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Verkehrsunfallschaden: Klageabweisung bei fehlender Abgrenzung zu Fahrzeugvorschäden

OLG Düsseldorf, Az: I-1 U 31/16, Urteil vom 07.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 1 verursachten Kosten, werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Verkehrsunfallschaden: Klageabweisung bei fehlender Abgrenzung zu Fahrzeugvorschäden
Symbolfoto: kung_tom / Bigstock

Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er seine Schadensersatzforderung wegen eines behaupteten unfallbedingten Kraftfahrzeugschadens mit dem Hauptsachebetrag von 7.045,23 EUR gegen die vormaligen Beklagten zu 2. und 3. weiterverfolgt, ist in der Sache unbegründet. Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Indizwirkung der einzelnen Verdachtsmomente, welche das Landgericht für die Feststellung einer Unfallmanipulation aufgeführt hat, in Abrede zu stellen, rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung die Unfallmanipulationsbehauptung der vormaligen Beklagten zu 2. und der jetzigen Beklagten zu 1. eine Bestätigung gefunden hat. Danach soll dem Schadensereignis, welches sich am 30. September 2013 um 23.50 Uhr in Weeze auf dem W.-B.-R. zwischen dem klägerischen Pkw Mercedes CLK 320 und dem durch den vormaligen Beklagten zu 3., dem jetzigen Beklagten zu 2., gesteuerten Pkw VW Golf zugetragen habe, ein zwischen den Beteiligten gestelltes Unfallereignis zugrunde liegen. Gewichtige Verdachtsmomente sprechen allerdings für die Richtigkeit dieser Annahme.

Entscheidend ist jedenfalls, dass die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung an der Vorschadensproblematik im Zusammenhang mit dem klagegegenständlichen Fahrzeug scheitert. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung des Klägers, dass ihm durch die streitige Kollision überhaupt ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden entstanden ist. Denn unstreitig war der Pkw Mercedes CLK 320 von zwei Vorschadensereignissen im Jahre 2005 sowie im Jahre 2012 betroffen. Der frühere massive Vorunfall war mit einem Reparaturkostenaufwand von über 10.000 EUR verbunden. In Anbetracht des sieben Jahre später eingetretenen Heckschadens ist bezogen auf die nunmehr ebenfalls streitgegenständliche Heckkollision ein Fall der Schadensüberlagerung gegeben. Der Kläger ist für die Richtigkeit seiner Behauptung darlegungs- und beweisbelastet, die umfänglichen Vorbeeinträchtigungen seines Fahrzeuges seien sach- und fachgerecht behoben worden. Abgesehen davon, dass sein diesbezüglicher Prozessvortrag ohnehin höchst unzureichend ist, haben seine Behauptungen eine ordnungsgemäße Schadensbeseitigung betreffend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Ein Anlass zu einer ergänzenden Sachaufklärung besteht nicht.

Der Senat sieht sich gehindert, von einem Schätzungsermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen und dem Kläger irgendeinen Reparaturkostenbetrag als ersatzfähigen Mindestschaden zuzusprechen. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger in Bezug auf Art und Ausmaß unfallunabhängiger Vorschäden entgegen seiner prozessualen Wahrheitspflicht Falschangaben macht. Darüber hinaus ist es im Hinblick auf seinen völlig unzureichenden Vortrag zu der Vorschadenssituation und deren sach- und fachgerechter Reparatur, welcher nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung ohnehin widerlegt ist, nicht möglich, irgendeinen ersatzfähigen Fahrzeugschaden zu bestimmen.

Die für die Einholung des Kfz-Schadensgutachtens Werner angefallenen Aufwendungen sind aufgrund der Tatsache nicht ersatzfähig, dass der Kläger die Unbrauchbarkeit des Gutachtens für eine korrekte Schadensermittlung zu vertreten hat. Entgegen seiner Behauptung hat er den Kfz-Schadensgutachter nicht umfassend über die Vorschadenssituation aufgeklärt, so dass dessen in Ansatz gebrachte Reparaturkostensumme keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Fahrzeugschadens ist. Mangels einer begründeten Hauptforderung entfällt die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258). Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall, was die Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung anbelangt, im Ergebnis nicht gegeben. Offen bleiben kann die Streitfrage, das fragliche Kollisionsereignis vom 30. September 2013 kein authentisches Unfallgeschehen war, sondern ein zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. kollusiv abgesprochener Heckanstoß. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Begründung der klageabweisenden Entscheidung ergibt sich aus der durch das Landgericht nur als Indiz für eine Unfallmanipulation angesprochenen Vorschadensproblematik. Diese Problematik steht der Bestimmung irgendeines ersatzfähigen Fahrzeugschadens entgegen.

