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Selbstständiger – Schätzung eines Verdienstausfallschadens

EinsatzstelleOLG Celle

Az: 14 U 98/11

Urteil vom 09.11.2011

Leitsätze:

1. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen (§§ 252 BGB, 287 ZPO), muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

2. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Welche Tatsachen

dabei zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Geschädigten dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

3. Persönliche spekulative Einschätzungen sowie Absichtserklärungen des Geschädigten über seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

4. Soweit der Geschädigte den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall nachträglich ausgeglichen bekommt und zu versteuern hat, hat der Schädiger auch die konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer zu ersetzen.

5. Ein Hobby (hier: Reisen, Camping) hat nicht ohne weiteres einen Vermögenswert und ist damit keine ausgleichsfähige Position im Rahmen eines Verdienstausfallschadens. Ein Ausgleich dieser Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich. Hier kann ein entsprechender Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen sein.

6. Auch bei einem Querschnittsgelähmten kann im Einzelfall Mithilfe bei der Hausarbeit zumutbar sein. Entsprechend verringert sich ein Haushaltsführungsschaden.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2011 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 79 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens ihrer Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz und hier insbesondere einen Verdienstausfallschaden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 9. Mai 2000.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 635 f. d. A. samt Tatbestandsberichtigungsbeschluss Bl. 674 d. A.).

Entgegen der Darstellung in Tatbestand und im Eingang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (einerseits heißt es auf LGU 8 oben, die Beklagten bestritten den Haftungsgrund, andererseits soll nach LGU 10 oben die grundsätzliche Haftung der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig sein) haben die Beklagten tatsächlich (nur) die Kausalität zwischen dem unstreitigen Unfall und der Querschnittslähmung des Klägers bestritten und insoweit einen vollständigen Nachweis der Ursächlichkeit gemäß § 286 ZPO verlangt. Diese Kausalität hat das Landgericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. bejaht (LGU 11) und deshalb unter Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kaufmann G. einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 131.808 € zuerkannt, außerdem die weitere Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt, soweit nicht insoweit bereits die Ansprüche abgefunden worden sind. Im Übrigen hat die Kammer die Ansprüche des Klägers verneint, insbesondere weiteren Verdienstausfall sowie die Anschaffungskosten für das Wohnmobil (LGU 11 f.). Beim bezifferten Haushaltsführungsschaden sah die Kammer die von der Beklagten zu 1 übernommenen 80 % als ausreichend an; der Kläger sei in der Lage, den Haushalt zu 20 % zu führen (LGU 16).

Beide Parteien greifen das Urteil des Landgerichts an:

Die Beklagten meinen, der Verdienstausfallschaden sei nicht hinreichend belegt worden (Bl. 712 f. d. A.). Die Kammer habe verfahrensfehlerhaft entschieden. Sie habe einerseits am 22. April 2010 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen (Bl. 549 f. d. A.), nach dem der Kläger seine Einnahmen in den Jahren 1997 bis 2000 detailliert aufzuschlüsseln hatte, andererseits nicht die prozessualen Konsequenzen daraus gezogen, dass der Kläger diese Auflage nicht erfüllt habe. Tatsächlich sei das Gutachten des Sachverständigen G. unzureichend.

Für die Berechnung des Erwerbsschadens fehle es somit an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung. Dass der Kläger unzureichende Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht habe, folge auch daraus, dass er entgegen seiner Angabe keine Funktion bei der D. W. ausübe, insbesondere nicht als Betreuer für diese Versicherung tätig sei. Die D. W. sei nur noch eine Marke im Versicherungskonzern A. Möglicherweise seien im Zuge einer Umstrukturierung und im verstärkten Ausbau des Online-Kundenservices Vertragsverhältnisse mit einzelnen Versicherungsagenten aufgelöst worden. Das Gutachten des Sachverständigen G. setze sich außerdem nicht mit dem Privatgutachten der Beklagten, dem sachverständigen Zeugen Dipl.-Kaufmann B. (Bl. 49 f. des Anlagenbands zur Klage), auseinander. Das Gericht habe den Sachverständigen G. nicht um eine solche Auseinandersetzung ersucht. Den entsprechenden Beweisantritten der Beklagten sei nicht nachgegangen worden. Auch deshalb sei die grobe Schätzung des Sachverständigen G. nicht belastbar. In Wirklichkeit sei die Prognose für den Beruf des Versicherungsvertreters schon Mitte 2006 pessimistisch gewesen, wie sich auch nach einer Pressemitteilung des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute aus dem Herbst 2006 ergäbe (Bl. 717 d. A.). Demgegenüber sei die vom Sachverständigen angenommene jährliche Steigerung der Einkünfte von 3 % reines Wunschdenken; der Kläger sei sogar von einer jährlichen Steigerung von 10 % der Umsatzerlöse ausgegangen. Eine solche Steigerung der Einkünfte hätten nicht einmal fest angestellte Versicherungskaufleute erzielt. Das gelte umso mehr, als der Kläger nach seiner eigenen Darstellung einen Kundenstamm überwiegend aus Soldaten betreut habe. Der in Zukunft und auch schon in der Vergangenheit vollzogene dramatische Personalabbau bei der Bundeswehr habe und hätte damit erhebliche Auswirkungen auf die Provisionserlöse des Klägers gehabt. Weiter habe die D. W., für die der Kläger gearbeitet habe, sich im Unfallzeitpunkt zu 50 % auf den Abschluss von Lebensversicherungen konzentriert. Im Jahr 2000 sei dieses Geschäft auch noch profitabel gewesen. Mit Einführung der Besteuerung von Lebensversicherungen habe sich das aber geändert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen G. sei ferner unklar, ob der Verdienstausfallschaden eine Netto- oder Bruttoberechnung enthalte. Die Beklagten seien nur zu Nettoschadensersatzleistungen verpflichtet.

