Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Mitverschuldensfragen

 Bei Verkehrsunfällen ist es häufig so, dass die Verschuldensfrage nicht immer eindeutig ist und sich beide Verkehrsteilnehmer unter Umständen verkehrswidrig Verhalten haben. Es stellt sich dann die Frage, wie die unterschiedlichen Verschuldensbeiträge zu werten sind. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Es kommt für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das Verhalten des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muß (BGH, Urteil vom 20.01.1988, Az.: VI ZR 59/97).

Im nachfolgenden werden alltägliche Verkehrsunfälle mit den jeweiligen Haftungsquoten dargestellt.

Abbiegefälle: Ein Linksabbieger haftet innerorts zu 50 %, wenn er ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne seiner Rückschaupflicht gerecht zu werden, abbiegt und es zu einem Verkehrsunfall kommt. Biegt ein PKW-Fahrer nach links in ein Grundstück ein und veranlasst er hierdurch eine Notbremsung eines entgegenkommenden Fahrzeugsführers, so haftet er zu 100%.

Abschleppen: Der Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs haftet zu 100%, wenn das Abschleppseil/die Abschleppstange reißt und das abgeschleppte Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug kollidiert.

Abstand: Das Öffnen der Fahrertüre um ca. 10cm, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten, ist für einen Fahrzeugführer zulässig. Der Vorbeifahrende muss einen Mindestabstand von 50cm einhalten. Fährt der Vorbeifahrende mit einem geringen Abstand am parkenden Fahrzeug vorbei, haftet er für den Schaden zu 100 %.

Alkohol: Der Beifahrer haftet zu 1/3 für seinen eigenen Schaden, wenn er sich einem erkennbar alkoholisierten Fahrer anvertraut und es bei der anschließenden Fahrt zu einem Unfall kommt. Bei erkennbarer absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers verliert der Beifahrer unter Umständen sämtliche Ansprüche.

Auffahren: Fährt ein Fahrzeugführer beim Einfahren auf die Autobahn direkt auf die Überholspur, auf der sich ein anderes Fahrzeug nähert, haftet er zu 100 %. Fahren zwei Motorradfahrer hintereinander und kommt es dadurch zu einem Unfall, daß der Vorausfahrende stark abbremst und der Folgende daraufhin stürzt, haftet jeder mit 50 %.Fahrstreifenwechsel: Ist der Unfallhergang bei einem Fahrstreifenwechsel ungeklärt, haften beide Fahrer zu 50 %. Hat sich auf einer mehrspurigen Strasse ein Stau gebildet und fährt ein Motorradfahrer zwischen den Kolonnen durch, haftet er zu 100 %, wenn ein anderer Fahrzeugführer von der linken auf die rechte Fahrspur ausschert und dabei mit dem Motorradfahrer kollidiert.

Fußgänger: Ein Fußgänger haftet zu 70 %, wenn er von einer Fußgängerinsel aus auf die Fahrbahn tritt, obwohl sich Fahrzeuge nähern.

Gegenfahrbahn:

1. Gerät ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn und stößt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, haftet er zu 100 %.

2. Muss ein Motorradfahrer vor einem plötzlich und unerwartet seine Fahrbahn verkehrsordnungswidrig kreuzenden Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen und streift er dort ein entgegenkommendes Fahrzeug, trifft ihn keine Haftung.

Hindernis:

1. Schleudert ein vorausfahrendes Fahrzeug auf einer Autobahn einen faustgroßen Stein hoch, so haftet der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs zu 100 % für den Schaden am nachfolgenden Fahrzeug. Der Unabwendbarkeitsnachweis ist bei einem faustgroßen Stein nicht gegeben. Der vorausfahrende Fahrzeugführer hätte ausweichen können.

2. Überholt ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitender Kraftfahrer ein anderes Fahrzeug, haftet er für die Lackschäden die an diesem Fahrzeug durch hochgeschleuderte/n Rollsplitt, Steine etc., entstehen.

Kinder:

Fährt ein Fahrzeugführer an einer Gruppe von Kindern vorbei, die auf dem Gehweg oder Seitenstreifen stehen, so hat er seine Geschwindigkeit auch dann auf 20-25 km/hherabzusetzen, wenn eine Geschwindigkeit von50 km/hzugelassen ist. Fährt der Fahrzeugführer schneller als 20-25 km/hhat er einen Unfall mit einem auf die Fahrbahn laufenden Kind schuldhaft mitverursacht.

Kreisverkehr:

Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein verkehrswidriges Fahren im Kreisverkehr führt zu einer Erhöhung der Haftungsquote auf 75 % bei einem unaufgeklärten Unfallhergang.

Lichtzeichenanlage:

1. Bringt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ohne hinreichenden Anlass vor einer Lichtzeichenanlage zum Stehen, obwohl diese für ihn Grünlicht zeigt, oder stoppt er ohne erkennbaren Grund nach dem Anfahren an einer grünen Ampel wieder ab, haftet er bei einem hierdurch verursachten Unfall bis zu 100 %.

2. Der Wechsel der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb stellt einen rechtfertigenden Grund auch für ein stärkeres Abbremsen dar. Bei starkem Bremsen kann ein Auffahrunfall für den Vordermann ein unabwendbares Ereignis sein. Der Auffahrende haftet in der Regel zu 100 %.

Falschparken:

Wird der Verkehr durch ein am Straßenrand verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug so behindert, dass die Fahrzeuge an diesem Fahrzeug bei entgegenkommenden Verkehr nicht vorbeifahren können, haftet der Fahrzeughalter des abgestellten Fahrzeugs bei einem daraus resultierenden Unfall mit 1/3.

Fahrradfahrer:

Fährt ein Fahrradfahrer auf der falschen Straßenseite auf dem dort vorhandenen Radweg, hat er gegenüber einem aus einer wartepflichtigen Straße kommenden Fahrzeug keine Vorfahrt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Radweg auch in der Gegenrichtung freigegen ist. Bei einem Unfall haftet er zu 100 %.

Hund:

Der Halter eines Hundes haftet zu 100 %, wenn sein Hund auf die Fahrbahn läuft und dort mit einem Fahrzeug kollidiert oder ein Radfahrer hierdurch erschreckt und stürzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!