1. Die Begründetheit der Klage scheitert entgegen der durch die Beklagte zu 1. vertretenen Rechtsansicht allerdings nicht an der Tatsache, dass das Landgericht die Klage gegen die zwischenzeitlich verstorbene Fahrzeughalterin, die vormalige Beklagte zu 1. A. S., als unzulässig abgewiesen hat. Eine Rechtskrafterstreckung der klageabweisenden Entscheidung gemäß § 124 Abs. 1 letzter Halbsatz VVG zu Gunsten der Beklagten zu 2. in deren Eigenschaft als beklagter Haftpflichtversicherer besteht nicht. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Bindungswirkung besteht nicht bei einer Klageabweisung nur als formellen Gründen, z.B. wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Rechtskrafterstreckung setzt ein Sachurteil im Sinne einer Abweisung wegen Fehlens des Haftpflichtanspruchs voraus (Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., § 124, Rdnr. 8). Die klageabweisende Entscheidung bezüglich der vormaligen Beklagten zu 1. hat indes ein Prozessurteil zum Gegenstand und entfaltet deshalb keine Rechtskraftwirkung für das noch berufungsgegenständliche Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger einerseits sowie der Beklagten zu 1. als Haftpflichtversicherer sowie dem Beklagten zu 2. als Fahrzeugführer andererseits.

2. Im Hinblick auf die polizeiliche Unfallanzeige (Bl. 6 d.A.) unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Behauptung, dass es am 30. September 2013 um 23.50 Uhr in Weeze auf dem W.-B.-R. in Höhe des Hauses Nr. 39 tatsächlich zu einer Auffahrkollision gekommen ist. Bei dieser stieß die Front des durch den Beklagten zu 2. gesteuerten Pkw VW Golf gegen das Heck des klägerischen Pkw Mercedes CLK 320. Entsprechend den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sprechen allerdings zahlreiche Verdachtsmomente für die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, dass die Auffahrkollision auf einer Unfallmanipulationsabrede zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. beruht. Es liegt eine Vielzahl einschlägiger Indizien vor, welche die Annahme stützen, dass der Beklagte zu 2. mit seinem Pkw VW Golf nicht aufgrund eines authentischen Unfallereignisses gegen das Heck des klägerischen Pkw Mercedes CLK 320 geprallt ist, sondern aufgrund des abgesprochenen, gestellten Zusammenstoßes mit dem Ziel der Begehung eines Versicherungsbetruges zum Nachteil der Beklagten zu 1..

a. Manipulationstypisch sind die beteiligten Fahrzeuge, das Fehlen von Zeugen für das fragliche Geschehen, das sofortige Schuldeingeständnis des Beklagten zu 2., die knappe Hergangsschilderung des Klägers, die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis sowie der Umstand, dass der Kläger über die Werkstatt des Zeugen A. über eine günstige Instandsetzungsmöglichkeit verfügt.

b. Aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung aller einschlägigen Verdachtsmomente im Rahmen einer Gesamtschau ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich das fragliche Schadensereignis als ein Fall der Unfallmanipulation darstellt. In seiner Berufungsbegründung setzt sich der Kläger nacheinander mit den durch das Landgericht aufgeführten Verdachtsmomenten auseinander und versucht, mit allgemein gehaltenen Erklärungen jedes Indiz unverfänglich erscheinen zu lassen. Er übersieht dabei aber, dass die angefochtene Feststellung des Landgerichts auf einer Gesamtwürdigung einer kohärenten Indizienkette beruht. Deren Beweiskraft kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass einzelne Verdachtsmomente im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise jeweils als unauffällig dargestellt werden sollen.

c. Letztlich bedürfen aber die für eine Unfallmanipulation sprechenden Umstände keiner vertiefenden Erörterung. Es kann im Ergebnis die Streitfrage offen bleiben, ob insoweit das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu 1. sachlich richtig ist.