Der Kläger hält an seinen ursprünglichen Klagezielen fest. Der Sachverständige habe für das Jahr 2000 fehlerhaft zu geringe Umsätze angenommen. Der Unfall sei im Mai 2000 passiert, zuvor habe der Kläger aufgrund des Osterurlaubs und einer anschließenden Grippeerkrankung nur sehr wenig gearbeitet, gleichwohl aber den beträchtlichen Umsatz erzielt. Nach dem Unfall habe er in dem Jahr praktisch keine weiteren Einkünfte erzielen können. Bei den betrieblichen Fahrzeugkosten habe der Sachverständige einen zu hohen Abzug für ersparte Fahrten vorgenommen. Tatsächlich habe der Kläger zwischen 1998 und 2000 mit dem Auto über 12.500 km in privaten Urlauben verfahren. Dazu kämen noch sonstige private Fahrten in Deutschland. Bei richtiger Berechnung ergäben sich nur etwa 44 km pro Tag und pro Jahr etwa 16.000 betriebliche Kilometer. Die vom Sachverständigen geschätzten 50.000 km seien damit erheblich zu hoch. Entsprechend seien auch die von ihm angesetzten Betriebsausgaben zu hoch. Es steige demnach der jährliche Schaden, der vom Sachverständigen bisher berechnet wurde, in jedem Fall um etwa 10.000 € (Bl. 730 d. A.). Entsprechend sei auch der fiktive Betriebsausgabenansatz für die Jahre 2000 bis 2004 fehlerhaft berechnet. In der Klageschrift seien auf S. 4 die Einnahmen und die Ausgaben der Jahre 1996 bis 1999 vor dem Unfall dargestellt worden. Die Ausgaben seien in dieser Zeit nahezu konstant geblieben, trotz verdoppelter Einnahmen. Der Kläger habe noch einen Unsicherheitszuschlag für die Betriebsausgaben angesetzt und seine Betriebsausgaben mit 23.000 € für die Zukunft geschätzt, obwohl dieser Betrag in der Vergangenheit nie erreicht worden sei. Die Annahme des Sachverständigen sei demgegenüber nicht zutreffend.

Ebenso habe der Sachverständige bei der Ermittlung der fiktiven jährlichen Gewinnsteigerungen nicht eine konkrete Vergangenheitsanalyse des Unternehmens des Klägers zugrunde gelegt, sondern abstrakt auf Basis der Entwicklungen und Daten aus der Versicherungswirtschaft geschätzt. Auch hier liege ein Verstoß gegen § 252 BGB vor. Der Kläger habe durch Bilanzen nachgewiesen, in den Jahren 1995 bis 1998 jährlich 15,7 % Mehreinnahmen erzielt zu haben. Gemäß § 252 Satz 2 BGB könne er sich darauf berufen, dass dies sich auch in Zukunft so fortgesetzt hätte. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2010 gegenüber der Kammer gesagt, er könne detailliertere Ausführungen machen, wenn er eine entsprechende Aufschlüsselung der Einnahmen für die Jahre 1997 bis 2000 erhielte. Der Kläger habe darauf mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 im Einzelnen begründet, dass es ihm nicht möglich sei, diese Unterlagen vorzulegen. Auf diese Unterlagen sei es im Rahmen der Prognose nach § 252 BGB auch nicht angekommen. Es hätte genügt, die Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Unfall zu ermitteln und hierauf die Prognose zu stützen. Dass der Sachverständige detaillierte Unterlagen über die Aufschlüsselung der einzelnen Einnahmen verlangt hat, sei deshalb unbeachtlich. Der Auflagenbeschluss des Landgerichts habe somit keine Grundlage. Wenn der Sachverständige trotzdem darauf beharrt hätte, weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen, hätte das Landgericht die Begutachtung einem anderen Sachverständigen übertragen müssen. Bei sorgfaltsgerechter Prognose gemäß § 252 BGB hätte das Landgericht weitere 162.102,11 € zusprechen müssen.

Unter Missachtung des Klägervortrags entgegen Art. 103 Abs. 1 GG habe die Kammer die Anschaffungs- und Umbaukosten für das Wohnmobil nicht zuerkannt. Der Kläger habe schon in der Klageschrift auf S. 13 f. dargelegt, wie er seine Urlaube vor dem Unfall vom 9. Mai 2000 gestaltet habe. Er habe mit einem eigenen Wohnwagen mehrmals im Jahr Urlaubsreisen unternommen. Die Beklagten seien aber verpflichtet, ihn so zu stellen, wie er ohne das Schadensereignis gestanden hätte. Um die materielle Lebensqualität des Klägers adäquat herzustellen, seien die Anschaffung und der Umbau des großen Wohnmobils erforderlich gewesen. Dass der Kläger bereits über einen behindertengerecht ausgebauten Mercedes Sprinter verfüge, reiche hier nicht. Allein dieses Wohnmobil (Travel Supreme) sei geeignet, Campingurlaube mit dem Rollstuhl durchzuführen. Die entgangene Freude am Campingurlaub sei auch nicht bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt worden. Es gehe hier nicht allein um die Fortbewegung; der Kläger benötige das Wohnmobil vielmehr als „mobile Wohnung“, um bequem Urlaubsreisen in ferne Länder durchzuführen und jeden Campingplatz ansteuern zu können. Bei der Schmerzensgeldbemessung habe es keine Rolle gespielt, dass der Kläger keinen Campingurlaub mehr machen könne. Der Kläger habe weiter auch mit Schriftsatz vom 7. September 2006, S. 2 bis 9, die einzelnen Kostenpositionen im Rahmen der behindertengerechten Ausstattung des Wohnmobils vorgetragen. Das Landgericht habe den entsprechenden Sachvortrag einfach übergangen. Die Umbaukosten hätten sich tatsächlich auf 195.453,80 € summiert. Dass er neben dem Wohnmobil bereits über einen behindertengerechten Pkw und einen behindertengerechten Sprinter verfüge, sei unbeachtlich, weil er mit seiner Ehefrau und den Kindern Urlaubsfahrten durchführen wolle, was er mit den anderen Fahrzeugen nicht könne. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege damit nicht vor. Da nach der Rechtsprechung des BGH ein entsprechender Anspruch auf behindertengerechten Umbau eines Einfamilienhauses bestehe, müsse dies erst recht für den behindertengerechten Umbau eines Wohnmobils gelten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nunmehr auf seinen Campingurlaub verzichten müsste.

