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Verkehrsunfall: Ersatz des Wertes der Tankfüllung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden

AG Bernkastel-Kues, Az.: 4a C 320/16, Urteil vom 06.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 113,82 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.11.2016, §§ 7 StVG; 115 VVG.

Ersetzen Tankfüllung bei wirtschaftlicher Totalschaden
Symbolfoto: Pixabay

Zusätzliche Abschleppkosten von 73,82 € aufgrund Rechnung vom 31.12.2015 über 417,43 € stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin ist durch die 343,61 € gezahlten ausreichend kompensiert. Es besteht keine höhere berechtigte Forderung der Fa. X in K, § 631, 632 Abs. 2 BGB. Selbst bei den angesetzten 1,75 Stunden ergibt sich bei einem Stundensatz von 135 € und einem Samstagszuschlag von 50 % auf die Personalkosten von 60 € pro Stunde gern. VBA-Tabelle 2014 lediglich der gezahlte Betrag von 343,61 € ((135×1,75+60×1,75×0,5)x1,19). Im Stundensatz von 135 € sind nach der VBA-Tabelle Hakenlastversicherung und Straßenreinigung enthalten. Unter dem Stundenverrechnungssatz versteht man die komplette Gebühr inkl. Fahrer zur normalen Arbeitszeit sowie Kilometerleistungen und Hakenlastversicherung. Der Stundenverrechnungssatz enthält außerdem Leistungen wie die Bergung, Fahrbahnreinigung und Ähnliches (vgl. Hinweisblatt des VBA). Hinsichtlich der ortüblichen Abschleppkosten trägt die Klägerin nicht vor, warum diese im gerade ländlichen Raum des Abschleppdienstes höher sein sollen, als im bundesweiten Durchschnitt der in der Rechtsprechung als Schätzgrundlage anerkannten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen, dem bundesweit 1.400 Betriebe angehören und der regelmäßig eine Umfrage zur Bestimmung der branchenüblichen Vergütung durchführt. Deshalb war zur Vermeidung eines Ausforschungsbeweises kein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen hat das Abschleppunternehmen grundsätzlich die Werte der VBA-Tabelle 2014 hinsichtlich Stundensatz und Samstagszuschlag zugrunde gelegt.

Weiterhin ist kein Schadensersatz von 40 € für die halbe Tankfüllung nach wirtschaftlichem Totalschaden zu zahlen. Diese Position ist im vorliegenden Fall nicht zu erstatten, da nach telefonischer Mitteilung des Schadensgutachters P die restliche Tankfüllung in dem Wiederbeschaffungswert von 5.900 € berücksichtigt wurde. Bei einm seriösen Gebrauchtwagenhändler würden Pkw in der Regel voll betankt verkauft. Auch hier bedarf es aufgrund der konkreten und nachvollziehbaren Schilderung des Schadensgutachters keines Sachverständigengutachtens.

Schließlich sind weitere 144,85 € vorgerichtliche Anwaltskosten nicht als Erhöhungsgebühr von 0,3 für zwei Auftraggeber angefallen. Dies gilt nur, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, Nr. 1008 Anlage 1 RVG. Die Klägerin und ihr Sohn sind nicht hinsichtlich der gleichen Forderung (Gesamt)Gläubiger. Vielmehr handelt es sich bei dem für den Sohn geltend gemachten 250 € Schmerzensgeld um eine anderen Streitgegenstand (Antrag/Lebenssachverhalt).

Auch kann die Klägerin die Gebührenforderung ihres Sohnes über 83,54 € (45×1,3×1,2×1,19) aus einen Gegenstandswert von bis zu 500 € aus abgetretenem Recht geltend machen. Insoweit ist eine Abtretungserklärung nicht beigefügt. Auch fehlt es an substantiiertem Vortrag, wann eine etwaige mündliche Abtretung erfolgt sein soll, so dass insoweit kein Zeugenbeweis zu erheben wäre. Schließlich hat die Beklagte bislang Beträge in Höhe von 6.076,88 € gezahlt. Zieht man davon den Betrag ab, der an den Sohn der Klägerin geleistet wurde, wären die Rechtsanwaltskosten der Klägerin lediglich aus einem Gegenstandswert von 6.000 € zu berechnen. Demnach wäre die Klägerin selbst bei Abtretung der Gebührenforderung ihres Sohnes ausreichend kompensiert, da die Addition der Geschäftsgebühren aus 500 € und 6000 € hinter der aus 7000 € zurückbleibt.

Mangels Hauptforderung waren die geltend gemachten Zinsen nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig, §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

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