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Verkehrsunfall: Anerkenntniserklärung eines Unfallbeteiligten am Unfallort wirksam?

AG Duisburg, Az: 52 C 1095/14, Urteil vom 03.02.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 592,30 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Gebühren der Rechtsanwälte … & … i. H. v. 124,00 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Anerkenntniserklärung eines Unfallbeteiligten am Unfallort wirksam?Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.09.2013 in Duisburg.

Das im Eigentum der Klägerin stehende Taxi Daimler-Benz E 200 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde im Unfallzeitpunkt von dem Geschäftsführer der Klägerin … gesteuert. Das weitere unfallbeteiligte Fahrzeug PKW Ford Focus FLH wurde im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 2) gehalten und durch den Beklagten zu 1) gesteuert. Es war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Im Unfallzeitpunkt hatte der Beklagte zu 1) seinen Führerschein seit einem halben Jahr. Es handelte sich um seinen ersten Unfall.

Am 06.09.2013 befuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem klägerischen PKW die Heerstraße in Duisburg in südlicher Fahrtrichtung. Die Heerstraße verläuft zunächst zweispurig. Hinter dem Kreuzungsbereich mit der Vulkanstraße öffnet sich links eine weitere Fahrspur als Linksabbiegerspur. Bei der dann mittleren Spur handelte es sich um eine kombinierte Linksabbieger- und Geradeausspur. Noch vor der Einmündung der Juliusstraße kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge. Der Beklagte zu 1) äußerte gegenüber der Polizei, er sei rechts gefahren und akzeptierte ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 EUR.

Das klägerische Fahrzeug wurde durch Unfall beschädigt. Die Fahrzeugreparaturkosten beliefen sich auf netto 919,19 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Privatsachverständigen L vom 09.09.2013 (Bl. 6 ff. GA) Bezug genommen. Der Klägerin fielen für das vorstehende Gutachten Sachverständigenkosten in Höhe von netto 240,50 EUR an. Die Klägerin macht zudem eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend.

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 3) mit Anwaltsschreiben vom 11.09.2013 zur Regulierung in Höhe von 1.185,60 EUR auf. Mit Schreiben vom 16.10.2013 lehnte die Beklagte zu 3) Schadensersatzforderungen als rechtlich unbegründet ab.

Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe den mittleren Fahrstreifen befahren. Der Beklagte zu 1) habe den rechten Fahrstreifen befahren und in Höhe der Juliusstraße plötzlich und unvermittelt einen Fahrstreifenwechsel nach links vorgenommen, ohne auf das neben ihm fahrende klägerische Fahrzeug zu achten. Ein Ausweichversuch ihres Geschäftsführers habe den Unfall nicht mehr verhindern können. Der Beklagte zu 1) habe gegenüber dem unfallaufnehmenden Poleibeamten ein Verschulden eingeräumt.

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme von Zinsen für einen Tag aus einem Betrag von 1.185,60 EUR nunmehr,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.185,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Gebühren der Rechtsanwälte … & … in Höhe von 169,50 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Linksabbiegerspur befahren und sei nach rechts auf die Spur des Beklagten zu 1) gewechselt. Dabei habe der Geschäftsführer der Klägerin das Beklagtenfahrzeug übersehen. Nach dem Unfall sei der Beklagte zu 1) völlig verwirrt gewesen. Er habe nur weg gewollt, als der Polizist zu ihm gesagt habe, er sei ja wohl schuld.

Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 persönlich angehört. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P O, L U, M B und S L sowie gemäß Beschluss vom 07.01.2015 (Bl. 132 f. GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.08.2014 (Bl. 65 ff. GA), vom 08.10.2014 (Bl. 95 ff. GA) und vom 03.12.2014 (Bl. 123 ff. GA) sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen T vom 18.10.2015 (Bl. 150 ff. GA) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22.12.2015 (Bl. 185 f. GA) hat das Gericht nach Zustimmung der Klägerseite mit Schriftsatz vom 30.11.2015 (Bl. 183 f. GA) und der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.11.2015 (Bl. 179 f. GA) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Parteien eine Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 13.01.2016 gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie erneut auf die Sitzungsniederschriften vom 20.08.2014 (Bl. 65 ff. GA), vom 08.10.2014 (Bl. 95 ff. GA) und vom 03.12.2014 (Bl. 123 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatz-anspruch in Höhe von 592,30 EUR aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG i. V. m. § 1 PflVG zu. Im Übrigen war die Klage in Bezug auf die Schadensersatzforderung in der Hauptsache abzuweisen.

