ausreichend, wenn diese für ihn bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennbar war (OLG Dresden, BeckRS 2016, 110900). Er muss dementsprechend eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen, weil es andererseits im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten unbillig erscheint, wenn jemand trotz des Erkennens bzw. fahrlässigen Nichterkennens einer Gefahr sich dieser weiter aussetzt. Im Bezug auf Gefahren im Straßenverkehr liegt daher ein Mitverschulden vor, wenn der Beifahrer aus bestimmten, beim Fahrer liegenden Umständen die eigene Gefährdung erkennen konnte und trotzdem die Fahrt beginnt oder fortsetzt.
So liegt es hier: Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung am 10.06.2022 angegeben, dass er sich an die Fahrt und den Unfall nicht mehr erinnern könne. Er wisse noch, dass er mit dem Beklagten zu 1.) und zwei weiteren Kollegen auf dem Parkplatz gestanden und gesprochen habe. Dann seien sie losgefahren. Worüber gesprochen wurde, wisse er nicht. Der Beklagte zu 1.) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, schon vor Fahrtantritt mit einer Bekannten gechattet und diesen Chat auch während der Fahrt weitergeführt zu haben. Er und der Kläger hätten sich über den Inhalt des Chats unterhalten. Dass jedenfalls ein Chat zwischen dem Beklagten zu 1.) und einer dritten Person, in denen sie eine Streitigkeit um ihre Beziehung führten, während des Zeitraums zwischen Fahrtantritt und Unfall, und somit eine verkehrsrechtswidrige Fahrweise wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO vorlag, ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten und im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesicherten Chatprotokollen, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage B1 verwiesen wird. Es erscheint dabei nicht glaubhaft, dass der Kläger einen solchen Chat nicht mitbekommen haben soll. Das Eintippen von Nachrichten setzt konkret voraus, dass das Handy in die Hand genommen wird und entsprechende Tasten angetippt werden. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1.) einen von dem Kläger unbemerkten Chat in dem beengten Raum des Fahrzeugs geführt hat, zumal der Kläger direkt neben dem Beklagten zu 1.) auf dem Beifahrersitz saß und das Auto nach den Bekundungen des Beklagten zu 1.) nicht über eine Freisprecheinrichtung verfügte. Der Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Unfall betrug etwa 20 Minuten. Währenddessen erhielt der Beklagte zu 1.) mehrere WhatsApp-Nachrichten und antwortete auf diese. Zwar liegt, anders als beim Vorwurf des Mitverschuldens wegen Alkoholisierung oder Übermüdung des Fahrers, hier keine Dauergefährdung in dem Sinne vor, dass von Fahrtantritt bis zum Unfall die Fahrtüchtigkeit des Fahrers ständig aufgehoben wäre. Die konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und damit der Selbstgefährdung liegt immer nur dann vor, wenn der Fahrer empfangene Nachrichten liest und eigene Nachrichten eintippt und verschickt. Bei einem längeranhaltenden Chat mit mehreren Nachrichten innerhalb weniger Minuten, wie dies hier der Fall war, liegt aber eine unkonzentrierte, ständig auf das Handy gerichtete Fahrweise vor, die zu einer annähernd andauernden Gefährdung führt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger – wie der Beklagte zu 1.) persönlich erklärt hat – angesichts der Unterhaltung im Auto auch um den Inhalt der Nachrichten und damit um die Emotionalität dieses Chats wusste. Das Gericht sieht in diesem Zusammenhang das Mitverschulden maßgeblich darin, dass der Kläger es unterlassen hat, den Beklagten zu 1.) aufzufordern, das Handy nicht zu benutzen beziehungsweise die Fahrt trotz Kenntnis der Gefährlichkeit weiter fortzusetzen und nicht auszusteigen. Eine Aufforderung wäre dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen, da er besonders im Alter von 18 Jahren, auch ohne eigene Fahrerlaubnis, reif genug war, die Gefahr durch die unkonzentrierte Fahrweise in Folge von Handynutzung, zu erkennen.
Das Gericht hält hier ein Mitverschulden von 20% für angemessen. Bei der Frage des Mitverschuldens wegen Selbstgefährdung sind die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschädigten auf das schädigende Ereignis sowie die tatsächlichen Ursachen, die zur Schadensentstehung geführt haben, gegeneinander abzuwägen. Zwar hätte der Kläger den Beklagten zu 1.) auffordern müssen, sein Handy während der Fahrt wegzulegen, um sich selbst vor dem Eintritt von Schäden zu schützen. Allerdings hat das Gericht auch mit zu berücksichtigen, dass der Kläger, unstreitig zwar nicht alkoholisiert war, jedoch Alkohol konsumiert hatte, sodass seine Risikoeinschätzung etwas vermindert gewesen sein dürfte. Weiterhin handelt es sich, wie dargestellt, nicht um eine mit Alkoholfahrten bzw. Übermüdungsfahrten vergleichbare Dauergefährdung, sondern um eine Fahrt, in der die Beeinträchtigung der Fahrweise immer wieder eintrat.