Demzufolge seien auch die erhöhten Kosten, die das Wohnmobil laufend verursache, ersatzfähig (Benzin, Autobahn-, Fähren-, Tunnelgebühren, Steuern und Versicherung). Da der Kläger mit dem Wohnmobil ohne Navigationssystem und CB-Funkgerät nicht den Weg auf seinen Fahrten finden und mit dem großen Fahrzeug (Gewicht 14,5 Tonnen, 12 m Länge) nicht einfach am Straßenrand anhalten könne, benötige er ein Navigationssystem; die Kosten von 2.600 € hierfür seien ebenfalls von den Beklagten zu erstatten, ebenso die weiteren Kosten für das CB-Funkgerät von 200 €.

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens habe die Kammer verkannt, dass es offenkundig nicht möglich sei, die im Haushalt anfallenden Arbeiten mit einer Querschnittslähmung durchzuführen. Das Landgericht habe die Wertung, dass der Kläger noch zu Arbeiten in der Lage sei, auch nicht selbst treffen können; dazu fehle es an der erforderlichen medizinischen Sachkunde. Auch wenn der Kläger noch einzelne Handgriffe durchführen könnte, sei es ihm nicht zumutbar, im Haushalt z. B. einen Staubsauger zu bedienen oder den Geschirrspüler auszuräumen. Der Kläger könne sich nur noch im Rollstuhl fortbewegen und sei nur eingeschränkt bewegungsfähig. Das Landgericht hätte unabhängig von der medizinischen Frage prüfen müssen, ob dem Kläger trotz der erheblichen Bewegungseinschränkungen diese Haushaltstätigkeiten noch zuzumuten seien. Die pauschale Behauptung, er könne 20 % der Haushaltstätigkeiten durchführen, genüge nicht den Anforderungen an die Begründung eines Urteils.

Gegenüber den Berufungsangriffen der Gegenseite verteidigen die Parteien jeweils das Urteil (Kläger: Bl. 753 f. d. A., Beklagte: Bl. 775 f. d. A.).

Der Kläger beantragt eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin,

1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger weitere 162.102,11 € Verdienstausfall für die Jahre 2000 bis 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2000 zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 288.731,79 € [ Anschaffungs- und Umbaukosten für Wohnmobil] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2000 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jegliche unfallbedingten Mehrkosten zu ersetzen, die daraus resultieren, dass das Wohnmobil des Klägers Typ Travel Supreme 32 Liter Diesel auf 100 km/h mehr verbraucht, als der ehemalige Pkw des Klägers inklusive Wohnwagen;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jegliche unfallbedingten Mehrkosten zu ersetzen, die daraus resultieren, dass das jetzige Wohnmobil des Klägers Travel Supreme höhere Autobahngebühren, Fähren- und Tunnelgebühren sowie Versicherungskosten verursacht, als der ehemalige Pkw des Klägers inklusive Wohnwagen;

5. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 2.800 € [Mehrkosten für Anschaffung Navigationsgerät] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [07.04.2006, Bl. 28 f. d. A.] zu zahlen;

6. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 4.752 € [Haushaltsführungsschaden/Rest von 20 %] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [07.04.2006, Bl. 28 f. d. A.] zu zahlen.

Demgegenüber beantragen die Beklagten die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger für die Jahre 2000 bis 2004 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 131.808 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2000 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2011 hat der Beklagtenvertreter auf den Hinweis des Senats zum Umfang des Feststellungsausspruchs im Tenor des angefochtenen Urteils erklärt (Protokoll Bl. 787 d. A.), er beantrage ergänzend zu dem gestellten Antrag aus der Berufungsbegründung, das angefochtene Urteil auch insoweit abzuändern, als im Feststellungstenor des materiellen Schadens bezüglich der Position Haushaltsführungsschaden eine restliche Haushaltsführungsfähigkeit von 20 % unberücksichtigt geblieben ist.

Beide Parteien beantragen ferner jeweils die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11. Oktober 2011 (Bl. 795 f. d. A.).

II.

Beide Berufungen haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend und bedarf keiner Abänderung.

1. Der Verdienstausfallschaden ist zutreffend geschätzt worden:

Die Kausalität zwischen Unfall und Lähmung ist im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit; die Beklagten beschränken ihre Berufung ausdrücklich auf den Verdienstausfallschaden (Bl. 713 d. A.) und in diesem Rahmen auf die erwähnten Punkte, vor allem die Schadensschätzung.

a) Für die Schätzung des Schadens ist von diesen Grundsätzen auszugehen (nach BGH, Urt. v. 09.11.2010 – VI ZR 300/08, VersR 2011, 229):

Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen (§§ 252 BGB, 287 ZPO), muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er – was aber im vorliegenden Fall nicht so zutrifft – noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen.

Bei selbständig Tätigen – wie dem Kläger – bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich der Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (vgl. auch OLG München, Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3255/10, juris-Rdnr. 6 m. w. N.): Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i. d. R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln. Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird, gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen.

Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Geschädigten dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen. Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Geschädigte bzw. der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines (hier dann: weiteren) Sachverständigengutachtens zu veranlassen.

Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht der Geschädigte nicht anzugeben, denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast. An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert. Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i. d. R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens.

Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf.

