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Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch des Geschädigten

AG Halle (Saale), Az: 93 C 3304/13. Urteil vom 27.03.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 675,74 € für die Zeit vom 4. Dezember 2011 bis zum 23. April 2012 und aus 138,94 € seit dem 24. April 2012 sowie weitere 7,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 138,94 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, Inhaber eines Kfz-Sachverständigenbüros, verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 24.10.2011 erlitt T… B… mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die dem T… B… entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. T… B… beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallschäden. Zugleich trat T… B… mit Erklärung vom 15.10.2010 seinen SchadeRechtsanwaltskanzlei Kotz in Siegen-Kreuztal, Rechtsanwalt für Verkehrsrechtnsersatzanspruch gegen die Beklagte an den Kläger ab. In der Erklärung heißt das: „Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig den Teil meines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 24.10.2010 Bl. 7 d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für T… B… ein Gutachten. Der Kläger stellte T… B… unter dem 27.10.2010 eine Rechnung über 675,74 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 6 d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag von 536,80 € an den Kläger, so dass der Kläger den Restbetrag i.H.v. 138,94 € mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten sowie Mahnkosten i.H.v. 7,50 € geltend macht.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 138,94 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 675,74 € seit dem 04.12.2011 bis zum 23.04.2012 und aus 138,94 € seit dem 24.04.2012 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 7,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt ist. Insbesondere hält sie die Abtretung für unwirksam, da die Abtretungserklärung nicht hinreichend bestimmt sei. Die Beklagte bestreitet, dass T… B… Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeuges war. Im übrigen erhebt die Beklagte auch Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachtem Forderung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, abgesehen von dem Feststellungsantrag, begründet. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 398 BGB. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.
Die Abtretungserklärung vom 24.10.2011 ist wirksam und entspricht den Anforderungen, die der BGH im Urteil vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris) aufgestellt hat. Der Geschädigte hat nicht, was mangels Bestimmtheit unwirksam wäre, lediglich seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten abgetreten. Vielmehr hat der Geschädigte vorliegend gerade den Teil seines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe der Gutachterkosten abgetreten. Dies ist wirksam, weil ausreichend bestimmbar ist, welcher Anspruch abgetreten wurde und welcher nicht. Eine ziffernmäßige Bestimmung der abgetretenen Forderung ist nicht erforderlich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich also grundlegend von dem Fall, der dem von der Beklagten zitierten Urteil des LG Halle vom 06.11.2013 (Az. 2 S 98/13) zugrunde lag. Er unterscheidet sich hinsichtlich der Formulierung der Abtretungserklärung insoweit auch von den weiteren hier anhängigen Parallelverfahren, die ebenfalls am 27.03.2013 verhandelt wurden (93 C 194/13, 93 C 3366/13, 93 C 3802/13, 93 C 3464/13, 93 C 3526/13, 93 C 3841/13, 93 C 3733/13, 93 C 3676/13 und 93 C 3970/13).

Im übrigen kann vorliegend die Beklagte ohnehin mit ihrem Einwand, die Abtretung sei unwirksam, nicht gehört werden. Insoweit gilt das Gleiche wie in den oben angesprochenen Parallelverfahren, in welchen zwar die (erste) Abtretung nach den Grundsätzen des zitierten BGH-Urteils unwirksam war, es der Beklagten aber verwehrt war, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Ebenso wenig kann die Beklagte mit ihrem Einwand gehört werden, der Unfallgeschädigte sei nicht Eigentümerin des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs. Die Beklagte hat bereits Teilzahlungen an den Kläger geleistet und damit konkludent die Berechtigung der Forderung des Klägers dem Grunde nach anerkannt. Die Beklagte, die über eine Rechtsabteilung verfügt und bei der davon auszugehen ist, dass sie Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, prüft, bevor sie diese reguliert, lässt dadurch, dass sie einen Anspruch teilweise erfüllt, erkennen, dass sie den Anspruch dem Grunde nach für begründet hält. Es ist also von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen. Im übrigen ist es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wenn sie vorprozessual bereits Zahlungen hierauf geleistet hat. Insoweit verstößt die Beklagte gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie erst Teilzahlungen leisten, im Rechtsstreit sich aber darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe.

Zwar ist es richtig, dass der BGH in dem oben zitierten Urteil die Klage wegen Unwirksamkeit der Abtretung abgewiesen hat, obwohl auch dort vorprozessual ein Teil der Sachverständigenkosten bereits bezahlt worden war. Da der BGH aber dort in den Entscheidungsgründen auf diesen Gesichtpunkt aber überhaupt nicht eingeht, sieht das Gericht auch keinen Anlass, insoweit dem BGH zu folgen.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die meisten Ausführungen der Beklagten neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Da das Sachverständigenbüro des Klägers zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).

Zudem verweist das Gericht auf ein aktuelles Urteil des BGH vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13, zitiert nach juris), in welchem es heißt:
„Als erforderlich [im Sinne des § 249 BGB] sind (…) diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (…). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (…). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch (…) vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (…). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (…). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (…). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (…). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (…). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (…). Es [das Berufungsgericht] durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (…). Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.“
Unter diesem Gesichtspunkt sind die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Abwegig ist die Ansicht der Beklagten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht zu, weil der Unfallgeschädigte die Werkleistung des Klägers, nämlich die Gutachtenerstellung, nicht abgenommen habe. Erstens handelt es sich um ein Werk, bei welchem gemäß § 640 Abs. 1 S. 1 BGB nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist, zweitens gilt auch insoweit, dass nach den geleisteten Teilzahlungen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach und wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert ist, nunmehr Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde nach zu erheben. Die Beklagte hat das vom Kläger erstellte Gutachten ja zur Grundlage ihrer Schadensregulierung gemacht, so dass es geradezu absurd erscheint, nunmehr dem Kläger vorzuhalten, der Unfallgeschädigte haben die Werkleistung des Klägers, nämlich die Gutachtenerstellung, nicht abgenommen.

Die Mahnkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden erstattungsfähig.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1, 291 BGB.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung des eingezahlten Kostenvorschusses ist hingegen unbegründet. Der Kläger hätte die Höhe des Verzugsschadens näher darlegen müssen. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB greifen nicht direkt ein, weil der Kläger gegenüber den Beklagten noch keinen fälligen Anspruch auf Ersatz der Gerichtskosten hat. Vielmehr entstehen dem Kläger entweder Kosten für die Aufnahme eines Kredits in Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder es entgehen ihm Guthaben- oder Anlagezinsen, wenn er das Geld aus eigenen Mittel einzahlt. (Urteil des LG Halle vom 17.02.2011, Az. 1 S 49/10). Insoweit hätte der Kläger konkret vortragen müssen, welcher Zinsschaden ihm entstanden ist, was aber unterblieben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist die Berufung zuzulassen, da die Rechtsprechung sowohl dazu, ob die Beklagte durch Teilzahlungen einen deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat oder aufgrund von Rechtsmissbrauchs nunmehr daran gehindert ist, die Forderung dem Grunde nach zu bestreiten, als auch hinsichtlich der Höhe der Forderung auch im hiesigen Landgerichtsbezirke uneinheitlich ist und daher Interesse an einer Entscheidung des Berufungsgerichts besteht. Ebenso ist die Rechtsprechung uneinheitlich zur Frage der Zinsen auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss, so dass auch insoweit im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zuzulassen ist.

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