(2) Demgegenüber kann ein Mitverschulden des Klägers wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht (§ 21a Abs. 1 StVO) nicht festgestellt werden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen, wodurch eine Vielzahl von unfallbedingten Verletzungen verursacht worden seien, hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die Beklagten tragen für die das Mitverschulden tragenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis vermochten die Beklagten in Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht zu erbringen. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … vom 25.11.2021 nebst schriftlicher Ergänzung im Zuge der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 ergibt, kann nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob der Kläger tatsächlich angeschnallt war oder nicht. Danach kann der Kläger den Gurt ordnungsgemäß angelegt haben oder auch nicht; ein Beweis darüber sei nicht zu führen. Die fehlenden Gurtmarken am Körper des Klägers seien schlüssig darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit zahlreichen, zum Teil lebensbedrohlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert wurde, sodass eventuelle Verletzungen im Unterkörperbereich hätten übersehen werden können. Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Verletzungen auch dann hätten eintreten können, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen wäre. Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten die von ihm auf Grundlage des gem. § 411a ZPO verwerteten, durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin in Auftrag gegebenen Gutachtens … vom 25.04.2018, der Analyse des Verletzungsbildes durch Dr… und dem Biomechaniker Dr. … sowie eigener Ermittlungen und Berechnungen angenommenen Parameter für das Gericht nachvollziehbar fest und zieht seine Schlussfolgerungen in argumentativ überzeugender Weise. Dabei hat er den Unfallablauf und deren Folgen für den Kläger sowohl im angeschnallten als auch nicht angeschnallten Zustand des Klägers verglichen. Hierbei stütze sich der Sachverständige insbesondere auf einen Fachaufsatz von Kortmann, wonach die erheblichen Kopfverletzungen auf einen nicht ordnungsgemäßen Gurt zurückzuführen wären, wobei der Sachverständige dezidiert auf die besonderen Umstände des hier vorliegenden Falls eingeht und aufzeigt, warum die Ergebnisse des Aufsatzes nicht vollständig auf den hier konkret zu beurteilenden Fall übertragen werden können. So kam es beim hier vorliegenden Fall zur Verhakung am Baum, und der Anstoß war noch exzentrischer, weil das Fahrzeug unter einem leichten Schwimmwinkel gegen den Baum geprallt ist und hier eine Schräglage bzw. veränderte Fahrzeuglage durch das Herunterfahren der Böschung vorlag. Diese Punkte hätten aus Sicht des Sachverständigen zu einem massiven Kopfanprall des Klägers auch dann geführt, wenn dieser ordnungsgemäß angeschnallt gewesen wäre. Denn – wie sich auch aus den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern ergibt – wurde die Front des Fahrzeugs durch den Anprall an den Baum so eingedrückt, dass die – auch auf Beifahrerseite fortgesetzte – Armaturentafel ganz erheblich in Richtung des Kopfes des Klägers gedrückt wurde. Die Rückhaltefunktion des Sicherheitsgurtes hätte sich daher in Bezug auf die Kopfverletzungen nicht hinreichend positiv auswirken können. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen … nach eigener kritischer Prüfung an.
Entsprechend verbleibt es bei einem Mitverschulden wegen Selbstgefährdung in Höhe von 20 %.
cc) Der Höhe nach setzt sich der Betrag von 934,44 EUR unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 20% wie folgt zusammen:
(1) 57,00 EUR für verbleibende Positionen:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 22,81 EUR für die weiteren verbleibenden, am 04.12.2018 anerkannten Kosten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vortrag des Klägers hierzu schlüssig. Es geht aus der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3.) hervor, dass die Beklagte zu 3.) eine Haftung dem Grunde nach bejaht und in Höhe von 171,00 EUR „vor Quote“ anerkannt hatte. Streitig war zwischen den Parteien insofern lediglich ein zu berücksichtigender Mitverschuldensanteil. Diesen hat die Beklagte zu 3.) bei 1/3 angesetzt, während der Kläger ein Mitverschulden verneint hatte. Abzüglich eines Mitverschuldens von 20% waren Kosten in Höhe von 136,80 EUR berechtigt. Unter Abzug der von der Beklagten zu 3.) vorgerichtlich bereits an den Kläger gezahlten 113,99 EUR, verblieben als Anspruch noch weitere 22,81 EUR.
(2) Unstreitige Fahrtkosten (570, 67 EUR)
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der unstreitig entstandenen Fahrkosten in Höhe von weiteren 228,27 EUR. Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten zu 3.) Fahrkosten von insgesamt 1.712,00 EUR geltend gemacht, welche dem Grunde nach vorgerichtlich von dieser anerkannt wurden. Die Beklagte zahlte unter Zugrundelegung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 und entsprechender Kürzung bisher 1.141,33 EUR an den Kläger.
Wie bereits ausgeführt, ist dem Kläger jedoch nur ein Mitverschuldensanteil von 20 % gem. § 254 Abs. 1 BGB entgegenzuhalten. Mithin errechnen sich die unstreitigen, von der Beklagten zu erstattenden Fahrtkosten mit 1.369,60 EUR. Ausgehend von der tatsächlich geleisteten Zahlung verbleiben damit noch 228,27 EUR.
(3) Streitige Fahrtkosten (486,20 EUR + 368,00 EUR = 854,20 EUR)
Der Kläger kann auch weitere, von der Beklagten bestrittene Fahrtkosten von insgesamt 683,36 EUR ersetzt verlangen:
(aa) Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zum Eignungstest nach C. vom 26. bis 28.04.2018, die Fahrt zum orthopädischen Gutachtertermin am 02.05.2018, die Fahrt zur Erstellung eines psychologischen Gutachtens am 16.07.2018 und 23.07.2018 sowie für die Fahrten zur Erstellung von Gutachten am 29.08.2018, 27.09.2018 und 30.09.2018 in Höhe von insgesamt 388,96 EUR. Im Hinblick auf die Fahrt zum Eignungstest nach C. hat die Zeugin … glaubhaft bekundet, dass sie mit dem Kläger in diesem Zeitraum zunächst nach C. gefahren sei, um dort bei der Schwester des Klägers zu übernachten und an den jeweiligen Tagen mit ihm von D. nach C. zu fahren. Dabei hat die Zeugin angegeben, die Gelegenheit genutzt zu haben, um einige Gespräche mit Lehrern vor Ort zu führen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage waren für das Gericht nicht ersichtlich; obwohl es sich um die Mutter des Klägers handelte, bestanden angesichts der Klarheit der Aussage und des Eindrucks des Gerichts von der Zeugin auch keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit.