II.

1. Die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung in der Berufungsinstanz scheitert an der Vorschadensproblematik unter besonderer Berücksichtigung dessen, dass der Kläger sowohl vorprozessual als auch während des Rechtsstreits den durchsichtigen Versuch unternommen hat, das Ausmaß der massiven Vorschäden, von welchen sein Pkw Mercedes CLK 320 betroffen war, zu verharmlosen. Der Senat schließt sich der Würdigung des Landgerichts an, dass es Zielsetzung des Klägers war und ist, „möglichst viel Kapital“ aus der Heckbeschädigung seines Fahrzeugs zu ziehen. Zu diesem Zweck hat er nicht nur Einfluss auf die Abfassung des Kfz-Schadensgutachtens vom 2. Oktober 2013 des Kfz-Sachverständigen W. genommen, indem er diesem gegenüber das massive Vorschadensereignis vom 8. Mai 2005 mit einem Reparaturkostenaufwand von über 10.000 Euro gänzlich unerwähnt gelassen hat. In Bezug auf diesen Vorschaden ist nach der zutreffenden Würdigung des Landgerichts auch noch während des Prozesses eine eindeutige Verharmlosungstendenz des Klägers zutage getreten. Überdies ist sein Prozessvortrag, was die Behauptung einer sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden anbelangt, viel zu allgemein gehalten, um eine anspruchsbegründende Wirkung im Hinblick auf die klagegegenständliche Reparatursumme von 6.084,83 EUR nach Maßgabe des Gutachtens Werner vom 2. Oktober 2013 zu entfalten.

2. Unabhängig davon bleibt der Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig, die Vorschäden aus den beiden Kollisionsereignissen vom 8. Mai 2005 sowie vom 28. Juni 2012 seien ordnungsgemäß repariert worden. Zwar war der letztgenannte Schadensfall nur mit einem relativ geringen Reparaturkostenaufwand von 1.620,91 EUR verbunden. Jedoch ist er insofern von Bedeutung, als bezogen auf den streitgegenständlichen Heckanstoß eine weitgehende Schadensüberlagerung gegeben ist. Auch unter Berücksichtigung der durch den Kläger vorgelegten Reparaturbestätigungen des Zeugen A. sowie der D. A. G. lässt sich nicht die Erkenntnis gewinnen, dass die beiden Vorschäden sach- und fachgerecht jeweils nach Maßgabe der in den D.-Gutachten vom 11. Mai 2005 sowie vom 6. Juli 2012 vorgegebenen Reparaturwege beseitigt worden sind. Ein begründeter Ersatzanspruch des Klägers kann sich nur auf die Kosten beziehen, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem streitgegenständlichen Schadensfall vom 30. September 2013 erforderlich sind. Dieser Zustand ist nicht – auch nicht mit sachverständiger Hilfe – in einer Weise zu ermitteln, welcher eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zulässt. Auch eine irgendwie geartete Schadensschätzung nach Maßgabe des § 287 ZPO muss ausscheiden.

III.

1. Unstreitig ist der Kläger seit Mai 2003 Eigentümer und Halter des Pkw Mercedes CLK 320 mit dem Kennzeichen G. mit der Fahrzeugident-Nr. … . Die beiden Vorschadensereignisse fallen somit in seine Besitzzeit, so dass er in der Lage ist, substantiiert zum Umfang der jeweiligen Vorbeeinträchtigungen und der behaupteter ordnungsgemäßer Reparatur vorzutragen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass der Erstschaden vom 8. Mai 2005 Gegenstand eines durch den Kläger in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens der D. A. G. vom 11. Mai 2005 war (Bl. 258 ff. d.A.). Der Zweitschaden vom 28. Juni 2012 hat Eingang in ein ebenfalls durch den Kläger in Auftrag gegebenes D.-Gutachten vom 6. Juli 2012 (Bl. 83 ff. d.A.). gefunden.

