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Verkehrsunfall auf Privatparkplatz – Haftungsverteilung

KG Berlin, Az: 12 U 111/01, Urteil vom 04.02.2002

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 7. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.116,23 EUR (= 2.183,15 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85 % und die Beklagten 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Unfall auf Privatparkplatz

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Beklagten haben den unfallbedingten Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 29. Dezember 1999 gegen 11.20 Uhr auf dem in der polizeilichen Verkehrsunfallmeldung vom selben Tage zu der Bußgeldsache 315 OWi 888/00 des Amtsgerichts Tiergarten (= BA dort Bl. 1) als Großraumparkplatz bezeichneten Parkplatz in Höhe der L Allee … in 13055 Berlin nach einer Quote zu einem Drittel zu ersetzen (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz).

Die Gestaltung des Parkplatzes ergibt sich aus den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. U W vom 16. November 2000 verwendeten Lichtbildern Nrn. 20 – 22 (Bl. 76 f.); an der Einfahrt zu diesem Parkplatz befindet sich das Zeichen 274.1 zu § 41 StVO (Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in dieser Zone). Zu der genannten Zeit befuhr der Beklagte zu 2. mit seinem bei der Beklagten zu 1. gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen Peugeot 306 mit dem amtlichen Kennzeichen B-V 6999 die Verlängerung der genannten Einfahrt zwischen links und rechts abgestellten Fahrzeugen in östlicher Richtung (zu letzterem vgl. Symbolskizze in der genannten Bußgeldsache, BA Bl. 1). Der Kläger befuhr mit seinem Personenkraftwagen Toyota Carina … in einem hierfür gedachten Fahrbereich, der im rechten Winkel zum Fahrbereich des Beklagten zu 2. verlief, in südlicher Richtung. Der Kläger kam damit aus der Sicht des Beklagten zu 2. von links. Im Schnittpunkt der Fahrtrichtungen beider Fahrzeuge stießen diese zusammen. Die Anstoßstellen liegen am Personenkraftwagen des Klägers vorn rechts, am Wagen des Beklagten zu 2. vorn links.

Wegen der Gestaltung des Parkplatzes ist davon auszugehen, dass es sich um einen öffentlichen Parkplatz und um eine öffentliche, für den Verkehr gewidmete Straße handelt. Allerdings kann letztendlich dahinstehen, ob der Unfallbereich, der mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein genutzt wird, ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Denn sowohl auf einem privaten als auch auf einem öffentlichen Parkplatz findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung (st. Rspr. des Senats, vgl. DAR 1977, 47; 1984, 85, 86; 1988, 271, 272 = NZV 1988, 65, 66 = VersR 1988, 970, 971; KG, Urteile vom 3. Mai 1993 — 12 U 2372/92 –; 11. Oktober 1999 — 12 U 3610/98 –).

2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, dass der Kläger gegen die Vorschrift über die Vorfahrt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) verstoßen hat. Denn er hätte den für ihn von rechts kommenden Beklagten zu 2. die Vorfahrt einräumen müssen. Dies hat er nicht getan. Deshalb spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Schadensverursachung durch ihn (vgl. BGH VersR 1982, 903; KG DAR 1977, 47, 48; 1984, 85, 86; ferner KG Urteile vom 17. Januar 2000 — 12 U 6678/98 –; 21. Juni 2001 — 12 U 1147/00 –).

Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht ausgeräumt. Hierzu genügt es nicht, auf ein verkehrswidriges Verhalten des anderen am Verkehrsunfall beteiligten Verkehrsteilnehmers zu verweisen. Vielmehr bedarf es des Nachweises von Tatsachen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen ergeben können (vgl. BGH VersR 1969, 859, 860, KG DAR 1984, 85, 86).

Es reicht nicht aus, dass der Kläger in der Klageschrift vom 8. März 2000 unter Beweisantritt dargetan hat, er habe die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nochmals verringert, um den vom Beklagten zu 2. benutzten Fahrbereich einsehen zu können, und habe sodann den Wagen angehalten (Bl. 2). Damit hat er in nicht ausreichendem Maße geschildert, auf welcher Strecke er wie schnell sein Fahrzeug abgebremst hat und wie weit dann noch sein Personenkraftwagen in die vom Beklagten zu 2. benutzte Fahrbahn hineingeragt hat, außerdem, ob der Beklagte zu 2. noch früher — als vom Sachverständigen Dipl.-Ing. U W in seinem Gutachten vom 16. November 2000 (Bl. 54 ff.) erörtert — das Fahrzeug des Klägers hätte wahrnehmen und sich darauf einrichten können. Gegen die Auswertung der aus den Lichtbildern ersichtlichen Schäden an beiden Fahrzeugen durch den Sachverständigen Wanderer, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug gestanden oder sich in einer leichten Vorwärtsbewegung befunden haben könne, hat er sich nicht gewendet. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der am Unfall beteiligten Kraftfahrer unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind nur unstreitige und erwiesene Umstände zu berücksichtigen. Deshalb ist im Verhältnis zu den Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger sich noch in leichter Vorwärtsbewegung befunden hat.

