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Verkehrsunfall: Berechnung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2015, Az.: 12 U 798/14

1.   Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2.06.2014 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.504,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber den Klägervertretern wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 %, die Beklagte zu 36 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.  Die Revision wird nicht zugelassen.

Berechnung Haushaltsführungssschaden

Gründe

I.

Die Klägerin hat am 18.12.2007 einen Verkehrsunfall erlitten, den der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs allein verursacht hat. Mit der Klage hat sie (weiteres) Schmerzensgeld, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 19.454,25 €, sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden geltend gemacht.

Mit dem (teilweise) angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klägerin weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €, sowie weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3585,69 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens (vgl. S. 10 des Urteils) hat das Landgericht einen Stundensatz für die Haushaltshilfe von 6,30 € netto zugrunde gelegt. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt im Berufungsverfahren die Auffassung, dass das Landgericht seiner Berechnung richtigerweise einen Stundensatz von 9,03 € hätte zugrunde legen müssen. Dieser Betrag ergebe sich als angemessener Betrag aus dem Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.04.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.081,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 842, 843 BGB und 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.918,96 € zu.

Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien lediglich noch streitig, welcher Stundensatz bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens der Klägerin anzusetzen ist.

Der Senat hält einen Stundensatz von 8,00 € pro Stunde vorliegend für angemessen und aus- reichend. Die Klägerin macht die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geltend. In einem solchen Fall ist zu ermitteln und gemäß § 287 ZPO festzusetzen, welchen Betrag die Klägerin aufwenden müsste, um eine in ihrem Haushalt beschäftigte Hilfskraft zu entlohnen.

Dabei ist zu berücksichtigen, wie üblicherweise der Einsatz einer Haushaltshilfe vergütet wird. Die erstinstanzliche Gutachterin hat ausgeführt, dass Haushaltshilfen mit nur wenigen Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sinnvoll als „Minijob“, also im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV eingestellt werden. Dies hält auch der Senat für eine überwiegend übliche und gangbare Vertragsgestaltung zwischen Haushaltshilfe und Privathaushalt. Den in einer solchen Vertragsgestaltung vereinbarten und an die Haushaltshilfe ausgezahlten Stundensatz (ohne die zu entrichtenden Pauschalumlagen) schätzt der Senat für den klagegegenständlichen Zeitraum auf 8,00 € pro Stunde.

Zwar ist in einigen Großstädten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ggf. ein höherer Betrag aufzuwenden. Außerhalb von Großstädten ist nach Auffassung des Senats für die Zeit vor Einführung des Mindestlohnes grundsätzlich von einem Stundensatz von 8,00 € pro Stunde auszugehen. Diesen Betrag hält der Senat auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. NJW-RR 2014, 1444 sowie NVZ 2008, 564), in dessen Bezirk der Wohnort der Klägerin liegt, vorliegend für angemessen.

Für die Berechnung ergibt sich somit Folgendes:

  • 1. Woche: 34 Stunden x 8,00 € = 272,00 €
  • 2. bis 3. Woche: 2 Wochen x 34 Stunden x 8,00 € x 90 % = 489,60 €
  • 4. bis 6 Woche: 3 Wochen x 34 Stunden x 8,00 € x 80 % = 652,80 €
  • 7. bis 9 Woche: 3 Wochen x 34 Stunden x 8,00 € x 70 % = 571,20 €
  • 10. bis 12. Woche: 3 Wochen x 34 Stunden x 8,00 € x 50 % = 408,00 €
  • folgende 3 Monate: 12 Wochen x 34 Stunden x 8,00 € x 30 % = 979,20 €
  • ab dem 6. Monat bis zum 12.08.2010: 104 Wochen x 34 Stunden x 8,00 € x 20 % = 5.657,60 €.

In der Summe ergibt sich somit ein berechtigter Haushaltsführungsschaden in Höhe von 9.030,40 €, von dem die Beklagte bereits vorgerichtlich 3.525,75 € gezahlt hatte. Weitere 3.585,69 € hatte das Landgericht ausgeurteilt, so dass sich weiterer Zahlungsbetrag von noch 1.918,96 € ergibt. Dieser Betrag ist gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.081,63 € festgesetzt.

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