Der Einwand der Beklagten, sie hätten die Kosten für Gutachten, die durch Dritte, insbesondere die … Versicherung veranlasst worden seien, nicht zu erstatten, geht fehl. Insofern ist schon nicht ersichtlich, warum die Versicherung dem Kläger die Fahrtkosten hätte ersetzen müssen. Unstreitig ist die Begutachtung als Folge des Unfalls vorgenommen worden, sodass, hätte die Versicherung die Kosten direkt erstattet, diese wiederum von der Beklagten zu 3.) ihrerseits hätte erstattet verlangen können. Der Kläger musste sich daher auch nicht gem. § 254 Abs. 1 BGB aus Gründen der Schadensminderungsobliegenheit um eine Erstattung von dritter Seite kümmern.
Für die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 1 BGB waren die Beklagten ungeachtet dessen darlegungs- und beweisbelastet. Die einfache Behauptung, dass die Kosten bereits durch die … Versicherung erstattet worden seien, genügte der Darlegungslast indes nicht. Auch wenn den Kläger eine sekundäre Darlegungslast träfe, bedarf es zunächst eines hinreichend qualifizierten Vortrages durch die Beklagten. Dieser ist nicht erfolgt. Weiterhin ergibt sich aus der Tatsache, dass entsprechende Gutachten über den Kläger tatsächlich erstellt worden sind, dass der Kläger sich den Gutachtern auch entsprechend vorgestellt, also dorthin gefahren sein muss.
(bb) Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten für die neuropsychologische Therapie in W. bei dem Zeugen … für 15 Behandlungstage in Höhe von 294,40 EUR. Der Kläger hat sich insofern den Vortrag des Zeugen Fischer zu den konkreten Tagen zu eigen gemacht. Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei dem jetzigen Vortrag um eine Klageänderung verbunden mit einer teilweisen Klagerücknahme für einen Termin handeln würde, weil der Kläger zunächst Fahrten für 16 Tage an anderen Daten geltend gemacht habe und er diesbezüglich die Einrede der Verjährung erheben könne, geht fehl:
Der Kläger hat seinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zunächst auf Fahrten von S. nach V. und zurück für acht Termine und zwar am 26.10.2017, 09.11.2017, 23.11.2017, 14.12.2017, 12.04.2018, 19.04.2018, 26.04.2018 und 24.05.2018 in Höhe von 91,20 EUR (Bl. 16 d.A.) geltend gemacht. Dieser Vortrag ist im weiteren Verlauf konkretisiert und der Anspruch auf insgesamt 368,00 EUR erhöht worden. Pro Behandlungstag seien Kosten in Höhe von 46,00 EUR entstanden. Nach den nun vom Kläger zu eigen gemachten Erklärungen des Zeugen … (Bl. 125 d.A) stützt der Kläger seinen Vortrag nicht mehr nur auf acht, sondern auf insgesamt 15 Behandlungstermine. Eine Änderung der Höhe der Kosten erfolgte daher nicht. Eine Klagerücknahme liegt deshalb schon nicht vor. Auch eine Klageänderung liegt nicht vor. Eine Klageänderung liegt nach § 264 Nr. 1 ZPO dann nicht vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden. So ist es hier. Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten, die ihm im Zusammenhang mit einer Therapie in Folge des Unfalls entstanden sind. Für die Begründung des Anspruchs ist relevant, dass Fahrkosten tatsächlich entstanden und in welchem Umfang sie entstanden sind. An welchem Datum die Kosten tatsächlich entstanden sind, ist nicht Inhalt des rechtshängig gewordenen Anspruchs, sondern dient lediglich der Schlüssigkeit eines Vortrages bzw. der Nachvollziehbarkeit für die Gegenseite.
Davon ausgehend hat der Zeuge … jedenfalls 15 Behandlungstermine bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger an 15 Terminen bei dem Zeugen … zur Behandlung vor Ort war, und die Fahrten dorthin auch unternommen hat. Dass hierdurch Fahrkosten entstanden sein müssen, ist daher denklogisch.
Die Fahrtkosten, insbesondere die Kosten für ein Taxi, sind auch nicht unangemessen. Der Kläger hat damit nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen. Der Geschädigte ist als „Herr des Restitutionsgeschehens“ zwar gehalten, mit den Ressourcen des Schädigers sparsam umzugehen, er muss aber nicht zu seinen Gunsten sparen. Er soll im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird. Dabei wird vom Geschädigten nicht erwartet, dass er jede objektiv mögliche Maßnahme ergreift, sondern nur solche, die ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch zumutbar sind. Darüber hinaus gehende Anstrengungen muss der Geschädigte jedoch nicht unternehmen (MüKoBGB/Oetker, a.a.O., § 254 Rn. 77). Der Schädiger trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht. Er muss also beweisen, dass es dem Geschädigten nicht nur objektiv möglich gewesen ist, eine kostengünstigere Alternative zu wählen, sondern dass ihm das im Einzelfall auch zumutbar war. Die pauschale Behauptung, die Taxikosten seien unangemessen, da vom Bahnhof A. zur Klinik nach W. unter anderem zwei Buslinien verkehrten, reicht daher nicht aus. Vielmehr hätten die Beklagten ihrerseits vortragen müssen, warum die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ebenso zumutbar gewesen wäre wie die eines Taxis. Dabei wären dann aber die Fahrzeiten, die Dauer der Fahrt mit den Bussen sowie die Frequenz der Abfahrtzeiten zu beachten gewesen. Denn der Geschädigte müsste es im Zweifel auch nicht hinnehmen, unverhältnismäßig längere Anfahrtszeiten in Kauf zu nehmen, die durch Warte- und Fahrzeiten entstanden wären, als die durch das Taxi entstehen. Ein solcher Vortrag ist von Beklagtenseite jedoch nicht erfolgt. Zudem erscheinen auch die Taxikosten von 19,50 EUR pro Fahrt nicht unangemessen, zumal die Beklagten schon nicht vorgetragen haben, wie viel eine Busfahrt stattdessen gekostet hätte.