2 a. Ausweislich des erstgenannten Gutachtens war der Pkw Mercedes CLK 320 im Mai 2005 von einem massiven Vorschaden betroffen, welcher die linke Fahrzeugseite in Mitleidenschaft gezogen hatte. Dadurch wurden der vordere Stoßfänger, der linke Scheinwerfer, der linke Kotflügel, das linke Vorderrad, die linke vordere Achshälfte, die Lenkung, das vordere rechte Rad sowie diverse Anbauteile so beschädigt, dass sie zu erneuern waren. Bezogen auf den vorderen linken Längsträger, das Frontblech sowie das linke vordere Radhaus war eine Instandsetzung ausreichend (Bl. 261 d.A.). Die Reparaturkosten waren gutachterlich mit 10.041,25 EUR veranschlagt (Bl. 263 d.A.).

b. Am 28. Juni 2012 hatte sich an dem klägerischen Pkw ein Heckschaden eingestellt. Ausweislich des D.-Gutachtens vom 6. Juli 2012 war der hintere Stoßfänger eingedrückt und zu erneuern (Bl. 87 d.A.). Als unreparierter Vorschaden war eine Beschädigung des vorderen rechten Laufrades aufgenommen worden (Bl. 86 d.A.). Das Gutachten verhält sich über eine Netto-Reparaturkostensumme von 1.620,91 EUR (Bl. 89 d.A.). Ein Vergleich mit der Schadensaufstellung im Gutachten W. vom 2. Oktober 2013, welches die streitgegenständliche Auffahrkollision zum Gegenstand hat, lässt erkennen, dass bezogen auf den hinteren Heckstoßfänger ein Fall der Schadensüberlagerung gegeben ist. Denn dieser wird als „hinten eingedrückt und gebrochen“ beschrieben, verbunden mit dem Defekt von drei Parksensoren. Weitergehend ist das Heckblech als eingedrückt bezeichnet, der Kofferraumdeckel wies Schürfmarken und Eindruckstellen geringer Intensität auf (Bl. 12 d.A.). Das Schadensbild ist durch die Lichtbilder 5 bis 12 in der Fotoanlage zum Gutachten W. vom 2. Oktober 2013 anschaulich wiedergegeben. Der Reparaturkostenaufwand ist mit 6.084,83 EUR netto beziffert mit einem Abzug von 248,88 EUR „neu für alt“. Der Wiederbeschaffungswert ist mit 8.400 Euro bei einem Restwert von 2.100 Euro in Ansatz gebracht (Bl. 10 d.A.).

3. Der seitens der Beklagten zu 1. benannte Zeuge Dipl.-Ing. G. hat bei seiner Vernehmung die Richtigkeit ihres Prozessvortrages bestätigt, dass der Pkw Mercedes CLK 320 um die ganze Karosserie herum Lackschichtstärken aufweist, die mit Werten bis zu 612 Mikrometern ganz erheblich von der Herstellervorgabe mit einer Norm zwischen 80 und 130 Mikrometern abweichen (Bl. 239 f. R d.A.). Die Untersuchung des sachverständigen Zeugen G. hatte Eingang in sein Kurzgutachten vom 6. April 2014 mit einer tabellarischen Aufstellung der Lackschichtdicken gefunden (Bl. 213 ff. d.A.). U. a. wies die Heckklappe eine Lackschichtdicke von 272 Mikrometern auf (Bl. 216 d.A.), so dass diese ebenfalls von einer – nicht fachmännischen – Nachlackierung betroffen war. Nicht von der Hand zu weisen ist deshalb der durch das Landgericht geäußerte Verdacht, dass der klägerische Pkw über die beiden unstreitigen Vorschadensfälle hinaus von weiteren Vorbeeinträchtigungen betroffen war (Bl. 7 UA; Bl. 284 d.A.). Im Ergebnis kann aber die Richtigkeit dieser Mutmaßung dahin stehen. Entscheidend ist jedenfalls, dass bezogen auf den aktuellen Schadensfall und den Vorschaden aus dem Monat Juni 2012 eine Situation der Schadensüberlagerung gegeben ist und dass der erste Vorschadensfall aus dem Monat Juni 2005 bereits die Richtigkeit der Wiederbeschaffungswertangabe im Kfz-Schadensgutachten W. sehr zweifelhaft erscheinen lässt.

