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Räumpflicht und Streupflicht auf Bahnsteigen – Haftung bei Sturz und Verletzung

OLG Bamberg, Az.: 5 U 212/12, Urteil vom 09.07.2013

Leitsatz:

Kopfende Bahnsteig 51. Das Erfordernis einer allgemeinen Glättebildung als Grundvoraussetzung für eine Räum- und Streupflicht auf Straßen, Wegen und Plätzen (BGH NJW 2009, 3302 Tz. 4 m.w.N.; 2012, 2727; VersR 1982, 299, 300) gilt auch für Bahnsteige. Auch auf Bahnsteigen löst das Vorhandensein lediglich vereinzelter Glättestellen noch keine Räum- und Streupflicht aus.

2. Ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für den Sturz eines (Bahn-)Reisenden kommt erst dann in Betracht, wenn der Geschädigte den ihm obliegenden Beweis einer allgemeinen Glättebildung geführt hat.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.10.2012, Az. 21 O 734/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Sturzes vom 05.12.2009 auf dem Bahnsteig des Bahnhofs A., den sie auf Eisglätte und eine Verletzung der von der Beklagten übernommenen Streupflicht zurückführt.

Die B. GmbH hat den Winterdienst auf dem Bahnhof A. auf die Streithelferin, die M. GmbH übertragen (Auftrag Anl. B 2), die wiederum den Winterdienst auf die Beklagte übertrug. Der Auftrag umfasste auf den Bahnsteigen lediglich einen zwei Meter breiten Streifen ab Bahnsteigkante und den Bereich vor dem Treppenabgang. Die Beklagte ließ den Winterdienst durch den Zeugen K. ausführen.

Die Klägerin stieg um 9.45 Uhr am Gleis 2 aus dem aus Lichtenfels ankommenden Zug. Die Bahnsteige waren zu diesem Zeitpunkt nicht gestreut. Bei einem Sturz zog sie sich eine schwere Luxationsfraktur am oberen rechten Sprunggelenk zu.

Sie hat behauptet, sie sei auf dem Bahnsteig auf dem Weg zum Treppenabgang nach drei bis vier Metern – aber nicht mehr als zwei Meter von der Bahnsteigkante entfernt – wegen Eisglätte ausgerutscht und gestürzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrsicherungspflicht verletzt und deshalb den materiellen Schaden, insbesondere die Kosten für Hilfe bei der Haushaltsführung, in Höhe von 2.694,83 € nebst Zinsen zu ersetzen, ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 8.000,00 € nebst Zinsen und eine Schmerzensgeldrente von 300,00 € ab Dezember 2009 zu zahlen. Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 05.12.2009 begehrt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte auch für das Verhalten der von ihr für den Winterdienst eingesetzten Personen.

Die Beklagte hat den behaupteten Unfallhergang, insbesondere einen glättebedingten Sturz bestritten und zudem eingewandt, sie hafte nicht, weil sie die Winterdienstpflicht auf den Zeugen K. als selbständigen Subunternehmer übertragen habe. Die Streupflicht sei auch nicht verletzt, weil nach den Wetterbedingungen mit Eisbildung nicht zu rechnen gewesen sei und es allenfalls erst wenige Minuten vor der Unfallzeit zu einer Eisbildung gekommen sein könne. Die Klägerin träfe außerdem ein erhebliches Mitverschulden. Die Haushaltshilfekosten seien nicht unfallbedingt. Das Schmerzensgeld sei überhöht und eine Schmerzensgeldrente sei nicht geschuldet. Die Beklagte hat daher Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Es hat sich vom behaupteten Unfallhergang überzeugt. Es hat deshalb eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten bejaht, eine wirksame Weiterübertragung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte und ein Mitverschulden der Klägerin hingegen verneint. Es hat einen materiellen Schadensersatz nur in Höhe von 187,25 € nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld – wegen des komplizierten Heilverlaufs und einer dauerhaften Einschränkung der Gehfähigkeit – von sogar 15.000,00 € nebst Zinsen zugesprochen und die Ersatzpflicht der Beklagten für den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Haushaltshilfekosten hat das Landgericht als im Wesentlichen nicht unfallbedingt angesehen. Die Voraussetzungen für eine Schmerzensgeldrente hat das Landgericht verneint.