3. Der Beklagte zu 2. hat sich ebenfalls in nicht unerheblicher Weise verkehrswidrig verhalten. Auch dem Beklagten zu 2. fällt ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden zur Last, weil er die Geschwindigkeit des von ihm geführten Fahrzeuges nicht den besonderen Verhältnissen auf dem Parkplatz angepasst hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) und er nicht eine Geschwindigkeit eingehalten hat, die es ihm erlaubt hätte, innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu können (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO; vgl. KG, Urteil vom 3. Mai 1993 — 12 U 2372/92 –). Für die Beurteilung des Streitfalles kann ein Vergleich mit einer entsprechenden Situation im „normalen Stadtverkehr“ nicht herangezogen werden. Abgesehen davon, dass es auf dem Parkplatzbereich nicht — wie im allgemeinen innerstädtischen Verkehr — einen fließenden Verkehr gibt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, StVO § 8 Rdn. 31 a), entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Befahren eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen schon deshalb besondere Vorsicht erfordert, weil stets damit zu rechnen ist, dass Fahrzeuge in Parkhäfen ein- und ausfahren und die Sicht durch parkende Fahrzeuge behindert ist, so dass ein Langsamfahren bei ständiger Bremsbereitschaft geboten ist (vgl. DAR 1977, 47; VerkMitt 1983, 62 Nr. 73; DAR 1988, 271, 272 = NZV 1988, 65, 66; KG Urteil vom 11. Oktober 1999 — 12 U 3610/98 –; vgl. auch Hentschel a. a. O.).

Eben weil die vorliegende Situation nicht mit derjenigen im fließenden Straßenverkehr verglichen werden kann, ist abweichend von der Ansicht des Landgerichts (UA. S. 8) nicht darauf abzustellen, dass auf dem Parkplatz eine Geschwindigkeit bis zu 30 km/h zugelassen war und eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 km/h in der Regel keine Bedeutung habe. Zu letzterem ist zu bemerken, dass sich das Landgericht unzutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats beruft, die dahingeht, dass die Haftung des zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmers stets dann in Betracht kommt, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung für den Unfall ursächlich geworden ist. Ursächlich kann eine bereits unter 10 km/h liegende Geschwindigkeitsüberschreitung sein, muss andererseits nicht ursächlich bei einer darüber liegende Geschwindigkeitsüberschreitung sein (vgl. BGH VersR 1982, 432, 433; KG NZV 2000, 377, 378 = Report 2000, 135, 136).

Hiernach ist einmal entscheidend, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Beklagten zu 2. geführten Personenkraftwagens 25 bis 30 km/h betragen und die Ausgangsgeschwindigkeit auf feuchtem Untergrund zwischen 37 und 45 km/h gelegen hat. Sollte Granulat auf der Fahrbahn gelegen haben, kann die Ausgangsgeschwindigkeit unterhalb von 37 km/h gelegen haben. Diesen Ergebnissen des Sachverständigen W in seinem Gutachten vom 16. November 2000 ist zu folgen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.). Ebenso ist dem Sachverständigen darin zu folgen, dass der Unfall für den Beklagten zu 2. räumlich vermeidbar gewesen wäre, wenn seine Ausgangsgeschwindigkeit 30 km/h betragen hätte und der Untergrund nur feucht und nicht mit Granulat bestreut gewesen wäre.

Vorliegend macht es keinen Unterschied, ob sich auf dem Fahrbereich Granulat befunden hat oder nicht. Je nachdem hatte der Beklagte zu 2. gerade auf dem Parkplatz, auf dem — wie ausgeführt — andere Sorgfaltspflichten gelten, seine Geschwindigkeit auf die Straßenverhältnisse einzurichten und damit zu rechnen, dass Verkehrsteilnehmer Parkplätze verlassen wollen. Unabhängig davon, ob Granulat vorhanden war oder nicht, wirkt sich der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 2. gleich hoch aus. Deshalb hat sich eine Aufklärung, ob Granulat vorhanden war, erübrigt.