1)

Unstreitig erfolgte der Verkehrsunfall bei dem Betrieb zweier Kraftfahrzeuge i. S. d. §§ 7, 17, 18 StVG.

2)

Nach der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung ist eine hälftige Haftungsverteilung zwischen den Parteien vorzunehmen. Der jeweilige Haftungsanteil ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der von den am Unfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren sowie der sonstigen Umstände, die sich die Unfallgegner zurechnen lassen müssen. Dabei führt insbesondere ein objektiv verkehrswidriges Verhalten zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr. Ein objektiv verkehrswidriges Verhalten ist vor allem bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der StVO anzunehmen. Die Beweislast für einen derartigen Verstoß trifft die Partei, die sich auf einen solchen Verstoß beruft. Die Halter müssen sich das Verschulden der jeweiligen Fahrzeugführer anspruchskürzend zurechnen lassen, weil sie mit diesen in Haftungseinheit stehen (vgl. Heß in: Burmann u. a., Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 9 StVG Rdn. 7). Das Unfallgeschehen ist unaufklärbar, so dass allein die jeweils gleich hohe Betriebsgefahr beider Kraftfahrzeuge anzusetzen ist (vgl. zu dieser Konstellation etwa BGH, NJW 2012, 608; OLG Koblenz, ZfSch 2014, 380 f.).

Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO ist weder durch den Geschäftsführer der Klägerin noch durch den Beklagten zu 1) anzunehmen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder von einem Spurwechsel des Geschäftsführers der Klägerin noch des Beklagten zu 1) überzeugt. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, NJW 2008, 2845).

a)

Zunächst hat der Beklagte zu 1) kein Schuldanerkenntnis abgegeben, aus dem sich ein Eingestehen eines Pflichtverstoßes mit Wirkung für die Beklagten insgesamt ergeben könnte. Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden, sondern haben nur als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten. Man muss in der Regel davon ausgehen, dass der Unfallbeteiligte an Ort und Stelle weder die Zeit noch die Möglichkeit hat, die Frage der Schuld abschließend zu beurteilen und dass auch für den Verletzten erkennbar eine solche Absicht nicht vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07 – zitiert nach Juris).

Davon, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, aus denen sich ergeben könnte, dass die von Klägerseite behauptete Äußerung des Beklagten zu 1) im Nachgang des Verkehrsunfalls ausnahmsweise als Anerkenntnis zu werten wäre, ist das Gericht nicht überzeugt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 lediglich ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe seinen Fehler sofort zugegeben. Er habe geäußert, dass er sich nicht auskennen würde. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert, er sei völlig verwirrt gewesen. Die Polizei habe zu ihm gesagt, er sei ja wohl schuld. Dann habe er das Verwarngeld bezahlt und habe nur schnell weg gewollt. Der Zeuge B konnte sich an die Gespräche mit den Unfallbeteiligten nicht mehr erinnern. Auch der Zeuge L konnte sich an die konkreten Gesprächsinhalte nicht mehr erinnern.

b)

Sowohl im Hinblick auf die Darstellung der Klägerseite als auch im Hinblick auf die Darstellung der Beklagtenseite verbleiben berechtigte Zweifel.

aa) Für die Behauptung der Klägerseite, der Beklagte zu 1) habe den Spurwechsel durchgeführt, spricht zunächst die Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin. Dieser hat bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei in der Mitte der Kreuzung Vulkanstraße/Charlottenstraße auf die mittlere Spur gekommen. Es sei so gewesen, als habe der Beklagte zu 1) gar nicht gesehen, dass dort zwei Spuren seien. Der Beklagte zu 1) habe auch nicht geblinkt. Zudem kann in der Äußerung des Beklagten zu 1) nach dem Unfall gegenüber der Polizei, er sei recht gefahren, ein Beweiszeichen für die klägerische Behauptung gesehen werden (vgl. zu der Berücksichtigungsfähigkeit von schuldeingestehenden Äußerungen um unmittelbaren Nachgang des Unfalls OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07 – zitiert nach Juris). Gleiches gilt für den Eintrag in der Unfallmitteilung, wonach der Beklagte zu 1) sich gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten dahingehend geäußert habe, er habe wohl ein Fehler gemacht. Für die Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin spricht zudem, dass das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Unfall im Bereich der Verschwenkung nach rechts der Heerstraße erfolgt ist. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 unstreitig gestellt, dass der Unfall vor der Einmündung zur Juliusstraße passiert ist. Der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Beklagte zu 1) haben übereinstimmend als Unfallort die Kreuzung Vulkanstraße/Charlottenstraße angegeben. Die dortige Verschränkung wurde durch den Zeugen B bestätigt und ergibt sich auch aus der Unfallskizze der Polizei. Angesichts des Straßenverlaufes wäre bei einem Geradeausfahren das auf der rechten Seite befindliche Fahrzeug auf die Spur des links fahrenden Fahrzeugs gefahren. Zuletzt hat der Sachverständige T in seinem schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 18.10.2015 aus unfallanalytische Sicht tendenziell mehr Anhaltspunkte für die Unfalldarstellung der Klägerin gesehen.