Wegen der erstinstanzlichen Anträge, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und wegen der Tenorierung und der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 220/235 d. A.).

Die Klägerin hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschlüsse vom 15.01.2013, Bl. 316/320 d. A., und 27.02.2013, Bl. 354/355 d. A.) form- und fristgerecht Berufung mit dem Ziel eingelegt, über die zuerkannten Beträge hinaus weitere vom Landgericht abgewiesene Haushaltshilfekosten in Höhe von 2.507,58 € nebst gesetzlicher Verzugszinsen seit 20.07.2010 zuzusprechen. Die Haushaltshilfe sei schon im Hinblick auf die ärztliche Verordnung unfallbedingt gewesen.

Die Beklagte erstrebt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung die vollumfängliche Klageabweisung. Sie hält das Vorhandensein von Glätte im winterdienstpflichtigen Bereich, und deren Ursächlichkeit für den Sturz für nicht bewiesen. Die vom Landgericht maßgeblich herangezogenen informatorischen Angaben der Klägerin seien auch kein zulässiges Beweismittel. Eine Haftung bestehe auch deshalb nicht, weil K. selbständiger Subunternehmer und damit nicht Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB sei. Eine Streupflicht habe zur Unfallzeit nicht bestanden, da nach den Zeugenangaben nur ganz vereinzelt gefrorene Wasserlachen vorhanden gewesen sein sollen. Die Anforderungen, auch an die vorbeugende Kontrolle auf Glättegefahr, dürften nicht überspannt werden. Ein Mitverschulden der Klägerin ergebe sich schon aus der perfekten Erkennbarkeit einer etwaigen Eisplatte. Erschwernisse, die die Anforderungen an die Benutzer des Bahnsteigs herabgesetzt hätten (z. B. Eile, hohes Passagieraufkommen u. ä.) hätten hier nicht vorgelegen. Das Schmerzensgeld wird als überhöht und die Kostenpauschale von 26,00 € als nicht ersatzfähig angesehen.

Die Parteien haben wechselseitig die Zurückweisung der Berufung des Gegners beantragt. Die mit Schriftsatz vom 24.05.2013 nach Streitverkündung seitens der Klägerin auf der Seite der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene M. GmbH hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen.

Im Termin vom 11.06.2013 hat der Senat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugen K. und S.. Ferner hat der Senat die Klägerin und den Geschäftsführer der Beklagten erneut informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 11.06.2013 verwiesen (Bl. 424 bis 429 d. A.).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird insbesondere auf die Berufungsbegründungen vom 12.12.2012 (Bl. 288 ff.) und 11.02.2013 (Bl. 330 ff d. A., dort ab S. 12) ferner auf die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten sind zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur vollumfänglichen Klageabweisung, weil bereits der Nachweis der Ursächlichkeit von Glätte und einer diesbezüglichen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten für den Sturz der Klägerin nicht als geführt anzusehen ist. Die Berufung der Klägerin kann daher keinen Erfolg haben.

1. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 29.09.1970 – VI ZR 51/69, VersR 1970, 1130, 1131; vom 27.11.1984 – VI ZR 49/83, VersR 1985, 243, 245; vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 f.). Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 f.: 20 – 30 cm große Eisfläche in der Mitte eines nicht gestreuten Zugangswegs; Beschlüsse vom 21.01.1982 – III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; vom 26.02.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 mwN; OLG Jena NZV 2009, 599, 600 mwN). Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 29.09.1970 – VI ZR 51/69, aaO; vom 2.10.1984 – VI ZR 125/83, NJW 1985, 270; BGH, Urteil vom 5.07.1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; Beschluss vom 20.10.1994 – III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722). Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Zum Schutze des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen – wie vor Bahnhöfen und an Haltestellen – regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann den Pflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 98/92, NJW 1993, 2802 ff.; BGHZ 40, 379, 383 und Urteil vom 13.07.1967 – III ZR 165/66, MDR 1967, 822; OLG Oldenburg VersR 1988, 935). Zu den besonders gefahrenträchtigen Stellen zählen namentlich Bussteige an Omnibusbahnhöfen und Bahnsteige von Bahnhöfen, wo ein- und aussteigende Fahrgäste bei winterlicher Glätte in erhöhtem Maße sturzgefährdet sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 98/92, NJW 1993, 2802 ff.; OLG Nürnberg VRS 123, 13 ff.). Deshalb genügt auf Bahnsteigen z. B. die Räumung eines schmalen Streifens zwischen Bahnsteigkante und weißer Sicherheitslinie nicht (OLG Nürnberg a.a.O.); gegebenenfalls ist auf Bahn- oder Bussteigen wiederholtes Räumen und Streuen erforderlich (Schleswig- Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.05.2013 – 11 U 51/12).

Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 05.07.1990 – III ZR 217/89, aaO, 75 f. mwN; vom 15.01.1998 – III ZR 124/97, VersR 1998, 1373, 1374 f.; Beschluss vom 20.10.1994 – III ZR 60/94, aaO). Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1984 – VI ZR 49/83, aaO; BGH, Beschlüsse vom 20.12.1984 – III ZR 54/84, VersR 1985, 189; vom 27.04.1987 – III ZR 123/86, VersR 1987, 989).

Wenn ein Schadensersatzanspruch – wie hier – auf § 823 BGB gestützt wird, hat regelmäßig derjenige, der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzt zu sein behauptet, auch zu beweisen, daß zwischen dem Verstoß und dem bei ihm eingetretenen Schadensereignis ein ursächlicher Zusammenhang besteht; nicht etwa hat der Zuwiderhandelnde den Beweis dafür zu erbringen, daß es an einem solchen Zusammenhang fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 04.10.1983 – VI ZR 98/82, NJW 1984, 432 ff.; vom 28.05.1957 – VI ZR 272/56, VersR 1957, 529, 530 f; vom 27.01.1959 – VI ZR 30/58, LM § 823 (J) BGB Nr. 11; vom 26.11.1963 – VI ZR 245/62, VersR 1964, 166, 167 und vom 24.09.1968 – VI ZR 160/67, VersR 1968, 1144).

Dem Geschädigten kann daher bei einem Verstoß gegen die Streupflicht nicht die Beweislast für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für seinen Unfall abgenommen, sondern es kann ihm lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugebilligt werden. Die Annahme, daß ein für den Anscheinsbeweis typischer Geschehensablauf vorliegt, erfordert zunächst die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerung, die dann auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann (BGHZ 7, 198, 200 f.). Das Schadensereignis muß also nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge des (festgestellten) Haftungsgrundes darstellen (vgl. auch BGH, Urteile vom 09.05.1961 – VI ZR 197/60, VersR 1961, 828, 829; vom 05.05.1964 – VI ZR 72/63, LM § 823 (Ef) BGB Nr. 11 b; vom 27.05.1975 – VI ZR 42/74, VRS 49, 243, 247 und vom 25.01.1983 – VI ZR 92/81, VersR 1983, 440).

Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1965 – III ZR 32/65, VersR 1966, 90, 91 f; OLG Karlsruhe HRR 1939, 1023; OLG Frankfurt VersR 1980, 50, 51). In einem solchen Fall spricht (ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefaßte Unfallverhütungsvorschriften) nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, daß es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, daß sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann aber erst und nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 f.; vom 19.12.1991 – III ZR 2/91, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Streupflicht 7; vom 07.06.2005 – VI ZR 219/04, NJW-RR 2005, 1185).

2. In Anwendung dieser Grundsätze und nach teilweiser Wiederholung der Beweisaufnahme gelangt der Senat abweichend vom Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, infolge von Glätte und infolge einer Streupflichtverletzung der Beklagten gestürzt zu sein, nicht geführt hat.