Bei der Gewinnermittlung ist auf der Grundlage durchschnittlicher Gewinne (also Einnahmen abzüglich Ausgaben) – nicht durchschnittlicher Einnahmen – zu rechnen (vgl. KG, Beschl. v. 21.06.2010 – 12 U 20/10, Schaden-Praxis 2011, 10, juris-Rdnr. 54 f.). Dabei dürfen aber nicht die wirtschaftlich besten oder schlechtesten Jahre zugrunde gelegt werden, sondern es ist aus den Erträgen aus den letzten Jahren vor dem Unfall auf den Gewinn zu schließen (§ 287 ZPO), den der Kläger ohne den Unfall voraussichtlich erzielt hätte.

Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen; es muss vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen. In aller Regel verbietet es sich, eine Einkommenssituation aus längerer Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen, weil in dem selben Maße der notwendige Zukunftsbezug der Prognose immer mehr verloren geht. Deshalb erscheint eine Schätzung sachgerecht, die direkt an die Gewinne vor und nach dem Unfall anknüpft und im Wege der Kontrolle noch die letzten Jahre vor dem Unfall heranzieht. Denn allein das spiegelt die Einkommenssituation des Klägers zeitnah zum Unfall wider (vgl. KG a. a. O., juris-Rdnr. 66 f.).

b) Die Schwierigkeiten bei der Schadensschätzung beruhen in diesem Fall vor allem auf dem unvollständigen Vortrag des Klägers (vgl. S. 4 und 15 des Hauptgutachtens und S. 6 des Ergänzungsgutachtens G. – je gesondert geheftet – sowie Bl. 549, 552, 559 f., 562 d. A.), was das LG erkannt hat (Bl. 552 d. A. und LGU 13). Der Kläger verweist darauf, „niemand“ sei in der Lage, die erforderlichen Unterlagen zu den Einnahmen aus den Jahren 2000, 1999, 1998, 1997 (Bl. 552 d. A.), also aus den Jahren unmittelbar vor dem Unfall, beizubringen (Bl. 559 d. A.) Die vorrangig auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Prognose ist deshalb aber – entgegen der Ansicht der Parteien – nicht unbrauchbar:

aa) Der Sachverständige legt seinen Berechnungen die vom Kläger eigenständig, d. h. ohne Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters nach § 4 Abs. 3 EStG aufgestellten Gewinnermittlungen zugrunde und erstellt darauf eine Vergangenheitsanalyse der Versicherungs- und Finanzierungsagentur des Klägers für die letzten fünf Jahre vor dem Schadenseintritt und dem Schadenseintrittsjahr 2000 selbst (vgl. Bl. 3 und 4 des Hauptgutachtens vom 28. September 2009). Problematisch ist dabei, dass die an sich erforderlichen Buchhaltungsunterlagen wie Saldenlisten, Kontennachweise und Belege mit Ausnahme eines vom Kläger selbst erstellten Anlageverzeichnisses nicht vorliegen. Wie erwähnt, sieht sich der Kläger zur Beibringung solcher Unterlagen nicht in der Lage. Damit blieb dem Sachverständigen letztlich nichts anderes übrig, als die vorgegebenen Unterlagen auszuwerten. Sie dürften indes mehr besagen, als eine allgemeine Marktanalyse, die für den Einzelfall, um den es hier geht, ohnehin wenig aussagekräftig sein wird und nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht (die der Sachverständige aber vorgenommen hat, dazu folgend unter dd)).

Insoweit ist also die Berufung des Klägers schon im Ansatz unbegründet. Denn der Sachverständige hat gerade alle vom Kläger gegebenen Unterlagen bei seiner Begutachtung verwertet. Dass er im Ergebnis zu einem anderen – niedrigeren – Gewinn kommt, als ihn der Kläger prognostiziert, rechtfertigt allein noch keine Abänderung des Urteils oder die Einholung eines neuen Gutachtens.

bb) Bei der Vergangenheitsanalyse hat der Sachverständige Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berücksichtigt nach den Aufstellungen des Klägers (vgl. S. 4 und 5 des Hauptgutachtens samt Anlage 1 dazu). Darüber hinaus hat der Sachverständige im Schadensjahr auch die Krankheit des Klägers infolge des Unfalls „herausgerechnet“ und eine fiktive Berechnung nach Maßgabe der in dem Jahr bis zum Unfall erzielten Erlöse auf das ganze Jahr übertragen vorgenommen.

Auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sind im Gutachten, soweit sie durch den Kläger nachgewiesen wurden, berücksichtigt. Die Vernachlässigung der in den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen in Abzug gebrachten Abschreibungen auf Sachanlagen vergangener Jahre an dieser Stelle (S. 6 des Gutachtens G.) begegnet keinen Bedenken (vgl. auch KG, Schaden-Praxis 2011, 10, juris-Rdnr. 56 f., 63: Bzgl. der zivilrechtlichen Schätzung des im Unfalljahr und dem Vorjahr erzielten Gewinns sind rein steuerrechtliche Positionen für den zivilrechtlichen Schadensersatz nicht relevant).

cc) Ferner hat der Sachverständige Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für den Zeitraum 2000 bis 2004 in die Bewertung eingestellt, soweit es sich um Güter handelt, die auch ohne Schadenseintritt angefallen wären (wie Büroausstattung, Schreibtisch, Schränke, PC, Notebook). Auch der im August 1998 angeschaffte Pkw Seat wurde berücksichtigt (vgl. S. 10 des Gutachtens G. samt Anlage III).

dd) Für die Zeit nach dem Unfall legt der Sachverständige richtig die Provisionserlöse aus dem Wirtschaftsjahr 1999, also unmittelbar vor dem Unfall, zugrunde. Das ist für den Kläger positiv, weil er im Vergleich zu den Vorjahren seine Umsätze 1999 nahezu verdoppeln konnte (S. 7 des Hauptgutachtens G.). Der Sachverständige wertet diese Einkommenssteigerung nicht als einen einmaligen oder kurzfristigen Effekt, weil sie sich im Jahr 2000 zunächst fortsetzte (ebd.).