2. Antrag zu 2.) (Verdienstausfall)
Der Kläger hat gegen die Beklagten des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.11.2019 in Höhe von 9.876,47 EUR.
Die Beklagten haben eine Einstandspflicht aus dem schädigenden Ereignis dem Grunde nach anerkannt (s.o.). Streitig waren für diesen Zeitraum die Frage der Höhe eines Verdienstausfalls und ob die Beklagten den Anspruch in Höhe eines entsprechenden Mitverschuldensanteils sowie wegen ersparter Aufwendungen kürzen durften.
a) Dem Kläger steht ab dem 01.09.2018 das fiktive Gehalt eines gelernten Gerüstbauers in Höhe der vorgelegten Entgelttabelle von Remondis zu.
aa) Der Einwand der Beklagten, dass ein Verdienstausfall in der Höhe des Gehaltes eines Gerüstbauers nicht zugrunde zu legen sei, weil der Kläger die Ausbildung nicht geschafft hätte, hat keinen Erfolg:
Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzten, der entstanden wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Für diesen Schaden trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Dabei liegt bei noch jungen Geschädigten regelmäßig das Problem vor, dass die künftige Einkommensentwicklung nur schwierig zu beurteilen ist. Ob ein Geschädigter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft bestimmte Einkünfte erzielt hätte, ist daher durch eine nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO anzustellende Prognose zu ermitteln, für die auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungstatsachen ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Maßgebend ist dabei die wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom. 03.02.1999 – 13 U 66/98, juris).
Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in der Ausbildung zum Gerüstbauer. Im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen … steht auch fest, dass er bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung von der Firma übernommen worden wäre, sodass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinreichend nachgekommen ist. Das Gericht konnte im Rahmen seiner Prognoseentscheidung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Kläger die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hätte. Zwar sind bei der Prognose über den weiteren Verlauf der Ausbildung vorhandene Zeugnisse oder Abschlüsse miteinzubeziehen, allerdings können diese nur durch eine Gesamtschau bewertet werden und hinreichende Indizien über den weiteren Verlauf der Ausbildung darstellen. Dazu reicht der Vortrag des Beklagten, der Kläger hätte die 10. Klasse einmal wiederholt und in einzelnen Fortbildungen schlechte Noten erhalten, nicht aus. Die Tatsache, dass ein Schüler eine Klasse wiederholt, begründet nicht die ausreichende Prognose, der Schüler würde deshalb auch in Zukunft seine weitere (Schul-) Bildung nicht abschließen können. Dafür spricht schon die Tatsache, dass der Kläger nach Wiederholung der 10. Klasse einen entsprechenden Schulabschluss erhalten hat. Auch kann nicht aufgrund einzelner Noten darauf geschlossen werden, dass der Schüler die Ausbildung insgesamt nicht schaffen würde. Vielmehr hat der Zeuge … an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hegt und der sich an den Kläger konkret erinnern konnte, glaubhaft ausgesagt, dass er den Kläger als einen durchschnittlichen Auszubildenden in Erinnerung hätte. Weder sei dieser durch besonders positive noch durch besonders negative Leistungen aufgefallen. Weiterhin erläuterte er, dass sich viele Auszubildende nicht immer nur auf die Ausbildung konzentrieren würden, daher seien einzelne schlechte Noten nicht unüblich. Der Zeuge … gab weiter an, dass Auszubildende, die die Prüfungen nicht beim ersten Mal bestünden, die Ausbildung um weitere sechs Monate verlängern könnten und diese von ihm auch persönlich unterstützt würden. Der Zeuge … hat damit hinreichend sicher und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätte, zwischenzeitlich schlechte Noten jedenfalls kein Indiz für ein Nichtbestehen der Prüfung gewesen wären.
Soweit der Zeuge … ausgesagt hat, dass es vorkomme, dass jemand die Ausbildung nicht schaffen würde und dies heute noch schlimmer sei, als zu den Zeiten, in denen der Kläger seine Ausbildung gemacht hätte, war dies nicht weiterführend. Denn der Zeuge … konnte sich – anders als der Zeuge … – an den Kläger konkret nicht erinnern.
Aus all dem ergibt sich jedenfalls, dass es sich bei der Ausbildung des Klägers nicht um eine solche mit einer besonders hohen Abbruch- und Durchfallquote handelt, wie es in manchen anderen Ausbildungen der Fall sein mag. Es liegen daher auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Ausbildung schon überhaupt nicht hätte schaffen könnte. Die Prognose spricht vielmehr dafür, dass der Kläger die Ausbildung geschafft hätte.
bb) Soweit die Beklagten gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten haben, dass die Entgelttabelle auch für das Land Brandenburg gilt, war dieses Bestreiten unzulässig, da es einem Bestreiten ins Blaue hinein entspricht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Firma, bei der der Kläger seine Ausbildung machte, vorgelegte Entgelttabelle nicht auch im Land Brandenburg Geltung haben sollte, zumal die Entgelttabelle durch den ehemaligen Arbeitgeber, der kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, ausdrücklich zur Vorlage bei der Beklagten zu 3.) übersandt wurde. Entsprechend hätte es für ein wirksames Bestreiten durch die Beklagten eines tatsächlichen entgegenstehenden Vortrages bedurft.
b) Hinsichtlich des Mitverschuldens wird auf obige Ausführungen zum Antrag zu 1.) Bezug genommen.
c) Ein Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens im Wege der Vorteilsausgleichung ist nicht vorzunehmen.