bb) Für die Behauptung der Beklagtenseite, der Geschäftsführer der Klägerin habe ein Spurwechsel durchgeführt, spricht zunächst, dass der Beklagte zu 1) in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt hat, er sei zunächst auf der linken Spur von der Autobahn kommend gefahren. Dann sei er mittig gefahren. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Geschäftsführer der Klägerin von der linken Spur auf die mittlere Spur gekommen sei. So sei es zu dem Unfall gekommen. Auch der Zeuge O hat ausgesagt, das Taxi müsse auf der linken Spur gefahren sein. Sie selber seinen auf der mittleren Spur gewesen. Der Beklagte zu 1) habe die Spur definitiv nicht gewechselt. Die Darstellung zur Fahrweise des Beklagtenfahrzeugs wurde auch von dem Zeugen U bestätigt. Dieser sagte aus, man sei auf der linken Spur gefahren, die dann zur mittleren Fahrspur worden sei. Von der Spur, die links dazugekommen sei, sei das Taxi gekommen. Der Taxifahrer habe gehupt und sei nach rechts rübergezogen. Zudem hat der Klägervertreter in dem als Anlage B2 (Bl. 36 GA) vorgelegten Fragebogen für Anspruchsteller ausgeführt, sein Mandant habe die Heerstraße in Duisburg auf dem linken Fahrstreifen in südlicher Richtung befahren.

cc) Das Gericht vermag keiner der beiden Seiten den Vorzug zu geben. An beiden Darstellungen verbleiben auch nach den obigen Beweiserhebung vernünftige Zweifel. In den Aussagen des Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei im unmittelbaren Nachgang zum Unfall kann angesichts der vom Beklagten zu 1) geschilderten Umstände, insbesondere seiner Eigenschaft als Fahranfänger, lediglich ein Beweiszeichen mit geringer Intensität gesehen werden. Gleiches gilt für die Eintragung der Äußerung „ich habe da wohl ein Fehler gemacht“ in der Unfallmitteilung. Der Sachverständige T hat in seinem nachvollziehbar und umfassend begründeten Sachverständigengutachten, dem das Gericht folgt, betont, dass, auch wenn er aus unfallanalytischer Sicht er die Unfalldarstellung der Klägerin für plausibler hält, letztlich keine sichere Feststellung möglich sei. Die Fahrzeugschäden wiesen zwar darauf hin, dass das Klägerfahrzeug das schnellere Fahrzeug gewesen sei. Es könne aber nicht festgestellt werden, auf welchem Fahrstreifen sich der Verkehrsunfall ereignet habe. Es ergebe sich aus den Schäden nicht, welches Fahrzeug sich dem anderen Fahrzeug angenähert habe. Für die Entstehung der Schäden mache es keinen Unterschied, ob das Klägerfahrzeug nach rechts herübergefahren sei oder das Beklagtenfahrzeug ein Fahrstreifenwechsel nach links vorgenommen habe. Die Relativbewegung sei bei beiden Abläufen gleich. Die höhere Plausibilität für die Darstellung der Klägerseite ergebe sich daraus, dass es einer größeren Unaufmerksamkeit bedurft hätte, wenn der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs „sehenden Auges“ in Richtung des Beklagtenfahrzeugs gefahren wäre. Das klägerische Fahrzeug hätte zudem bei Darstellung der Beklagten zwei Fahrstreifenwechsel vornehmen müssen. Demgegenüber hätte sich das Klägerfahrzeug bei Annäherung von hinten in einem „toten Winkel“ befunden haben können. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs grob unaufmerksam gefahren sei.