Sie hat diese – von der Beklagten zulässig mit Nichtwissen bestrittenen – Tatsachenbehauptungen zwar schriftsätzlich aufstellen lassen. Bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Landgericht und durch den Senat hat sie selbst aus eigenem Erleben und eigener Erinnerung eine solche Sturzursache aber nicht zu bestätigen vermocht. Vielmehr hat sie in erster Instanz lediglich sagen können, mit dem Fußgelenk umgeknickt und gestürzt zu sein; den Grund dafür hat sie nicht angeben können. Sie hat auch nicht gewusst, ob sie wegen einer Eisplatte gestürzt ist, die sie nach dem Sturz sah. Auf Nachfrage hat sie damals zwar ergänzt, dass sie mit dem rechten Fuß weggeglitten sei, dann sei das Fußgelenk umgeknickt (S. 2 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 95 d. A.). Gegenüber dem Senat hat sie jedoch angegeben, dass sie „umgeknickt oder ausgerutscht“ sei und den Vorgang nicht näher beschreiben könne (S. 6 des Protokolls vom 11.06.2013, Bl. 429 d. A.). Damit hat hat sie nochmals bestätigt, zur Ursache des Sturzes aus eigener Anschauung letztlich nichts sagen zu können. Sie hat zwar – so auch die Aussage des Zeugen S. in erster Instanz (S. 7 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 100 d. A.) bei ihrem Abtransport im Rettungswagen geäußert, es sei glatt gewesen und sie sei weggerutscht. Angesichts ihrer eigenen informatorischen Angaben im Prozess kann die damals gegenüber dem Rettungssanitäter gemachte Äußerung aber nur als nachträgliche Schlussfolgerung aus der Tatsache des Sturzes und der – nach ihren Angaben – danach im Liegen in einer Entfernung von ein paar Zentimetern wahrgenommenen „glatten Stelle“, gegebenenfalls auch aus Äußerungen der Sanitäter während des Transports über Glätte, auf die man aufpassen müsse, gewertet werden.

Somit wird der Klagevortrag in diesem Punkt nicht einmal von den eigenen Angaben der Klägerin bestätigt. Schon deshalb vermag sich der Senat der Würdigung des Landgerichts nicht anzuschließen, dass aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin ein Ausrutschen auf Glatteis außer Zweifel stehe. Die Angaben der Klägerin sind zwar ehrlich und glaubwürdig. Die Klägerin hat eine solche Sturzursache aber gerade nicht aus eigener Wahrnehmung angeben können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und wenn ja welcher Beweiswert den Angaben der Klägerin zukäme, wenn diese die Ursachenbehauptung der Klage bestätigen würden.

Als Ursache für den Sturz der Klägerin kommt auch nicht etwa ausschließlich Glätte in Betracht. Die Klägerin musste nach ihren Angaben am Ausstieg des Zuges drei Stufen hinuntersteigen und ist dann noch drei bis vier Meter (oder Schritte) in Richtung Ausgang gegangen. Es ist daher auch an eine Unachtsamkeit beim Setzen des Fußes und/oder an eine Unebenheit im Bahnsteigbelag als Ursache ihres Strauchelns zu denken.

Zeugen, die den Sturz der Klägerin beobachteten und zu dessen Ursache aus eigener Wahrnehmung Angaben machen könnten, stehen unstreitig nicht zur Verfügung. Solche Zeugen sind nicht benannt.

Der Nachweis der Glättebedingtheit des Sturzes könnte daher allenfalls im Wege eines Anscheinsbeweises geführt werden. Das Landgericht ist hierauf zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Die Beweiswürdigung zum Sturzgeschehen (Ziffer I.1.a der Entscheidungsgründe) enthält jedoch Ausführungen (zu den Angaben der Zeugen S., G. und K. sowie des Geschäftsführers der Beklagten und zum Leistungsnachweis vom 05.12.2009, Anl. B 3), die in dieser Richtung verstanden werden könnten.