IV.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen:

1. Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (Senat, Urteil vom 19. April 2016, Az.: I-1 U 96/15; Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-1 U 133/14; Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-1 U 133/14; Urteil vom 6. Februar 2006, Az.:I-1 U 148/05, DAR 2006, 324). Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (Senat, Urteil vom 6. Mai 2014, Az.: I-1 U 160/13, Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114). Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen beibringen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen wurde (Senat, Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-1 U 133/14 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216 sowie BGH NJW 1987, 909; Senat, Schaden-Praxis 2011, 114). Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls aufgrund dessen ein Ersatzanspruch des Geschädigten (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I-1 U 181/07, Leitsatz 2 – zitiert nach juris; so auch OLG München NZV 2006, 261; Senat, Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-1 U 133/14).

2. Ist hingegen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114; Senat, Urteil vom 15. September 2015, Az.: I-1 U 133/14). Soweit ein Kläger mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden (Senat, Urteil vom 19. April 2016, Az.: I-1 U 96/15; Urteil vom 16. April 2013, Az.: I-1 U 125/12; Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I-1 U 181/07 mit Hinweis auf BGH NJW 1981, 1454).

V.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird der Prozessvortrag des Klägers hinsichtlich der Vorschadenbeseitigung den einschlägigen Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Unabhängig davon macht das Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung den Klagevortrag nicht schlüssig. Zudem stellt das Gutachten des Sachverständigen W. vom 2. Oktober 2013 mit der Bezifferung eines Reparaturkostenaufwandes von 6.084,83 EUR netto abzüglich 248,88 EUR „neu für alt“ keine belastbare Tatsachengrundlage für die Ermittlung eines ersatzfähigen Schadens dar.

1. Der Kläger beruft sich hinsichtlich des massiven Vorschadens aus dem Jahre 2005 pauschal darauf, dieser sei sach- und fachgerecht repariert (Bl. 99, 256 d.A.). Welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den Vorgaben im D.-Gutachten vom 11. Mai 2005 standen, bleibt völlig offen. Nach dem Klagevorbringen bleibt insbesondere ungeklärt, ob die gutachterlich für erforderlich gehaltene und auch unter sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten notwendige Erneuerung der linken vorderen Achshälfte sowie der Lenkung durchgeführt worden sind. Mangels eines diesbezüglich substantiierten Tatsachenvortrages des Klägers wäre die durch das Landgericht durch Beweisbeschluss vom 8. Juni 2015 angeordnete Tatsachenaufklärung über Art und Umfang der Reparaturmaßnahmen (Ziff. 1 Buchst. b; Bl. 205 d.A.) nicht angezeigt gewesen. Indes hilft dem Kläger auch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A. in Verbindung mit einer Reparaturbestätigung der A. GmbH vom 29. Juli 2014 (Bl. 160 d.A.) nicht weiter.

a. Bei seiner informatorischen Befragung vor der Zeugenvernehmung hat sich der Kläger bezüglich der Beseitigung des Vorschadens aus dem Jahre 2005 weitgehend unwissend gezeigt. So vermochte er nicht anzugeben, ob seinerzeit ein Schadensgutachten erstellt worden war. Ebenso zeigte er sich unwissend auf die Frage, ob im Jahre 2005 die Achsen und die Karosserie des Fahrzeugs von Reparaturmaßnahmen betroffen waren. Eine Rechnung der A. G. könne er nicht mehr vorweisen (Bl. 238 d.A.) und er meine, die vormaligen Reparaturkosten hätten „in einem Bereich von 5.000 Euro bis 6.000 Euro gelegen“ (Bl. 237 R d.A.). Das D.-Gutachten vom 11. Mai 2005 verhält sich über einen Netto-Reparaturkostenaufwand von 10.041,25 EUR.

