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Verkehrsunfall: Ersatz der Kosten für eine privatärztliche Behandlung

AG Schleswig, Az: 21 C 60/14, Urteil vom 27.02.2015

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 247,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(gem. § 313a ZPO ohne Tatbestand)

Entscheidungsgründe

PRivatärztliche BEhandlung nach Verkehrsunfall
Symbolfoto: rocketclips / Bigstock

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, bezüglich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von 247,59 € zu.

Die Klägerin wurde beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) gehaltenen Pkws, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, verletzt.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kam es bei der Begegnung der Klägerin mit dem Pkw des Beklagten zu 1) zu einer Verletzung der Klägerin. Die Klägerin, welche seinerzeit und auch bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 noch minderjährig war, hat als Zeugin erklärt, sie sei auf der Mitte des Fußgängerüberwegs von der Zeugin P. im Pkw des Beklagten zu 1) angefahren worden. Sie sei mit dem Oberkörper auf die Haube gefallen, habe dann aber wieder auf der Straße gestanden. Sie habe Schmerzen in Bein und Hüfte gehabt. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie berichtete das Geschehen im Einzelnen ohne ersichtliche Belastungstendenz und schilderte anschaulich den Hergang des Unfallereignisses.

Dass die Klägerin tatsächlich angefahren wurde, hat auch die Zeugin P. bestätigt, die das Unfallauto fuhr. Sie hat erklärt, dass sie L. übersehen und sie angefahren habe. Sie habe sich mit beiden Händen auf die Motorhaube abgestützt sei dann aber weitergegangen. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft, weil sie trotz der Tatsache, dass sie selber fuhr bestätigt hat, die Klägerin angefahren zu haben. Das Unfallgeschehen schilderte sie in Übereinstimmung mit der Klägerin.

Die Zeugin C. hat hingegen das Unfallgeschehen nur von weitem beobachtet, bestätigte jedoch, dass die Klägerin von dem Fahrzeug touchiert wurde. Aufgrund der Vernehmung der Klägerin als Zeugin ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sie bei dem Unfall Verletzungen erlitten hat. Sie hat erklärt, sie habe bei dem Unfall Prellungen und Blockaden erlitten. 2-3 Wochen habe sie noch Schmerzen gehabt. Dies ist glaubhaft und lässt sich mit dem Unfallhergang in Übereinstimmung bringen. Wer im unteren Bereich des Körpers seitlich angefahren wird erleidet einen Aufprall, der zu Blockaden und Prellungen führen kann. Da die Zeugin glaubhaft geschildert hat, sie habe Schmerzen in Beinen und der Hüfte gehabt ist das Gericht auch davon überzeugt, dass dies eine ärztliche Behandlung erforderlich machte um die Ursache der Beschwerden abzuklären und gegebenenfalls zu behandeln.

Die Beklagten haben die Kosten der privatärztlichen Behandlung in Höhe von 247,59 € zu bezahlen. Deren Ersatzfähigkeit hängt bei gesetzlich krankenversicherten Verletzten von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist insoweit, ob die privatärztliche Behandlung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheint, insbesondere nach Art der Verletzung und dem Lebensstandard des Verletzten. (vergleiche BGH-Entscheidung vom 12.07.2005, Aktenzeichen VI ZR 83/04, zitiert nach Juris, Rn. 49) Die Inanspruchnahme der privatärztlichen Behandlung ist im Fall der Klägerin nicht zu beanstanden und kann auch im Hinblick auf die Höhe der Kosten nicht als unwirtschaftlich angesehen werden. Die Klägerin hat als Zeugin glaubhaft erklärt, dass ihre Beschwerden nach der Behandlung innerhalb von 2-3 Wochen gänzlich abgeklungen seien und die Blockaden durch den Arzt behoben wurden. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Behandlung als erfolgreich dar. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits vorher bei dem privat liquidierenden Arzt in Behandlung war, entsprach die Konsultation dieses Arztes auch ihrem bisherigen Lebensstandard. Sie hätte auch ohne die den Unfall bei sonstigen Beschwerden den Privatarzt aufgesucht, weil es sich dabei nach ihrer Aussage um den Arzt ihres Vertrauens handelte. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten auch von den Beklagten als Schädiger zu ersetzen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 292 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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