Grundsätzlich sind ersparte Aufwendungen von Amts wegen im Wege der Vorteilsausgleichung auf einen Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen. Solche ersparten Aufwendungen ergeben sich beispielsweise während eines Krankenhausaufenthaltes aus ersparten Fahrt- und Verpflegungskosten. Ebenso sind berufsbedingte Aufwendungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Fehlt es an konkreten Angaben, kann eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorgenommen werden (vgl. OLG München, BeckRS 2020, 23367), wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben (vgl. OLG München r+s 2019, 293; OLG Jena BeckRS 2022, 5234; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke BGB, 28. Aufl., § 842 Rn. 37, 38). Es bleibt dem Geschädigten unbenommen nachzuweisen, dass die tatsächlich ersparten berufsbedingten Aufwendungen geringer sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, a.a.O.).
Dieser Beweis ist dem Kläger gelungen. Der Kläger hat sich sowohl während des Krankenhausaufenthaltes als auch während der zweiten Ausbildung keine Aufwendungen im Vergleich zur ersten Ausbildung gespart. Zwar haben sowohl der Zeuge … als auch der Zeuge … jeweils bekundet, sich nicht daran erinnern zu können, ob der Kläger tatsächlich im Internat gelebt hat. Allerdings hat der Zeuge … erklärt, dass sowohl die Arbeitsmittel für die Ausrüstung von der Firma gestellt als auch die Fahrkosten erstattet worden seien. Bei Fahrten mit dem PKW seien die Kilometerkosten, bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Fahrscheine von der Sozialkasse für Gerüstbau erstattet worden. Hieraus folgt, dass der Kläger – ungeachtet der Internatsunterbringung – keine nennenswerten berufsbedingten Aufwendungen erspart hat.
Soweit der Zeuge … ausgesagt hat, dass Arbeitsmittel zunächst gestellt worden seien, später dann aber nicht mehr, misst die Kammer dieser Aussage keinen Erkenntniswert zu. Denn der Zeuge konnte sich zum einen nicht genau erinnern, ab welchem Zeitpunkt dies gewesen sei, und dass die Auszubildenden sich selbst um die Anreise zum Ausbildungsbetrieb hätten kümmern müssen. Auch war er sich über Veränderungen und die tatsächlichen Bedingungen für die Auszubildenden nicht sicher. Zum anderen war der Zeuge … nicht bei dem die Arbeitsmittel stellenden Ausbildungsbetrieb tätig, sondern nur dafür zuständig, im praktischen Gerüstbau zu unterrichten. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen … glaubhaft und schlüssig. Er hat konkret dargelegt, sich noch an den Kläger erinnern zu können, sowie entsprechende Angaben zu den Örtlichkeiten der Schule und der Ausbildungsstätte gemacht. Der Zeuge … dagegen konnte sich nicht genau an den Kläger erinnern.
3. Antrag zu 3.) (Verdienstausfall ab 01.12.2019)
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf weitere Zahlungen aufgrund Verdienstausfalls für die Zeit ab dem 01.12.2019.
Im Hinblick auf die Berechnung der Höhe sind dabei die jeweils tatsächlichen Veränderungen in den verschiedenen Zeiträumen zu berücksichtigen:
a) Für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.03.2021 steht dem Kläger ein Verdienstausfall zu, welcher sich aus dem fiktiven Gehalt eines Gerüstbauers, abzüglich des erhaltenen Auszubildenden-Gehalts als Masseur und medizinischer Bademeister und ersparter Aufwendungen sowie möglicherweise sonstigen erhaltenen Sozialleistungen bemisst.
Dem Kläger steht, wie bereits dargelegt, ab dem 01.09.2018 ein Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe des Gehaltes eines gelernten Gerüstbauers zu, da er ab diesem Zeitpunkt die Ausbildung abgeschlossen hätte und von dem Ausbildungsbetrieb übernommen worden wäre. Gleichzeitig begann der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine neue bezahlte Ausbildung als Bademeister und Masseur, sodass dieses Gehalt im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.
b) Für den Zeitraum ab dem 01.04.2021 bis zum 31.08.2022 bemisst sich der Verdienstausfall aus dem fiktiven Gehalt eines Gerüstbauers abzüglich des fiktiven Auszubildenden-Gehaltes als Bademeister sowie weiteren ersparten Aufwendungen und erhaltenen Sozialleistungen.
Die Ausbildung des Klägers zum Bademeister und Masseur wurde zwar seitens der Bundesagentur für Arbeit zum 31.03.2021 beendet. Gleichwohl ist ab dem 01.04.2021 ein fiktives Auszubildenden-Gehalt als Bademeister und Masseur zugrunde zu legen. Der Abbruch der Ausbildung erfolgte, weil der Kläger nach deutlichen Ausfallzeiten und Wiederholung des ersten Lehrjahres überhaupt nicht mehr zur Ausbildung erschienen war. Der Abbruch beruhte daher auf einem Verhalten des Klägers, weshalb dieser gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 1 BGB verstieß.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass der Abbruch der Ausbildung kausal auf dem Unfall beruht, ist dem Kläger dieser Nachweis im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen.