b. Vollends gegen die Annahme einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens aus dem Jahre 2005 spricht die Aussage des Zeugen A. im Termin vom 12. Januar 2016. Zwar hat der Kläger eine „Reparaturbestätigung“ der A. G. vom 29. Juli 2014 zu den Akten gereicht, derzufolge das Fahrzeug mit dem Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Juni bis 18. Juni 2005 in der dortigen Werkstatt repariert worden sein soll. Die Bestätigung weist auch eine „Unfallreparatur: 03.03./07.03.2008“ auf (Bl. 160 d.A.). Bei der Befragung des Zeugen A. hat sich allerdings herausgestellt, dass dieser selbst überhaupt nicht mit irgendwelchen Instandsetzungs- oder gar Reparaturmaßnahmen an dem Fahrzeug befasst war. Es sei der Kläger selbst gewesen, der „in Eigenleistung“ mit seinem, des Zeugen, Sohn repariert habe (Bl. 238 R d.A.). Hinzu kommt, dass der Zeuge rein gar nichts von der Beseitigung des großen Vorschadens einschließlich der Notwendigkeit der Erneuerung der linken vorderen Achshälfte sowie der Lenkung zu berichten wusste, der Gegenstand des D.-Gutachtens vom 11. Mai 2005 ist. Der Zeuge meinte, die Vorschäden hätten nur die vordere Stoßstange betroffen (Bl. 238 R d.A.).

2 a. Der Vorschadensfall aus dem Jahre 2005 hatte einen Anstoß gegen die vordere linke Seite des PKW Mercedes CLK 320 zum Gegenstand. Damit ist bezogen auf die nunmehr streitgegenständliche Heckbeeinträchtigung einerseits kein Fall der Schadensüberlagerung gegeben. Es darf aber andererseits für die Ermittlung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens, den der Kläger fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, folgendes nicht außer Acht gelassen werden: Ausweislich des KfZ-Schadensgutachtens W. vom 2. Oktober 2013 soll der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges 8.400 EUR bei einem Restwert von 2.100 EUR ausmachen (Bl. 10, 14 d.A.). Legt man diese Zahlen zugrunde, ist der gutachterlich mit 6.084,83 EUR abzüglich 248,88 EUR in Ansatz gebrachte Nettoreparaturkostenaufwand (per Saldo: 5.835,95 EUR) in dem unproblematischen Bereich unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes von 6.300 EUR (8.400 EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich 2.100 EUR Restwert) gelegen. Es bestehen nachhaltige Richtigkeitsbedenken hinsichtlich der gutachterlichen Wiederbeschaffungswertangabe von 8.400 EUR im Hinblick auf die umfangreiche Vorschadenssituation.

b. Denn bei der Vernehmung des Zeugen W. im Termin vom 12. Januar 2016 ist herausgekommen, dass der Kläger diesen nicht über den massiven Vorunfall aus dem Jahre 2005 unterrichtet hat, sondern allein über ein Vorschadensereignis, bei welchem „der Stoßfänger hinten in Stand gesetzt und nachlackiert worden sein“ soll (Bl. 237 Rs. d.A.). Weitergehende Vorschäden vermochte der Zeuge als Ergebnis seiner Untersuchung, die offensichtlich ohne eine (Teil)Demontage auf eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs beschränkt war, nicht festzustellen. Denn in seinem Gutachten findet sich zu der Überschrift „Vorschäden/Altschäden“ als „durchgeführte Reparatur“ lediglich der Vermerk: „Stoßfängerverkleidung hinten nachlackiert“. Zu der vorgenannten Überschrift ist als Schlusssatz aufgeführt: „Die Untersuchung auf Vorschäden erfüllt nicht den Anspruch auf absolute Vollständigkeit“ (Bl. 13 d.A.). Bemerkenswert ist im Übrigen der durch die nachfolgende Unterschrift des Klägers bestätigte Schlusssatz auf Seite 25 des Gutachtens, nach welchem „der Auftraggeber versichert, alle ihm bekannten Vorschäden und Altschäden dem Sachverständigen benannt bzw. aufgezeigt zu haben“ (Bl. 32 d.A.). Da dies bezogen auf das große Vorschadensereignis aus dem Jahre 2005 eindeutig nicht der Fall war, ist erwiesen, dass der Kläger den zeugenschaftlich vernommenen Sachverständigen W. über das wahre Ausmaß der Vorschadenssituation gezielt im Unklaren gelassen hat. Dieses Verheimlichen ist auf dem Hintergrund der durch das Landgericht zu Recht festgestellten Absicht des Klägers zu sehen, aus der Fahrzeugbeschädigung vom 30. September 2013 „möglichst viel Kapital“ zu schlagen. Denn es sollte gutachterlich ein möglichst hoher Wiederbeschaffungswert ausgewiesen werden, damit die zu kalkulierenden Reparaturkosten die unproblematische Grenze bis zum Wiederbeschaffungsaufwand nicht überschreiten sollten – wie tatsächlich im Gutachten W. ausgewiesen.

