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Zahlung unnötiger Reperaturarbeiten durch Haftpflichtversicherung

Verkehrsunfall – muss gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung unnötige Reparaturarbeiten zahlen?

AG Regensburg, Az.: 9 C 2372/16, Urteil vom 09.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,33 € zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2016.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Unnötige Reperatur nach Unfall
Symbolfoto: Baloncici / Bigstock

Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

a. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf 80,33 € gem. §§ 7, 18, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

aa. Die Beklagte haftet für Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall v. 27.02.2016 zu 100 %, da dieser Unfall durch den Führer des bei der Beklagten versicherten Pkws mit dem a. K. R – FM 101 verursacht wurde.

bb. Der Anspruch wurde wirksam an die Klägerin abgetreten.

cc. Neben den schon erstatteten Reparaturkosten hat der Geschädigte Anspruch auf weitere Reparaturkosten in Höhe von 80,33 € für die Positionen „Probefahrt“ sowie „Wagen gewaschen“.

Auch wenn diese Reparaturkosten nicht als erforderlich anzusehen sein sollten, so hat trotzdem die Beklagte die gesamten Reparaturkosten zu tragen, da die Beklagte das Werkstattrisiko trägt.

Dem Geschädigten sind Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben wird. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 II 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, von der Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt der Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht bis zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt (Klägerin) nur dann, wenn der Geschädigte tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin hat. Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber der Klägerin ist aber mangels Pflichtverletzung nicht gegeben, da die Klägerin sich bei der Reparatur an die Vorgaben des Sachverständigen gehalten hat.

b. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

2. Kosten: § 91 ZPO.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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