Weiter erscheint auch zutreffend, dass der Sachverständige persönliche und spekulative Einschätzungen sowie Absichtserklärungen des Klägers über seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen etc. nicht berücksichtigt hat (S. 8 des Hauptgutachtens). Insoweit handelt es sich nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. auch OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2010, 288, juris-Rdnr. 16 f. m. z. w. N.). Der Sachverständige weist zu Recht darauf hin, dass es in Bezug auf diese Absichten des Klägers keine ausreichend dokumentierten Pläne und begründeten Hinweise gibt.

Dass der Sachverständige gerade an diesem Punkt auch die Entwicklung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und der D. W.gruppe berücksichtigt, erlaubt einen gewissen Rückschluss auf die Entwicklung des Einkommens des Klägers, soweit es an näheren konkreten Anhaltspunkten bei ihm fehlt (vgl. S. 8 f. des Gutachtens G.).

ee) Im Folgenden stellt der Sachverständige die modifizierten (bereinigten) mit Schadenseintritt tatsächlich realisierten Ergebnisse im Betrieb des Klägers den fiktiven, vom Schadensereignis losgelösten Planergebnissen für die Zeit von 2000 bis 2004 gegenüber und ermittelt danach den Verdienstausfallschaden (S. 11 f., 13 f. des Hauptgutachtens). Hierbei werden vom Sachverständigen auch die infolge des Schadens eingetretenen besonderen Belastungen wie der Umbau des Wohnhauses oder die Ausbaukosten beim Wohnmobil etc. herausgerechnet. Danach kommt der Sachverständige zu einem noch auszugleichenden Verdienstausfallschaden von 131.808 € (S. 14 des Hauptgutachtens), den das LG zuerkannt hat.

Hinsichtlich der ertragssteuerlichen Folgen weist der Sachverständige nochmals darauf hin, dass es an entsprechenden, aussagekräftigen Unterlagen seitens des Klägers fehlt (S. 14 f. des Gutachtens). Allerdings stelle sich die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sehr komplex und zeitaufwendig dar und erfordere im Übrigen eine lückenlose Kenntnis aller steuerlich relevanten Sachverhalte im Einzelfall über den gesamten Zeitraum. Aus Vereinfachungs- und Kostengründen hat er deshalb lediglich eine pauschale, überschlägige Berechnung durchgeführt. Angesichts der Unfähigkeit des Klägers, die erforderten Unterlagen beizubringen, hat der Senat im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO keine besseren und objektiveren Anknüpfungstatsachen, als die vom Sachverständigen ermittelten.

ff) Im Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2010 hat sich der Sachverständige mit den Einwänden des Klägers gegenüber seinen Feststellungen auseinander gesetzt. Das betrifft insbesondere den im Berufungsverfahren wiederholten Einwand, der Kläger habe seine Einkommenssteigerung im Jahr 2000 in nur 14 Arbeitswochen erwirtschaftet, nicht aber in den fünf Monaten bis zum Unfall und nach erfolgter Frührehabilitation in den letzten Wochen des Schadensjahres nach dem 9. November 2000, in dem der Kläger wieder arbeitete (S. 2 des Ergänzungsgutachtens). Der Sachverständige hält fest, dass die angesetzten sechs Monate deshalb aussagekräftig sind (S. 3 f. des Ergänzungsgutachtens), weil insbesondere der Osterurlaub und die Grippeerkrankung in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem später folgenden Verkehrsunfall stünden; diese Ereignisse wären auch ohne den Verkehrsunfall eingetreten und hätten ebenso zu verminderten Umsatzerlösen im Jahr 2000 geführt. Man könne also nicht diese persönlichen Lebensumstände, die ggf. auch zu Mindereinnahmen geführt haben, zu Lasten des später folgenden Schadensereignisses in der Weise berücksichtigen, dass dadurch der unfallbedingt entgangene Gewinn vermindert würde. Dem tritt der Senat bei.

Genauso wenig nachvollziehbar hält der Senat mit dem Sachverständigen die vom Kläger vorgelegte Hochrechnung von fiktiven Umsatzerlösen. Die Berechnung sei unrealistisch. Eine Steigerung der Planumsätze von 110 % sei nicht plausibel nachvollziehbar, wie bereits im Hauptgutachten dargelegt. Zutreffend verweist der Sachverständige noch einmal darauf, dass maßgeblich für die Gewinneinschätzung und damit Ausgangspunkt der Planungsrechnung nach dem Unfall das Wirtschaftsjahr 1999 sei (S. 6 des Ergänzungsgutachtens). Die angesetzten jährlichen Steigerungsraten von 3 % benachteiligen dabei jedenfalls nicht den Kläger. Der Sachverständige hat dargelegt, wie er zu diesem Prozentsatz kommt (S. 7 bis 9 f. des Hauptgutachtens und S. 6 des Ergänzungsgutachtens).

gg) Besondere Probleme bereitete dem Sachverständigen die Schätzungsgrundlage der betrieblichen Fahrzeugkosten. Diese Kosten wurden im Rahmen der Planung mit einem pauschal ermittelten Anteil von jeweils 15 % der vereinnahmten Provisionserlöse angesetzt, wobei sich der Sachverständige auf die Vergangenheitsanalyse vor dem Schadensereignis stützt. Hierbei verweist er auf die vom Kläger ermittelten und ausgewiesenen Kfz-Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. S. 4 des Ergänzungsgutachtens und S. 5 des Hauptgutachtens G.). Im Ergänzungsgutachten wird die Pauschale weiter erläutert (S. 4 des Ergänzungsgutachtens). Der Ansatz von verhältnismäßig hohen 15 % der Provisionserlöse rechtfertigt sich in Anbetracht der überwiegenden Außendiensttätigkeit des Klägers, die seinen Angaben den Sachverständigen C. und H. gegenüber Fahrten im Umfang von „etwa 30.000 bis 40.000 Kilometer pro Jahr“ veranlasst hat (S. 31 des Interdisziplinären Gutachtens B./W. und C./H. vom 25. September 2001, Bl. 30 des Anlagenbands Kläger).