c. Es besteht nach Lage der Dinge Anlass zu der Annahme, dass wegen der Verheimlichung der Vorschadenssituation der im Gutachten W. mit 8.400 EUR bezifferte Wiederbeschaffungswert nicht realistisch ist, weil der PKW Mercedes CLK 320 nach dem Vorschadensereignis aus dem Jahre 2005 nicht nach gutachterlichen Vorgaben sach- und fachgerecht repariert worden ist. Hat aber der Wagen nur eine oberflächliche Instandsetzung „in Eigenleistung“ erfahren, lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass die im Gutachten W. vom 2. Oktober 2013 mit dem Saldo von 5.835,95 EUR netto bezifferte Reparaturkosten den wahren Wiederbeschaffungswert von mutmaßlich deutlich weniger als 8.400 EUR übersteigen. Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte aber nur verlangen, wenn die Reparaturen konkret fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH VersR 2005, 663 sowie VersR 2003, 918 ).Eine fiktive Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis ist in einem 130%-Fall ausgeschlossen ( BGH VersR 2008, 134, 135; VersR 2005, 663; VersR 2003, 918). In dem nicht auszuschließenden – eigentlich sogar wahrscheinlichen – Fall, dass die im Gutachten W. vom 2. Oktober 2013 per Saldo mit 5.835,95 EUR kalkulierten Nettoinstandsetzungskosten den realistischen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu dem damaligen Zeitpunkt überstiegen haben, scheitert von vornherein die klagegegenständliche fiktive Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis.

d. Den Geschädigten trifft nun aber die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert sachlich zutrifft. Wies das Fahrzeug – wie hier – Vorschäden auf, muss der Geschädigte deren Umfang sowie deren sachgerechte Beseitigung darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine ggf. erfolgte Reparatur der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann (Senat, Urteil v. 7. März 2015, Az.: I – 1 U 78/14 mit Hinweis auf OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az.: 14 U 12/03; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2001, 416 – jeweils zitiert nach Juris; Böhm/Nugel, DAR 2011, 666, 668 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 26).

e. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur des massiven Vorschadens aus dem Jahre 2005 auf ein „Reparaturbescheinigung“ der D.-A. GmbH vom 6. Juli 2005 mit einer zweiseitigen Fotoanlage (Bl. 269-271 d.A.). Die – ohnehin deutlich unterbelichteten – Fotos zeigen das Fahrzeug zwar, soweit dies anhand des schlechten Lichtbildmaterials zu beurteilen ist, in einem äußerlich schadensfreien Zustand. Über diese bildliche Wiedergabe geht jedoch die „Reparaturbescheinigung“ nicht hinaus. Offen bleibt insbesondere, welche Reparaturmaßnahmen zur Beseitigung des Vorschadens aus dem Jahre 2005 durchgeführt worden sein sollen. Ist streitig, ob der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht hat reparieren lassen und stellt der Versicherer dies hinreichend substantiiert in Abrede, reicht die Vorlage einer Reparaturbescheinigung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen als Nachweis nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug vorgelegt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 25. November 2014, Az. I – 1 U 6/14; Urteil vom 2. März 2010, Az.: I – 1 U 111/09). Nichts anderes gilt bezüglich der nachträglich unter dem Datum des 16. Februar 2016 gefertigten „Reparaturbescheinigung“ der D.-A. GmbH betreffend eine Fahrzeugbesichtigung vom 1. Juli 2005 (Bl. 273 d.A.). Darin ist lediglich in nichtssagender Weise aufgeführt, „wie auf den Lichtbildern erkennbar, befand sich das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt im reparierten Zustand“.