Andererseits lässt sich auch aus dem von Beklagtenseite als Anlage B2 vorgelegten Fragebogen für Anspruchsteller lediglich ein schwaches Indiz für einen Fahrstreifenwechsel des Geschäftsführers der Klägerin herleiten. Soweit dort geschildert ist, der Mandant habe die Heerstraße in Duisburg auf dem linken Fahrstreifen südlicher Richtung befahren, steht dies mit der Schilderung der Klägerin nicht im Widerspruch, da auch die Situation vor Öffnung der dritten Fahrspur gemeint sein kann, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsführer der Klägerin persönlich als Unfallort die Mitte der Kreuzung Vulkanstraße/Charlottenstraße angegeben hat, auf der sich die dritte Fahrspur erst eröffnet. Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin ausgeführt, den Fragebogen nicht selbst ausgefüllt zu haben. Dies habe sein Prozessbevollmächtigter für ihn übernommen. Die Aussagen des Zeugen O und U stimmen zudem im Randgeschehen nicht vollständig mit der Einlassung des Beklagten zu 1) bzw. untereinander überein. So hat der Beklagte zu 1) angegeben, er habe er durch das Navigationsgerät gewusst, vorher er fahren müsse. Der Zeuge O hat demgegenüber ausgesagt, man habe nicht gewusst, wo genau man habe hinfahren wollen. Man wäre sich uneinig gewesen, wo es lang gehe, da kein Navigationssystem dabei gewesen sei. Erst auf Einwurf des Beklagten zu 1) persönlich erklärte der Zeuge, es sei schon so lange her, er wisse es nicht mehr. Der Zeuge U hat abweichend zu den Darstellungen des Beklagten zu 1) und des Zeugen O zunächst ein Befahren der rechten Fahrspur und einen Spurwechsel nach links angegeben.

Nach dem Unstreitigstellen des Spurverlaufs durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 lassen sich auch aus den beabsichtigten Fahrtrichtungen keine Schlüsse auf ein Spurwechsel ziehen. Sowohl von der linken als auch von der mittleren Spur aus war ein Linksabbiegen möglich. Auch der Sachverständige hat ausgeführt, für keinen der Fahrer habe sich ein Erfordernis ergeben, den Fahrstreifen zu wechseln, sofern er nicht davon ausgegangen werde, dass der Beklagte zu 1) zunächst den rechten Fahrstreifen befahren habe.

c)

Nicht mit einem Fahrstreifenwechsel der anderen Partei im Zusammenhang stehende Verkehrsverstöße wurden bereits nicht behauptet. Angesichts des beiderseits nicht bewiesenen Fahrstreifenwechsels der jeweiligen Gegenseite ist auch nicht von einer Unvermeidbarkeit des Unfalls oder von einem unverschuldeten Unfallgeschehen für eine der Parteien bzw. einen der Fahrzeugführer auszugehen.

3)

Der Höhe nach steht der Klägerin aufgrund der hälftigen Haftungsquote ein Anspruch auf Zahlung von 592,30 EUR bei einem Gesamtschaden in Höhe von 1.184,60 EUR (Fahrzeugreparaturkosten netto 919,19 EUR, Sachverständigenkosten netto 240,50 EUR, Kostenpauschale 25,00 EUR) zu. In Höhe des weiteren geltend gemachten einen Euro dürfte ein Rechenfehler der Klägerseite anzunehmen sein.

II.

Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 592,30 EUR ab dem 17.10.2013 folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Ab diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten nach Ablehnung einer Regulierung durch die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 16.10.2013 ohne Weiteres im Verzug (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

III.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Gebühren der Rechtsanwälte … & … in Höhe von 124,00 EUR netto aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG i. V. m. § 1 PflVG. Im Übrigen war die Klage auch im Hinblick auf die weitergehend geltend gemachte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie im Hinblick auf die Freistellung von Zinsen abzuweisen. Die berechtigten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach Anwaltsschreiben der Klägern an die Beklagte zu 3) vom 11.09.2013 sind nach einem Gegenstandswert von 592,30 EUR zu berechnen. Dass gegen die Klägerin Zinsansprüche gerichtet wären, von denen sie freigestellt werden könnte, hat sie trotz des Hinweises des Gerichts nicht schlüssig dargelegt.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

C.

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

D.

Der Streitwert wird auf 1.185,60 EUR festgesetzt.

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