Aus dem neuropsychologischen Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen … und dem Gutachten des Sachverständigen … ergibt sich, dass bei dem Kläger letztlich keine relevanten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen (mehr) bestehen. Zwar lag zunächst im Jahr 2017 nach den Berichten der … – … – vom 12.12.2017 (Bl. 609 d.A.) sowie vom 09.05.2018 (Bl. 611 d.A.) eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten besonders im Aufmerksamkeitsbereich vor. Jedoch beschreibt … schon im Gutachten vom 09.05.2018 eine Verbesserung der konzentrativen Belastbarkeit. Weiterhin führt der Sachverständige … in Kenntnis des Gutachtens des … aus, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2023 die Belastbarkeit wiederhergestellt sei. Wenngleich nicht genau ermittelt werden kann, wann zwischen 2017 und 2023 die Wiederherstellung des Klägers erfolgte, ist festzustellen, dass der Kläger die im Jahre 2018 begonnene Ausbildung endgültig erst 2021 abbrach bzw. diese beendet wurde. Es spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen … vom 03.04.2023 vieles dafür, dass die behauptete fehlende Belastbarkeit auf einen erhöhten Cannabiskonsum durch den Kläger zurückzuführen ist. Hierbei ist zu konstatieren, dass der Kläger bereits im Jahre 2020 mit dem Konsum von Cannabis begonnen hat und es insbesondere in der Folge zu erhöhten Ausfallzeiten kam. Der Sachverständige … stützt das Ergebnis seiner Begutachtung insbesondere auf die Auswertung der übersandten Unterlagen sowie der Befragung des Klägers am 08.12.2022 und am 06.02.2023. Dabei stellt er für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend seine Schlussfolgerungen dar. Aus seiner Sicht lagen zum Zeitpunkt der Beurteilung bei dem Kläger ein leichtgradiges hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2) sowie eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch den schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) vor. Dabei sei zwar ein hirnorganisches Psychosyndrom feststellbar, das auch auf den Unfall zurückzuführen sei, allerdings sei insgesamt nur von einem eher leichtgradigen Beschwerdekomplex auszugehen. Demgegenüber würde der Cannabiskonsum zu Schlafstörungen und aufgrund von Überhang auch zu Tagesmüdigkeit führen, was wenig hilfreich sei. Dabei seien neben dem Cannabiskonsum weitere Faktoren, die einen wesentlichen Einfluss auf die Unfallfolgen hätten, nicht erkennbar. Insgesamt seien daher zwar eine leichtgradige Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Schlafstörungen grundsätzlich als Unfallfolgen nachvollziehbar, der Cannabiskonsum sei allerdings ein mitwirkender Faktor. Ferner gibt der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.02.2024 an, dass der schädliche Konsum von Cannabinoiden nicht ohne weiteres als kausale Folge des Unfalls gesehen werden könne, durch welche der Kläger versuche, seine unfallbedingten Beschwerden zu bekämpfen. Es sei vielmehr von einem multikausalen Geschehen auszugehen, weil bei dem Kläger neben dem Unfall auch private und persönliche Probleme bestanden hätten. Weiterhin würde zwar Drogenkonsum häufig zur Selbstmedikation verwendet, es bestünde dann aber die Pflicht, seine Ärzte und Therapeuten darüber aufrichtig aufzuklären, was der Kläger hier aber unterlassen habe. Ebenso stützt der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 03.04.2023 sein Ergebnis auf eine Untersuchung des Klägers vom 08.12.2022 sowie weitere übersandte Unterlagen. Er kommt, wie auch der Sachverständige … plausibel zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger keine kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen. Dabei hat der Sachverständige nicht nur den Befund der …-Klinik … vom 24.03.2017 ausgewertet, sondern auch eine psychometrische Untersuchung mit dem Kläger durchgeführt, bei dem er unter anderem ein psychometrisches Verfahren für Aufmerksamkeit, Gedächtnis, exekutive Funktionen und psychischer Status anwandte. Bei Auswertung des Verfahrens zeigte sich dabei in der Gesamtschau, dass der Kläger zwar bei der Selbstbeurteilung einen hohen Wert von Depressionen und kognitiven Beschwerden angab, diese sich aber nicht hätten objektivieren lassen. So habe er dann bei der direkten Befragung keine Beschwerden benannt, sondern erst auf konkrete Nachfrage Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit angegeben. Das Gericht hat sich eingehend und kritisch mit den Gutachten und ihren Ergänzungen auseinandergesetzt und schließt sich daher im Ergebnis den Ausführungen der beiden Sachverständigen … an. Es ist daher davon auszugehen, dass der Abbruch der Ausbildung nicht mehr auf den Folgen des Unfalls beruhte.
Zwar hat der Kläger gegen die Ausführungen und Feststellungen in den Gutachten beider Gutachter Einwendungen erhoben. Diesen Einwendungen sind die Gutachter in ihren ergänzenden Stellungnahmen jedoch entgegengetreten. Die Sachverständigen haben ihre Feststellungen zum Teils noch einmal erläutert, zum Teil diese ergänzt. Für das Gericht waren die dahingehenden Ausführungen überzeugend und nachvollziehbar. Einer weiteren Anhörung der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2025 bedurfte es trotz dahingehenden Antrags des Klägers nicht mehr. Bereits mit der Terminsverfügung vom 29.07.2024 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine Ladung der Sachverständigen angesichts der ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen nur beabsichtigt sei, wenn ergänzende Fragen gestellt würden. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Auch im Schriftsatz vom 07.03.2025, in dem eine Ladung der Sachverständigen hilfsweise beantragt worden ist, ist nicht angegeben worden, in welche Richtung eine weitere Aufklärung erforderlich schien. Vielmehr hat der Kläger die Geeignetheit der gutachterlichen Ausführungen und die Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit der Gutachter insgesamt in Frage gestellt. Dem rechtlichen Gehör des Klägers ist insoweit aber schon mit der ergänzenden Beauftragung und Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers Rechnung getragen worden. Im Übrigen handelte es sich lediglich um eine Wertung. Die Einschätzung des Klägers, dass die Gutachten unverwertbar seien, und Zweifel an der Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit der Sachverständigen bestünden, teilt die Kammer nicht. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht von einer ergänzenden mündlichen Sachverständigenbefragung Abstand genommen.
c) Ab dem 01.09.2022 errechnet sich der Verdienstausfall aus dem fiktiven Gehalt eines Gerüstbauers abzüglich eines fiktiven Bademeister-/Masseurgehaltes sowie weiterer ersparter Aufwendungen und erhaltener Sozialleistungen. Ab dem 01.09.2022 wäre der Beklagte ausgebildeter Bademeister und Masseur gewesen, sodass ab diesem Zeitpunkt ein fiktives Gehalt gem. § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen ist. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die (zweite) Ausbildung unfallbedingt abgebrochen hat, sondern vielmehr aus Gründen, die in seiner eigenen Sphäre liegen.
Einer Berechnung des Verdienstausfalls für die beiden letztgenannten Zeiträume bedurfte es nicht. Die vorgehenden Ausführungen waren allerdings im Feststellungstenor zu berücksichtigen.