Die oben dargelegten Voraussetzungen für einen solchen Anscheinsbeweis sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Denn diese Beweiserleichterung kann – wie ausgeführt – erst und nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Dies hat die dafür uneingeschränkt beweispflichtige Klägerin aber nicht nachzuweisen vermocht. Zwar hat sich der Unfall um 9.45 Uhr und damit – abstrakt betrachtet – in den zeitlichen Grenzen einer möglichen Streupflicht ereignet. Auch war zur Unfallzeit auf den Bahnsteigen des Bahnhofs A. unstreitig nicht gestreut. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist aber – wie bereits dargelegt – das Vorliegen von Glätte, und zwar das Vorliegen einer allgemeinen Glätte; das Vorhandensein nur einzelner Glättestellen reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Das Vorliegen einer allgemeinen Glätte hat die Beweisaufnahme für die Unfallzeit nicht ergeben. Bewiesen ist lediglich das Auftreten vereinzelter Glättestellen.

Der von der Beklagten mit dem Winterdienst beauftragte Zeuge K. hat nach seiner Aussage in erster Instanz (S. 5 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 98 d. A.) und in zweiter Instanz (S. 3 des Protokolls vom 11.06.2013, Bl. 426 d. A.) wegen niedriger Temperaturen in Gefrierpunktnähe am Unfalltag gegen 3.00 Uhr morgens auf dem Bahnhof A. Nachschau gehalten, ob Veranlassung zum Streuen besteht. Er hat nach seinen Angaben vor Ort festgestellt, dass es trocken war, dass kein Schnee lag und kein Niederschlag fiel. Eis hat er nicht festgestellt. Erst im Laufe des Vormittags sei ihm über den Maschinenring telefonisch mitgeteilt worden, dass es am Bahnhof A. glatt sei, worauf er seine Mitarbeiter G. und R. beauftragt habe, dort zu streuen.

Bei der Vernehmung durch den Senat hat der Zeuge K. zwar auch davon gesprochen, dass er etwa um 7.00 Uhr auf Anruf eines von ihm ebenfalls betreuten Supermarktes in E. wegen Glätte durch gefrierenden Nebel seine Mitarbeiter G. und R. zum Streuen an mehreren Bahnhöfen und anderen Einsatzstellen, für die er winterdienstpflichtig war, gerufen habe (S. 3/4 des Protokolls vom 11.06.2013, Bl. 426/427 d. A.) . Dabei handelte es sich, wie sich im Verlauf der Vernehmung herausgestellt hat, aber nicht um eine Erinnerung des Zeugen an den konkreten Unfalltag, sondern nur um die Schilderung des gewöhnlichen Ablaufs an einem Tag mit allgemeiner Glätte. Dieser Ablauf traf für den Unfalltag aber gerade nicht zu, wie sich auch aus der Aussage des Zeugen G. ergibt (S. 4/5 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 97/98 d. A.). Aus den genannten Angaben des Zeugen K. kann daher für die Verhältnisse am Unfalltag nichts entnommen werden.

Dieser Einsatz, der nach dem zeitlichen Ablauf ersichtlich erst aufgrund des Sturzes der Klägerin veranlasst worden ist, hat in dem Arbeitsnachweis der beiden Mitarbeiter vom 05.12.2009 (Anl. B 3) seinen Niederschlag gefunden. Demnach fand der Einsatz (einschließlich Anfahrt) von 10.30 bis 11.30 Uhr statt, wobei als Anlass „Eisglätte“ angekreuzt wurde. Der Zeuge G. (S. 4/5 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 97/98 d. A.) hat dazu anhand seines Arbeitsbuches angegeben, dass er sich – aufgrund des Anrufs von K. – um 11.48 Uhr beim Fahrdienstleiter des Bahnhofs A. gemeldet habe. Zu dieser Zeit sei es trocken gewesen, es habe kein Schnee gelegen. Es seien aber an den Bahnsteigen eingefrorene Wasserlachen vorhanden gewesen. Auf Nachfrage hat der Zeuge deren ungefähre Anzahl aber nicht benennen können. Nach seinen Angaben kann es letztlich auch nur eine einzige Wasserlache gewesen sein („Es können mehr oder weniger als zwei Wasserlachen gewesen sein“). Die Ankreuzung von „Eisglätte“ im Arbeitsnachweis habe sich auf diese Beobachtung bezogen. Einen konkret davon abweichenden, weitergehenden Inhalt hat auch das Landgericht dieser Zeugenaussage nicht entnommen (S. 8 Mitte des angef. Urteils), so dass eine erneute Vernehmung des Zeugen G. nicht geboten war. Der Zeuge K. hat in Einklang mit der Aussage des Zeugen G. ferner bekundet, dass sein Mitarbeiter nach der Rückkehr von diesem Streueinsatz geäußert habe, er wisse nicht, warum er eigentlich dort gewesen sei, es sei alles trocken gewesen (S. 6 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 99 d. A.).