Entsprechend ist auch der fiktive Betriebsausgabenansatz der Jahre 2000 bis 2004 (Ergänzungsgutachten S. 4 f.) nicht zu beanstanden.

c) Die Feststellungen des Sachverständigen können trotz der verbleibenden Unklarheiten der Schadensschätzung zugrunde gelegt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche besseren Schätzgrundlagen anzusetzen sein sollten. Insbesondere der Kläger liefert – wie erwähnt – keine belastbareren Daten. Aber auch die Einwände der Beklagten überzeugen nicht.

aa) Das Landgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Zwar hat die Kammer nach dem Hinweis des Sachverständigen in seinem Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung, dass für noch detailliertere Ausführungen ebenso detailliertere Aufschlüsselungen der Einnahmen aus den Jahren 1997 bis 2000 nötig seien, (Bl. 549 d. A.), dem Kläger eine entsprechende Auflage erteilt (Bl. 552 d. A.); der Kläger hat jedoch mitgeteilt, er könne diese Nachweise nicht erbringen. Darauf hat der Sachverständige auf seine Gutachten Bezug genommen und hierbei auch die zuletzt vom Kläger überreichten Einzelprovisionsabrechnungen aus der Versicherungstätigkeit für die D. W. für die Jahre 1997 bis 2000 berücksichtigt (Bl. 562 bis 572 d. A.). Der Sachverständige hat auf die Probleme dieser Aufstellung hingewiesen, weil es an einem einheitlichen und übersichtlichen „Abrechnungsformat“ fehle und sich nicht erkennen lasse, welche Provisionen tatsächlich aus Altverträgen und welche aus Neuverträgen resultierten und unklar bleibe, ob insbesondere bei Tarifänderungen z. B. bei Krankenversicherungen oder dynamischen Beitragsklauseln bei Hausrats- und Lebensversicherungen bei Altverträgen eine Erfassung als Abschlussprovision erfolgte. Aus den Unterlagen seien die Provisionsansprüche nicht rechnerisch nachvollziehbar.

Damit hat das Landgericht alles getan, was es unter den gegebenen Umständen zur Aufklärung der streitigen Punkte im Verdienstausfallschaden hätte tun können und verfahrensrechtlich hätte tun müssen. Die Kammer hat konsequent auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen und Gutachten eine Schadensschätzung vorgenommen und sich hierbei auf die maßgeblichen Feststellungen des Sachverständigen gestützt, weil es andere, besser belastbarere Erhebungen nicht gibt.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berechnung des Erwerbsschadens nicht unzureichend. Das Privatgutachten B. der Beklagten ist demgegenüber nicht aussagekräftiger. Auch der Privatsachverständige B. weist in seinem Gutachten darauf hin, dass das vom Kläger gegebene Material nur „kaum bzw. nur mit größten Mühen“ nachvollziehbar sei und sich zwischen den handschriftlichen Aufzeichnungen des Geschädigten und den Provisionsabrechnungen zum Teil „gravierende Differenzen“ ergäben (Bl. 53 im Anlagenband). Der Privatsachverständige B. weist desgleichen darauf hin, dass die vom Kläger selbst gefertigte, handschriftliche Einnahmen-Überschussrechnung „zahlreiche Unklarheiten“ aufweise und „nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung“ entspreche. Es fehle eine Kontinuität der Ausgaben. Das betreffe insbesondere Büromiete, Kfz-Kosten, Abschreibungen und andere Positionen (S. 63 im Anlagenband). Deshalb hat der Sachverständige „in Ermangelung repräsentativeren Zahlenmaterials und einer ordnungsgemäßen Buchführung“ nur eine sog. Normalkostenrechnung aufgestellt (Bl. 63 im Anlagenband). Die von der Beklagten gerügten Mängel des Gutachtens G. treffen somit nicht minder das Privatgutachten B. Damit ist dieses Gutachten der Beklagten jedenfalls nicht gegenüber dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen G. vorzugswürdig.

Gegenüber dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte einen Kundenstamm vorwiegend aus Soldaten gehabt und deshalb infolge der Umstrukturierung der Bundeswehr einen Einkommenseinbruch erlitten, weist er im Berufungsverfahren darauf hin, dass zu seinem Kundenstamm die Soldaten der Standorte B. und A. gehört hätten, also die Heeresflieger. Dieser Standort sei aber nicht „ausgedünnt“ oder geschlossen worden. Hier habe es jedenfalls bislang keinen Personalabbau gegeben. Deshalb ist der Einwand der Beklagten, der Personalabbau bei der Bundeswehr hätte erhebliche Auswirkungen auf die Provisionserlöse des Klägers gehabt, im Rahmen der Prognose ohne Gewicht; die entsprechenden Ausführungen des Klägers zu seinem Kundenstamm im Berufungsverfahren haben die Beklagten auch nicht weiter bestritten.

cc) Die vom Kläger erwähnten privaten Urlaubsfahrten erscheinen kaum verallgemeinerungsfähig, abgesehen davon, dass sich bei der mobilen Arbeitsweise des Klägers eine scharfe Trennung zwischen privaten Urlaubsfahrten und berufsbedingten Geschäftsfahrten nicht ohne weiteres ziehen lässt. Der Kläger hat zudem gegenüber den Sachverständigen C. und H. im Zuge der medizinischen Begutachtung erklärt, er sei „überwiegend in Außendiensttätigkeiten“ unterwegs gewesen und dabei „etwa 30.000 bis 40.000 Kilometer pro Jahr gefahren“ (S. 31 des Interdisziplinären Gutachtens B./W. und C./H. vom 25. September 2001, Bl. 30 des Anlagenbands Kläger).

dd) Der Sachverständige hat nur den entgangenen Gewinn ermittelt, wie ihn der Kläger ohne das Unfallereignis erzielt hätte. Üblicherweise wäre dieser Gewinn dann auch noch zu versteuern gewesen. Hierauf weist der Kläger auch eigens hin (Bl. 757 d. A.). Soweit der Kläger jedoch den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall nachträglich ausgeglichen bekäme und insoweit zu versteuern hätte, müssten die Beklagten dem Kläger auch die konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer ersetzen (vgl. Jahnke, Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., 3. Kap., Rdnr. 265, 277; 4. Kap., Rdnr. 105, je m. w. N.). Im Übrigen ist der Kläger hier durch den rechtskräftigen Feststellungsausspruch geschützt, den die Beklagten nicht angegriffen haben (dazu auch Ziff. 5 c).