3. Der zweite Vorschadensfall vom 28. Juni 2012 betrifft den Fall der Schadensüberlagerung, weil der klägerische PKW Mercedes CLK 320 seinerzeit ebenfalls im Heckbereich beeinträchtigt war. Es lässt sich nicht feststellen, dass der im D.-Gutachten vom 6. Juli 2012 aufgezeigte Reparaturweg, nämlich die Erneuerung des hinteren Stoßfängers, tatsächlich verwirklicht worden ist. Denn im Gutachten W. vom 2. Oktober 2013 ist lediglich ausgeführt, die hintere Stoßfängerverkleidung sei nachlackiert worden (Bl. 13 d.A.). Stimmig dazu ist die Aussage des Zeugen A., der Kläger habe mit seinem, des Zeugen, Sohn den Schaden „in Eigenleistung“ beseitigt – wenn man einmal davon absieht, dass der Zeuge diese Darstellung auf die vordere Stoßstange bezogen hat (Bl. 238 R d.A.).

VI.

Schließlich hilft dem Kläger – was die Feststellung des ersatzfähigen Schadensumfangs anbelangt – die Darlegungs- und Beweislasterleichterung des § 287 ZPO nicht weiter. Fraglich ist schon, ob diese Vorschrift zugunsten des Klägers überhaupt einschlägig ist.

1. Denn soweit ein Geschädigter mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung ein Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden (Senat, Urt. v. 19.04.2016, Az.: I – 1 U 96/15 mit Hinweis auf Senat Urteil vom 16.04.2013, Az.: I – 1 U 125/12; Urteil v. 11.02.2008, Az: I – 1 U 181/07, Rn. 30 – zitiert nach Juris – mit Hinweis auf BGH NJW 1981, 1454). Der Kläger hat nicht nur gegenüber dem Sachverständigen W. das wahre Ausmaß der Vorschadenssituation verheimlicht, sondern er hat entsprechend der Feststellung des Landgerichts auch noch bei seiner informatorischen Anhörung versucht, den Vorschaden aus dem Jahre 2005 zu verharmlosen. Denn er hat auf Nachfrage, ob es nicht auch sein könne, dass der Fahrzeugschaden aus dem Jahre 2005 einen größeren Teil der linken Fahrzeugseite betroffen habe und sogar möglicherweise 10.000 EUR oder mehr ausgemacht habe, geantwortet: „Nein das glaube ich nicht“ (Bl. 238 d.A.). Das Vorschadensereignis aus dem Jahre 2005 war Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO. Gerade im Hinblick darauf, dass dieser Vorunfall von dem durch ihn in Auftrag gegebenen D.-Gutachten vom 11. Mai 2005 erfasst war, war von dem Kläger bei seiner informatorischen Befragung zu erwarten, dass er in Befolgung seiner Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO richtige Angaben zur Vorschadenssituation machte.

2. Selbst wenn man ungeachtet dieser Bedenken zugunsten des Klägers die Darlegungs- und Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO für anwendbar hielte, änderte dies nichts an der Unbegründetheit der Klageforderung. Da der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Werner die massive Vorschadenssituation aus dem Jahre 2005 verheimlicht hat, bestehen nachhaltige Bedenken bezüglich des gutachterlich angegebenen Wiederbeschaffungswertes. In der Konsequenz besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die kalkulierten Reparaturkosten den authentischen Wiederbeschaffungswert übersteigen mit der Folge des Ausschlusses jeglicher fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis.

3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Freistellung bezüglich der Kosten für die Erstellung des Gutachtens W. vom 2. Oktober 2013 in Höhe von 935,40 EUR. Dem Anspruch steht entgegen, dass der Kläger den Zeugen W. nicht über die unfallfremde Vorschadenssituation in dem gebotenen Umfang unterrichtet hat mit der Folge der Unverwertbarkeit der für die realistische Schadensbemessung wichtigen Wiederbeschaffungswertangabe. Damit ist das Gutachten insgesamt unbrauchbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Geschädigte dann keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein eingeholtes Schadensgutachten, wenn dieses unbrauchbar ist und die Unbrauchbarkeit vom Geschädigten zu vertreten ist. Dies ist abgesehen von einem Auswahlverschulden dann der Fall, wenn der Geschädigte durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat (Senat, Urteil vom 30. September 2014, Az I – 1 U 208/13 sowie Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: I – 1 U 153/11).

4. Da der Kläger in der Hauptsache nicht anspruchsberechtigt ist, ist auch seine Nebenforderung auf Freistellung von dem Anfall vorgerichtlicher Anwaltskosten unbegründet.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.045,23 EUR.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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