Da im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. eine Ausgangsgeschwindigkeit von 37 km/h oder etwas darunterliegend eingehalten hat und die Kollisionsgeschwindigkeit 25 km/h betragen hat.

4. Der Senat bemißt die Verursachungs- und Verschuldensanteile des Klägers doppelt so hoch ein, wie diejenigen des Beklagten zu 2. (vgl. § 17 Abs. 1 StVG). Denn die Verletzung der Wartepflicht durch den Kläger, der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegt hat, wirkt sich in höherem Maße aus als das Verhalten des Beklagten zu 2. Dies führt dazu, dass die Beklagten den unfallbedingten Schaden des Klägers nach einer Quote zu einem Drittel zu ersetzen haben.

Soweit der Senat in den Entscheidungen vom 3. Mai 1993 (12 U 2372/92) und 11. Oktober 1999 (12 U 3610/98) jeweils von Haftungsquoten zu einem Halb ausgegangen ist, ist ein höherer Verursachungs- und Verschuldensanteil des Vorfahrtberechtigten festgestellt worden.

Am Ergebnis ändert sich nichts durch die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen (BGH VersR 1964, 1195, 1196; KG Urteil vom 12. November 1992 — 12 U 5617/91 –), denen lediglich entnommen werden könnte, dass dem Wartepflichtigen im sog. kreuzenden Verkehr Ansprüche nur nach einer Quote zu einem Viertel zustehen.

Eben weil der Kläger und der Beklagte zu 2. den Unfall verursacht und verschuldet haben, hat sich nicht die Frage ergeben, ob der Verkehrsunfall für einen der beiden ein unabwendbares Ereignis dargestellt haben könnte (vgl. § 7 Abs. 2 StVG).

II. Der unfallbedingte Schaden des Klägers beträgt 6.549,44 DM. Nach einer Quote zu einem Drittel stehen ihm 2.183,15 DM zu.

1. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, wenn diese Kosten über dem Betrag des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges liegen und er das Fahrzeug nicht reparieren lässt (vgl. KG Report 2002, 4, 5; BGH VersR 1992, 61, 62).

Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er sein Fahrzeug hat reparieren lassen. Damit ist er gehindert, die Reparaturkosten in Höhe von 13.372,50 DM anzusetzen. Auszugehen ist von dem Wiederbeschaffungswert des Toyota Carina des Klägers, den der Privatsachverständige Dipl.-Ing. R P in seinem Gutachten vom 27. Januar 2000 auf 6.800 DM geschätzt hat (Bl. 34).

Davon abzusetzen ist nicht der von dem zuvor genannten Sachverständigen angegebene Restwert von 500 DM. Vielmehr ist der Wiederbeschaffungswert um einen Restwert von 900 DM zu kürzen. Denn noch vor Verwertung des Fahrzeuges durch den Kläger hat die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 16. Februar 2000 das Restwertgebot der Firma C Auto vom 15. Februar 2000 (Bl. 18 f.) vermittelt. Deshalb ist der Kläger gehindert, sich auf das Restwertgebot des Privatsachverständigen zu berufen.

Damit beträgt der Sachschaden 5.900 DM (6.800 DM abzüglich 900 DM).

2. Hinzu kommen die Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 619,44 DM.

3. Dagegen ist nicht die vom Kläger geforderte Nutzungsausfallentschädigung zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass der Geschädigte darlegt, dass das Fahrzeug repariert worden ist; die Reparaturdauer ist zugleich anzugeben. Oder der Schädiger hat aufzuzeigen, dass er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft hat und er hierzu — vorliegend — 12 Tage benötigt hat. Diesbezüglich fehlt jeder Vortrag seitens des Klägers.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beträgt die Auslagenpauschale 30 DM, wenn Geschädigter, Schädiger und Haftpflichtversicherer in derselben Stadt leben. Dies ist hier der Fall. Damit verlangt der Kläger erfolglos weitere 30 DM.

5. Damit beträgt der Gesamtschaden:

aus Nr. 1 5.900,00 DM

aus Nr. 2 619,49 DM

aus Nr. 4 30,00 DM

           6.549,44 DM.

Hiervon stehen dem Kläger nach einer Quote zu einem Drittel 2.183,15 DM = 1.116,23 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 2000 (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) zu.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

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