4. Antrag zu 4.) (Schmerzensgeld)
Der Kläger hat gegen die Beklagten darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 12.000,00 EUR gem. §§ 7,18 StVG, § 253 Abs. 2 BGB, in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflichtG.
Das Gericht hält für die erlittenen Schäden unter Berücksichtigung des Mitverschuldens insgesamt einen Schmerzensgeldanspruch von 32.000 EUR für angemessen. Von dem als angemessen erachteten Betrag war der von der Beklagten zu 3.) bereits an den Kläger gezahlter Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 20.000 EUR in Abzug zu bringen. In dieser Höhe ist der Anspruch durch Erfüllung gem. §§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen.
Nach § 253 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld auch wegen des Schadens fordern, der nicht Vermögensschaden ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bemessen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Beeinträchtigung sowie die Schwere der psychischen Belastung, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und das Alter des Verletzten. Daneben sind der Grad des Verschuldens des Schädigers und ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten, die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile sowie das Bestehen einer eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu beachten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2000 – 13 U 195/99)
Dies vorangestellt, hat das Gericht bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes besonders berücksichtigt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls 18 Jahre alt war und mit diversen, zum Teil schweren und überwiegend unstreitigen Verletzungen ins Krankenhaus gebracht wurde, nämlich einer beidseitigen Mittelgesichtstrümmerfraktur, Weichteilverletzungen von Augenbrauen, Wange, Ober- und Unterlid und dem Auge, weiterhin einem Schädel-Hirn-Trauma II. Grades, einer Schädelbasisfraktur sowie einer Felsenbeinfraktur. In der Klinik wurde er zunächst für drei Wochen intensivmedizinisch versorgt und für weitere drei Monate stationär behandelt. An die stationäre Behandlung schlossen sich dann eine weitere Anschlussbehandlung sowie eine psychotherapeutische Therapie an. Dem Kläger wurde am 28.11.2017 ein Behinderungsgrad von 70 % bescheinigt, mittlerweile liegt der Grad der Behinderung seit dem Bescheid vom 12.10.2019 bei 30 % ohne die Kennzeichnung „G“. Durch den Unfall erlitt der Kläger eine Einschränkung der Sehkraft mit fehlendem dreidimensionalen Sehen durch eine Augenmuskellähmung, eine Großzehengelenkluxation und verlor seine Höhentauglichkeit, sodass er seine ursprüngliche Ausbildung zum Gerüstbauer nicht beenden konnte. Ebenso liegt eine optische Veränderung im Gesicht vor, von der sich die Kammer in den mündlichen Verhandlungen, in denen der Kläger stets anwesend war, ein Bild machen konnte.
Soweit eine Großzehengelenkluxation als unfallbedingte Verletzung nachgewiesen werden konnte, war im Ergebnis Folgendes festzustellen: Der zu diesem Komplex gerichtlich bestellte Sachverständige … hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 08.12.2022 auf Grundlage der übersandten Unterlagen sowie durch eine eigene Untersuchung nachvollziehbar festgestellt, dass die Großzehe sich nach wie vor in einer Fehlstellung befindet, sodass sich eine pathologische Beschwielung an der Zehe und dem Vorfuß erkennen lasse. Es liege daher eine Luxation des Großzehengrundgelenks vor, die erst verspätet operativ behandelt worden sei, wobei das Operationsergebnis suboptimal sei. Weiterhin habe es als Folge des Unfalls eine reizlos verheilte Fraktur des oberen Sprunggelenks Typ Weber C gegeben. Die Schmerzintensität sei von dem Kläger dabei mit „0“ angegeben, was einer Schmerzfreiheit entspricht. Insofern liegt bei dem Kläger zwar ein pathologischer Befund vor, das Ausmaß der Belastung für den Kläger ist dabei jedoch als eher gering einzuordnen. Aus diesem Grund ist die Verletzung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als eher untergeordnet anzusehen.
Darüber hinaus waren als unfallbedingte Folgen ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … neben dem bereits im Rahmen des Verdienstausfalls angesprochenen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma auch eine Okulomotoriuslähmung recht (IDC-10 H49.0) festzustellen. Die Einschränkung der Sehkraft mit fehlendem dreidimensionalen Sehen ist mit den erhobenen Befunden als Unfallfolge vereinbar. In seinem Ergänzungsgutachten führt … dazu weiter aus, dass der Kläger über Doppelbilder klage. Solche Doppelbilder würden durch eine Augenmuskellähmung herbeigeführt, was zu einer Beeinträchtigung des räumlichen Sehens führen könnte, jedoch nicht unmittelbar die Sehkraft beeinflussten. Insofern ist für das Gericht nachvollziehbar, dass beim Kläger als Langzeitfolge eine Augenmuskellähmung gegeben ist, nicht jedoch ein zusätzlicher Verlust bzw. die Einschränkung der Sehkraft.
Weitere Langzeitfolgen vermochte der Kläger nicht zu beweisen.
Aus dem Gutachten von … geht mit für das Gericht überzeugenden Argumenten hervor, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2023 nicht mehr unter einem Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns litt. Zum einen habe der Kläger während der Untersuchung eine Geruchs- und Geschmacksveränderung nicht beklagt. Zum anderen – so im Ergänzungsgutachten ausgeführt – seien eine Störung des Geruchssinns und damit regelmäßig einhergehende Einschränkungen des Geschmackssinns kaum objektivierbar. Entsprechende Tests besäßen nur eine eingeschränkte Validität. Es bestünde aber die Möglichkeit, die entsprechenden Aussagen einzuordnen, besonders dann, wenn anderweitige Beschwerden, wie die Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, beklagt würden. Dazu führt der Sachverständige weiter aus, dass der Kläger angegeben habe, gerne zu kochen und dass ihm das Essen auch schmecke. Hierzu sei zu erwähnen, dass bei einer Riechstörung auch zwangsläufig eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns vorliege. Für das Gericht steht daher nicht sicher fest, dass eine entsprechende Beeinträchtigung als Langzeitfolge beim Kläger noch vorliegt.