Der Zeuge R., der nach den Angaben der Zeugen K. und G. mit letzterem den Streueinsatz durchführte, hat zu den Verhältnissen am Unfalltag nichts mehr sagen können (S. 8/9 des Protokolls vom 12.09.2012, Bl. 202/203 d. A.). Seine Aussage ist deshalb in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht herangezogen worden. Eine erneute Vernehmung dieses Zeugen war daher ebenfalls nicht veranlasst.

Der Zeuge S., der als Rettungssanitäter mit dem Abtransport der Klägerin befasst war, hat aus eigener Wahrnehmung ebenfalls nur angeben können, dass es auf dem Bahnsteig „vereinzelt glatte Stellen“ gab (S. 5 des Protokolls vom 11.06.2013, Bl. 428 d. A.). In welchem Ausmaß diese vorhanden waren, hat er nicht sagen können. Er hat sich lediglich erinnern können, dass er selbst gerutscht ist und dass ein Kollege sagte: „Passt auf, es kann glatt sein.“ Zur Sturzstelle der Klägerin hat der Zeuge S. im Übrigen keine Angaben machen können, da die Klägerin, wie sie bestätigt hat, bei seinem Eintreffen von den Erstversorgern bereits auf einer Sitzbank platziert worden war und sich nicht mehr an der Sturzstelle befand. Seine Aussage in erster Instanz (S. 7 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 100 d. A.) enthält keine wesentlich weitergehenderen, das Ausmaß der Glätte substantiell anders darstellenden Angaben. Auch dort hat der Zeuge angegeben, dass es nur „an vereinzelten Stellen“ glatt war. Er hat auch damals zu Art und Umfang der Glättestellen, ob z. B. eine große oder mehrere kleine Stellen, keine Angaben machen können. Soweit Kollegen Probleme mit Glätte äußerten, hat er dies nicht auf Glätte auf den Bahnsteigen beziehen können.

Mit diesem Beweisergebnis in Einklang stehen auch die informatorischen Angaben der Klägerin in beiden Instanzen (S. 6 des Protokolls vom 11.06.2013, Bl. 429 d. A., und S. 2 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 95 d. A.). Sie hat (im Liegen nach dem Sturz) lediglich eine einzige glatte Stelle in der Entfernung von ein paar Zentimetern gesehen. Sie hat weder sagen können, wie groß diese glatte Stelle war, noch, ob es weitere solche gefrorenen Stellen gab. Vor ihrem Sturz habe sie keine Glättestellen gesehen und auch nicht darauf geachtet.

Aus den informatorischen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten vermag der Senat ebenfalls nichts zum Umfang der Glätte zu entnehmen. Er hat in erster Instanz ersichtlich nur versucht, den ihm vorgelegten Arbeitsnachweis (Anl. B 3) zu erläutern, ohne hierzu und zu den konkreten Verhältnissen am Unfalltag aus eigener Wahrnehmung und Erinnerung irgendwelche Angaben machen zu können (S. 3/4 des Protokolls vom 07.09.2011, Bl. 96/97 d. A.). Die in der Beweiswürdigung des Landgerichts (dort S. 8) enthaltene Schlussfolgerung, aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten ergebe sich, dass zum Unfallzeitpunkt am Bahnhof A. Glatteis herrschte, vermag der Senat daher nicht zu teilen.

