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Werkstattrisiko – Überschreitung der vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten

AG Frankfurt, Az: 29 C 3178/13 (21), Urteil vom 30.07.2014

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.681,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Werkstattrisiko - Überschreitung der vom Sachverständigen kalkulierten ReparaturkostenDie Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich zwischen ihnen am 18.06.2023 in 60322 Frankfurt am Main ereignet hat. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat zunächst mit Klageschrift vom 29.10.2013 auf Basis eines vom TÜV … erstellten Privatgutachtens den Wiederbeschaffungsaufwand sowie eine Unfallpauschale durch Zahlung in Höhe von 2.125,00 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 611,07 EUR nebst Zinsen sowie Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR verlangt.

Laut Privatgutachten lagen die Reparaturkosten bei unter 130 % (128,6 %).

Mit Schriftsatz vom 04.12.2013 hat der Kläger dann nach teilweiser Regulierung den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt und beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die weiteren Reparaturkosten im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes von 2.200,00 EUR zu tragen hat, sofern der Kläger nachweist, dass die Reparatur, wie im Gutachten vorgesehen, durchgeführt wird.

Der Beklagte hatte auf die Klageforderung, unter Abzug eines Restwertes von 210,00 EUR, 1.990,00 EUR gezahlt und die Sachverständigenkosten direkt an diesen überwiesen.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 stellte der Kläger den Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Reparaturkosten in Höhe von 1.081,53 EUR gemäß Rechnung des Autohauses E… vom 20.01.2014 freizustellen.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug zwischenzeitlich repariert. Laut Rechnung betrugen die Kosten hierfür 3.071,53 EUR.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 stellte der Kläger die Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Reparaturkosten in Höhe von 1.081,53 EUR gemäß Rechnung des Autohauses E … vom 20.01.2014 freizustellen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Mietwagenkosten in Höhe von 599,76 EUR gemäß Rechnung der … vom 30.01.2014 freizustellen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.681,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadenersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

1.

Vorliegend waren hinsichtlich der Höhe des Schadens die Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.071,53 EUR und die Mietwagenkosten in Höhe von 599,76 EUR zu erstatten.

a) Die ausweislich der Rechnung der … angefallenen Reparaturkosten sind gemäß § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung erforderlich gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass die tatsächlichen Reparaturkosten i.H.v. insgesamt 3.071,59 EUR über den in dem Privatgutachten kalkulierten Reparaturkosten i.H.v. 2.829,53 EUR liegen. Zum einen waren die Reparaturkosten unstreitig. Zum anderen liegt die Überschreitung der von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten um unter 10 % auch innerhalb des vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Prognoserisikos (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2013 – I-9 U 89/13, 9 U 89/13 -, juris, OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Oktober 2000 – 7 U 203/98 -, juris).

Der Kläger durfte vorliegend auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen. Ein Auswahlverschulden liegt weder hinsichtlich der Werkstatt, noch des Sachverständigen vor. Weder mussten der Kläger selbst oder sein Rechtsanwalt das Gutachten auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen. Der Gutachter selbst hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass eine Durchführung der Reparatur auf Grund des Kostenverhältnisses der Reparaturkosten (130 %) möglich ist. Auch von der Werkstatt muss keine erneute Begutachtung des Unfallschadens vorgenommen werden. Danach waren nach teilweise erfolgter Zahlung noch weitere Reparaturkosten in Höhe von 1.081,53 EUR erstattungsfähig.

b) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der angefallen Mietwagenkosten da diese die nach § 249 BGB erforderlichen und üblichen Mietwagenkosten sind.

Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs war aufgrund der Reparatur erforderlich. Einwendungen hinsichtlich der Höhe hat die Beklaget nicht geltend gemacht.

2.

Der Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 f 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 91 ZPO.

Hinsichtlich der mit Klageschrift zunächst gestellten Anträge folgt die Entscheidung teilweise aus § 91a ZPO. Über die entsprechenden Kosten des Verfahrens war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, weil dieser ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – der teilweisen Erfüllung der Klageforderung – in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wären.

Die Klage war zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwandes, wie bereits ausgeführt, begründet. Die Klage war auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten begründet. Die Kosten für das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs waren als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Zweifel an der Aktivlegitimation bestehen aufgrund des Inhaltes der Rechnung vom 05.08.2013 nicht.

Darüber hinaus konnte der Kläger von dem Beklagten im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 249 Abs. 2 BGB Schadensersatz für die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in § 709 ZPO.

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