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Wirtschaftlicher Totalschaden nach unverschuldeten Unfall

Die Reparatur nach einem Verkehrsunfall

Nach einem fremdverschuldeten Fahrzeugschaden ist es aus wirtschaftlicher Sicht nicht immer sinnvoll, das Kfz reparieren zu lassen. Für die Beurteilung dieser Frage müssen zunächst die erforderlichen Aufwendungen, die zur Schadensregulierung nötig sind, bemessen werden. Diese voraussichtlichen Reparaturkosten werden im Anschluss mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verglichen. Sofern die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ob die Versicherung in einem solchen Fall die Kosten für die Reparatur tragen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Einführung der 130%-Regelung

auto-totalschadenGrundsätzlich hat der Geschädigte nach einem Autounfall das Gebot der Wirtschaftlichkeit einzuhalten. Dies bedeutet, dass im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens die Reparaturkosten nicht mehr übernommen werden. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird gesprochen, wenn die Kosten der Reparatur höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes seines Kfz. Ein stures Festhalten an dieser allgemeinen Formel kann den Geschädigten eines Verkehrsunfalles jedoch benachteiligen. So kann es sich etwa je nach Marktsituation als äußerst schwierig erweisen, ein geeignetes Ersatzfahrzeug zum ermittelten Wiederbeschaffungswert zu finden. Darüber hinaus kommt gerade bei älteren Fahrzeugen oftmals ein ideeller Wert hinzu. In der Praxis gibt es zahlreiche Gründe, warum der Geschädigte lieber sein altes Kfz reparieren möchte, anstatt ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Deshalb hat der Gesetzgeber schon vor geraumer Zeit die 130%-Regelung eingeführt.

Voraussetzungen der 130%-Regelung

Bei der 130%-Regelung handelt es sich um eine Sonderregelung im Rahmen der Schadensregulierung. Durch sie wird definiert, wann ein Fahrzeug reparaturwürdig erscheint und ab wann die Versicherung nicht mehr verpflichtet ist, eine Reparatur zu bezahlen. Dank der 130%-Regelung kann der Geschädigte die eigentlich unwirtschaftliche Reparatur nach einem unverschuldeten Autounfall bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert durchführen. Um einem Missbrauch dieser vom BGH eingeführten Ausnahme vorzubeugen wurden verschiedene Voraussetzungen geschaffen, ohne deren Vorliegen keine Schadensregulierung nach der 130%-Regelung möglich ist. Der Geschädigte muss zum Beispiel ein besonderes Integritätsinteresse an seinem Kfz haben. Der Nachweis hierüber ist erbracht, sofern das Auto mindestens sechs weitere Monate ab dem Zeitpunkt des Autounfalles weitergenutzt und versichert wird.

Die fachgerechte Durchführung der Reparatur

autowerkstatt-gutachterZudem sind auch über die Art und Weise der Reparatur im Laufe der Zeit diverse Rahmenbedingungen entwickelt worden. So muss die Reparatur des Autos den Vorgaben eines staatlich geprüften Gutachters entsprechen. Dabei muss aus der Rechnung der Reparaturkosten hervorgehen, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens fachgerecht durchgeführt wurde. Daneben ist es generell auch erlaubt, die Reparatur selbst vorzunehmen oder sie durch Bekannte vornehmen zu lassen. Auf diese Weise kann der Geschädigte nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens abrechnen, obwohl die tatsächlichen Kosten der Reparatur geringer ausfielen. Wichtig ist hierbei nur, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens fachgerecht durchgeführt wurde. Sogenannte Billigreparaturen, welche die im Gutachten angegebenen Vorgaben nicht erfüllen, erfüllen das Erfordernis der fachgerechten Durchführung in aller Regel nicht. Somit kann in diesen Fällen der durch den Unfall verursachte Schaden nicht über die Versicherung abgewickelt werden.

Die Bedeutung des Gutachters

Bei der Frage, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, kommt dem Sachverständigengutachten entscheidende Bedeutung zu. Im Normalfall richten sich die Urteile der Rechtsprechung gänzlich nach den Empfehlungen des Gutachtens. Deshalb sollte der Geschädigte auf jeden Fall ein eigenes Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag geben. Ansonsten ist er den Tricksereien der gegnerischen Versicherung hilflos ausgeliefert. Gerade an der Grenze der 130%-Regelung können sich durch kleine Finessen bei der Gutachtenerstellung erhebliche Nachteile für den Geschädigten des Verkehrsunfalles ergeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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