Ebenfalls konnte der Kläger, wie dargelegt, nicht nachweisen, noch immer psychisch oder physisch unfallbedingt in seiner Belastbarkeit maßgeblich vermindert zu sein. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
5. Antrag zu 5.) (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten)
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 481,96 EUR.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.006,75 EUR geltend gemacht. Der Kläger hat den Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mit insgesamt 2.897,09 EUR errechnet; hiervon wurden von der Beklagten zu 3.) unstreitig vorgerichtlich bereits 1.872,34 EUR bezahlt. Diesem vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch lag ein Gegenstandswert von insgesamt 67.076,74 EUR zugrunde sowie eine Geschäftsgebühr von 1,8 nach Nr. 2300 RVG wegen des tatsächlichen und rechtlichen Umfangs nebst einer Pauschale in Höhe von 20,00 EUR für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von 459,69 EUR nach Nr. 7008 VV RVG.
Allerdings kann der eingeforderte Betrag über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen deren degressiver Staffelung nicht einfach übernommen und bei einem teilweise Obsiegen des Klägers nur anteilig zugesprochen werden. Bei einem teilweisen Obsiegen kann der Kläger grundsätzlich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur einfordern, soweit er mit den vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüchen später bei Gericht durchdringt. Das Gericht hat daher die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem RVG neu zu berechnen.
Der Gebührenstreitwert ergibt sich dabei aus der Summe aller (in zeitlicher Hinsicht vorgerichtlich) berechtigen Ansprüche des Klägers. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Gebührenstreitwert auf insgesamt 42.045,84 festgelegt. Dabei hat es für das – vorgerichtlich umfänglich in Ansatz zu bringende – Feststellungsbegehren bezüglich des Verdienstausfalls ab dem 01.12.2019 einen Streitwert von 40.511,86 EUR gem.
§ 9 ZPO zugrunde gelegt. Der Kläger gibt einen monatlichen Verdienstausfall von 1.205,71 EUR pro Monat ab dem 01.12.20219 an. Nach § 9 ZPO ergibt sich der Gebührenstreitwert aus dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges, woraus sich ein Wert von insgesamt 50.639,82 EUR errechnet. Da es sich bei dem Antrag um eine positive Feststellungsklage handelt, war ein Abschlag von 20 % auf diesen Wert vorzunehmen.
Der Kläger ist mit seinem Feststellungsantrag auf weiteren Verdienstausfall über die Quote von 2/3 insofern durchgedrungen, als dass ihm ein solcher Anspruch dem Grunde nach auch noch ab dem 01.12.2019 zusteht und von den Beklagten kein Abzug im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmen war. Allerdings wird ab dem Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung zum Bademeister und der fiktiven Hinzurechnung eines vollen Bademeistergehalts der tatsächliche Verdienstausfall für den Kläger eher gering ausfallen. Zudem ist das Mitverschulden von 20 % zu berücksichtigen. Das Gericht hält in Bezug auf diesen Antrag daher eine Quote von 50/50 für angebracht.
Daraus ergibt sich bei einer angemessenen Geschäftsgebühr von 1,8 nach Nr. 2300 VV-RVG sowie pauschalen Auslagen in Höhe von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG ein vorgerichtlicher Rechtsverfolgungsanspruch in Höhe von 2.354,30 EUR. Abzüglich der bereits bezahlten 1.872,34 EUR verbleibt es bei einem Anspruch von 481,96 EUR. Ein weiterer Abzug in Höhe von 20 % wegen des Mitverschuldens ist dabei nicht vorzunehmen, da dieses schon im Rahmen des zugrunde gelegten Gebührenstreitwerts berücksichtigt wurde.
6. Im Übrigen ergeben sich die dem Kläger zugesprochenen Zinsen bei allen Anträgen aus den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.
7. Antrag zu 6.)
Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen des Unfalls vom 17.12.2017 schließlich einen Anspruch auf Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden bzw. die darauf gerichtete Feststellung.
Durch den Unfall erlitt der Kläger diverse Verletzungen und war, wie dargelegt, für mehrere Monate zur Behandlung im Krankenhaus. Durch den Unfall hat er seine Höhentauglichkeit verloren, ebenso das dreidimensionale Sehen und eine Augenmuskellähmung erlitten. Er leidet, wie besehen, an weiteren Langzeitfolgen. Aus diesem Grund steht dem Kläger auch für künftige, bisher noch nicht eingetretene Schäden ein Anspruch gegen die Beklagten zu, soweit sie sich auf das Unfallereignis zurückführen lassen.
III.
1. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat mit einem Gesamtbetrag von 30.495,37 EUR obsiegt. Den Wert für den Feststellungsantrag auf Verdienstausfall hat das Gericht in Anwendung des § 9 ZPO auf 13.368,91 EUR festgelegt. Da der Kläger nur eine Feststellung über die nicht anerkannte Quote von 1/3 hinaus begehrt, war am Beschluss vom 09.04.2020 festzuhalten, wonach sich der Wert für den weiteren Feststellungsantrag wegen der Anerkennung von 2/3 entsprechend reduziert hat; Selbiges gilt auch für den weiteren Feststellungsantrag, mit dem der weitere materielle und immaterielle Schaden verfolgt wird; es verbleibt bei der Einschätzung von 1.000 EUR gem. § 3 ZPO.
3. Der Streitwert von 48.396,30 EUR setzt sich daher wie folgt zusammen:
– Antrag 1 : 1.681,87 EUR
– Antrag 2: 12.345,52 EUR
– Antrag 3: 13.368,91 EUR
– Antrag 4: 20.000 EUR
– Antrag 6: 1.000 EUR