Der Senat sieht nach alledem keinen Anlass, erneut Beweis zu erheben oder die sachverständig ermittelten Beträge auf andere Weise im Rahmen der Schadensschätzung zu korrigieren.

2. Wohnmobilkauf und -umbau:

Das Landgericht hat hier zu Recht einen Anspruch verneint. Der Kläger hat von der Beklagten zu 1 den behindertengerechten Umbau eines Mercedes Sprinter, den der Kläger für seine freiberufliche Tätigkeit nutzen kann, finanziert bekommen.

a) Von Rechts wegen verlangte ein Anspruch des Klägers den Nachweis eines vermehrten Bedürfnisses i. S. d § 843 Abs. 1 BGB. Die Rechtsprechung erkennt im Einzelfall einen Anspruch auf Anschaffung eines Pkw nach einem Unfall und – dies häufiger – den Umbau eines vorhandenen Pkw den entsprechenden Behinderungen gemäß an; dementsprechend werden in diesen Fällen auch die laufenden Kosten des infolge des Unfalls anzuschaffenden Pkw ersetzt, soweit der Geschädigte ohne den Unfall keinen Pkw benötigt hätte. Demnach ist der Haftpflichtversicherer eines Unfallschädigers zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die dem Geschädigten, der als Folge des Unfalls eine dauerhafte Behinderung erlitten hat, als unfallbedingte Mehrkosten entstanden sind und dauerhaft entstehen, soweit diese Kosten in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Insoweit besteht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines wegen der Behinderung angeschafften Kraftfahrzeugs, bereinigt um den Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen und einen Nutzungsvorteil (vgl. kürzlich OLG Brandenburg, VRR 2010, 242, insb. juris-Rdnrn. 28 f.).

b) Dieser Anspruch des Klägers ist aber ausgeglichen worden (vgl. auch LGU 3 unten/4 oben). Denn der behindertengerecht ausgestattete Mercedes Sprinter gewährt ihm die beruflich und privat erforderliche und gebotene Mobilität. Der Ansatz des Klägers, er benötige für den Urlaub mit seiner Familie ein größeres Wohnmobil, ist insoweit nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil dies nur dann gelten könnte, wenn der Kläger auch vor dem Unfall mit seiner ganzen Familie in einem vergleichbaren Wohnmobil unterwegs gewesen wäre und auch nunmehr noch einen entsprechenden Urlaub mit seinen Kindern machen wollte. In der Klageschrift hat der Kläger dazu vorgetragen, mit seinen zwischen 1992 und 2000 geborenen Kindern regelmäßig Camping-Urlaube im eigenen Wohnanhänger gemacht zu haben. Der Kläger führt nicht aus, warum den (alten) Wohnanhänger nur er oder nicht auch seine Frau gefahren haben könnte (und ggf. jetzt auch von den älteren Kindern – soweit sie überhaupt an dem Urlaub noch teilnehmen sollten – Fahrleistungen erbracht werden können); beides könnte im Rahmen einer Umorganisation teilweise zumutbar sein. Vor allem ist aber nicht festzustellen, dass es sich hier tatsächlich um vermehrte eigene Bedürfnisse des Klägers handelt, die – worauf es entscheidend ankommt – vermögenswert sind. Der Kläger verkennt, dass ein bloßes Hobby (Reisen, Camping) noch nicht ohne weiteres einen Vermögenswert hat und damit ausgleichsfähig ist. Ein Ausgleich dieser Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich. Hier ist ein entsprechender Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen. Dies soll auch nach der Darstellung im Urteil des Landgerichts (LGU 15) geschehen sein, der Kläger bestreitet das im Berufungsverfahren. Letztlich ist das aber unerheblich. Das Schmerzensgeld ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Mehrkosten Wohnmobil:

In Konsequenz aus den vorausgehenden Ausführungen entfallen dann auch die Mehrkosten für das Wohnmobil. Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit ebenfalls konsequent.

4. Navigationsgerät und Funk:

Auch hier besteht somit kein Anlass, das angefochtene Urteil abzuändern, was sich bereits aus den voranstehenden Ausführungen ergibt.

5. Haushaltsführungsschaden:

Die Schätzung des Landgerichts ist nicht hinreichend begründet, im Ergebnis aber gut begründbar.

a) Der Kläger ist unstreitig ab dem Bauchnabel abwärts querschnittsgelähmt. Die Arme kann er gut bewegen. Stehen oder Gehen ohne Rollstuhl ist nicht möglich. Im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten Prof. Dr. G. vom 19. Februar 2007 heißt es in Bezug auf die Haushaltsführung, der Kläger könne auf die Kinder aufpassen, weitere Arbeiten im Haushalt aber nicht übernehmen. Das betreffe selbst einfache Tätigkeiten wie das Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers, der Waschmaschine und das Saugen der Wohnung, weil dem Kläger hierfür die Kraft fehle, zum Teil auch die nötige Feinmotorik (S. 10 f. in diesem Gutachten). Das ist das Beschwerdebild des Klägers, wie er es damals geschildert hat. Der Gutachter hält allerdings fest, an den Schultern und an beiden Ellenbogen und Handgelenken bestünde ein freier Bewegungsumfang, in beiden Händen sei jedoch deutlich eine Kraftminderung zu spüren. Deshalb habe der Kläger – damals – den Rollstuhl noch nicht kraftvoll steuern und halten können.

Über das aktuelle Beschwerdebild – seit dem Gutachten sind über 4 1/2 Jahre vergangen – gibt es keine medizinischen Befunde. Es sind aber Nachweise vorhanden, die belegen, dass der Kläger ohne weiteres in der Lage wäre, Hausarbeiten in geringfügigem Umfang von mindestens 20 % der in seinem Haushalt anfallenden Tätigkeiten zu übernehmen:

Der Kläger hat zwar gegenüber dem Senat erklärt, er sei nicht in der Lage, die für die – auch einfache – Hausarbeit erforderliche Konzentration aufzubringen; außerdem könne er sich dafür nicht ausreichend bewegen und unterliege Schmerzen und Gefühlsschwankungen (Protokoll Bl. 786 d. A.). Das erscheint schon nach dem eigenen Eindruck, den sich der Senat im Termin vom 11. Oktober 2011 hat verschaffen können, nicht verständlich: In der zweistündigen Verhandlung mit Erörterungen von zum Teil komplizierten juristischen Fragestellungen (insbesondere zur Schadensschätzung bei Selbständigen) ist der Kläger stets unvermindert präsent gewesen und beteiligte sich bis zum Schluss aktiv, obwohl er „juristischer Laie“ ist. Das spricht eher für eine überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit. Darüber hinaus zählt der Kläger aber – trotz seiner unbedingt bedauernswerten Behinderungen – zu den erfolgreichsten Behindertensportlern der Welt, jedenfalls im Badminton. Dies ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden (vgl. den dort vorgelegten Artikel des Niedersächsischen Badmintonverbands / Badminton-Report aus September 2009, Bl. 792 d. A.) und lässt sich weiter anhand einer Internetrecherche belegen. Der Kläger ist als Sportler seit Jahren weltweit außerordentlich erfolgreich, wie in dem erwähnten Artikel auch dargestellt (vgl. http://nbv-online.de/………..):

„Heute präsentiert sich …. in seinem Rollstuhl in einem Zustand körperlicher Fitness, der manchem Gesunden den Neid ins Gesicht treiben könnte … Der ehrgeizige Deutsche katapultierte sich mit seiner Erfolgsmischung aus feiner Beobachtungsgabe, eisenhartem Willen, Kampfgeist und hartem Training in Rekordzeit an die Weltspitze, jagt seine Bälle mit mehr als 200 Stundenkilometern über das Feld. Schon …. nahm er an der ….teil, holte sich ……….., den er heute noch immer innehat, und kam ………….wurde er wiederum im ………………..des Jahres ausgezeichnet, lernte ……………..kennen. Ein Jahr darauf holte er den Titel des ……………….mit. Vor wenigen Monaten drosch ………………“

In einem Online-Interview bestätigt er diese Fähigkeiten und Erfolge selbst (vgl. http://www.youtube.com/……….).

b) Es trifft folglich nicht zu, wenn der Kläger meint, es sei ihm wegen seiner Verletzungen und dauerhaften schweren Behinderung generell nicht zumutbar, als Ehemann und Familienvater geringfügig im Haushalt mitzuhelfen. Das dürfte jedenfalls solche Tätigkeiten betreffen, die vom Rollstuhl aus zu erledigen sind, wie Mithilfe bei Küchenarbeiten, Wäsche (falten z. B.). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt lässt sich aufgrund der feststehenden Umstände nicht vernünftig begründen.

c) Der Feststellungsausspruch des Landgerichts ist von den Beklagten weder mit der Berufungsbegründung noch innerhalb der Berufungserwiderungsfrist mittels einer Anschlussberufung angegriffen worden. Der Ausspruch des Landgerichts ist – unmissverständlich – uneingeschränkt erfolgt (LGU 2: „Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden zu ersetzen“). Das ist auch entsprechend in den Entscheidungsgründen ausgeführt worden (LGU 16: „…war dem Feststellungsantrag zu Ziffer 7 der Klageschrift stattzugeben“). Dieser Antrag enthielt keine Einschränkung (Bl. 3 d. A.).

Die Berufungsbegründung geht weder im Antrag noch in der Begründung auf den Feststellungsausspruch ein. Innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (bis zum 17. August 2011, Bl. 748 d. A.) haben die Beklagten zwar – auch gegliedert nach Schadenspositionen – vorgetragen (Bl. 775 f. d. A.), der Feststellungsausspruch findet aber keine Erwähnung. Der bloße Pauschalbezug auf das erstinstanzliche Vorbringen stellt – entgegen der Ansicht der Beklagten (Bl. 798 d. A.) – keinen eigenständigen (zulässigen) Berufungsangriff dar und ersetzt keinen Antrag oder eine Berufungsbegründung (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 520 Rdnr. 40 m. w. N.).

6. Die Abfindungserklärung vom 14. Januar 2002 (Bl. 299 im Anlagenband) kann schließlich keine Abänderung des Urteils begründen. Danach sind einerseits die Schmerzensgeldansprüche des Klägers ganz abgefunden, ohne dass aus der Abfindungserklärung hervorgeht, welche Gesichtspunkte hier Berücksichtigung fanden, andererseits ist auch der Anspruch auf Erstattung vermehrter Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Herstellung einer behindertengerechten Wohnsituation abgegolten. Nach der Erklärung erfasst das behinderungsbedingten räumlichen Mehrbedarf sowie den ausstattungsmäßigen Mehrbedarf unabhängig davon, ob es sich um Immobiliar- oder Mobiliarkosten handelt. Für den Haushaltsführungsschaden wie auch das Wohnmobil ist das unerheblich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO fehlt.

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