Die Erholung eines meteorologischen Gutachtens könnte diesen Nachweis ebenfalls nicht erbringen. Dass am Unfalltag Niederschlag herrschte, wird nicht behauptet. Dass die Temperaturen grundsätzlich zur Bildung von Eis aus Wasser geeignet waren, ist bereits bewiesen, da nach den Angaben der Zeugen vereinzelte Glättestellen vorhanden waren. In welchem Umfang am Bahnhof A. solche Glättestellen vorhanden waren, kann aber auch durch ein meteorologisches Gutachten, das die an den Wetterstationen gewonnenen Daten auswertet und deutet, nicht ermittelt werden, sondern nur durch die Vernehmung von Zeugen, die dort Wahrnehmungen gemacht haben.

Nach alledem kann lediglich das Vorhandensein vereinzelter, möglicherweise auch nur sehr kleiner Glättestellen als erwiesen angesehen werden, nicht aber das Vorliegen einer allgemeinen Glätte, wie sie zum Auslösen der Streupflicht erforderlich gewesen wäre. Dies geben die Aussagen der Beteiligten auch in der Gesamtschau nicht her. Der Winterdiensteinsatz am Unfalltag nach 10.30 Uhr ist ersichtlich erst und nur aufgrund des Sturzes der Klägerin und nur am Bahnhof A. vorbeugend veranlasst worden. Vor diesem Unfall bestand keine nachgewiesene Veranlassung hierzu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der für besonders gefahrenträchtige Stellen und namentliche für Bahnsteige und Bussteige geltenden strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Angesichts der Breite des Bahnsteigs an Gleis 2 des Bahnhofs A. (vgl. die Lichtbildtafel Anl. I.4.) und des unstreitigen Fehlens einer die Sichtbarkeit hindernden Schneedecke begründen solche vereinzelten Glättestellen allein noch keine Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr.

Somit fehlt es auch an der Grundlage eines Anscheinsbeweises für die Glättebedingtheit des Sturzes der Klägerin. Eine deliktische Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist daher nicht gegeben. Vertragliche Ansprüche bestehen mangels eines Vertragsverhältnisses der Parteien nicht; solche werden auch nicht geltend gemacht.

3. Nachdem bereits nicht festgestellt werden kann, dass der bedauerliche Sturz der Klägerin durch Eisglätte und durch eine Streupflichtverletzung verursacht wurde, ist das angefochtene, der Klage überwiegend stattgebende Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Mangels Haftungsgrundes kann die auf eine weitergehendere Verurteilung der Beklagten gerichtete Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Es bedarf daher auch keiner Entscheidung mehr, ob sich der Sturz der Klägerin – wie vom Landgericht angenommen – innerhalb des räumlichen Bereichs der auf die Beklagte übertragenen Winterdienstpflicht zugetragen hat, ob die von K. in den Morgenstunden vorgenommene Kontrolle der Bahnsteige unzureichend war, ob die Beklagte die von der Streithelferin übernommene Räum- und Streupflicht wirksam auf den Zeugen K. weiterübertragen hat, ob die Beklagte gemäß § 831 BGB für diesen als ihren Verrichtungsgehilfen haften könnte, ob und welche Überwachungspflichten gleichwohl bei der Beklagten verblieben sind, ob sie diese verletzt hat, ob der Klägerin – anders als vom Landgericht entschieden – gegebenenfalls ein Mitverschulden anzulasten wäre und ob die von der Klägerin noch geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Höhe nach begründet wären.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren sind von der Klägerin zu tragen; die Streithelferin ist dem Rechtsstreit (nach Streitverkündung der Klägerin) auf der Seite der nun obsiegenden Beklagten beigetreten. Der Beitritt ist zulässig, da für den Fall der Feststellung einer Streupflichtverletzung und einer Haftung der Beklagten auch Ansprüche gegen die Streithelferin als das die Winterdienstpflicht primär übernehmende und auf die Beklagte delegierende und möglicherweise daraus noch überwachungspflichtig bleibende Unternehmen nicht ausgeschlossen wären. Es fehlt daher nicht am erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 66 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der bereits durch Beschluss vom 11.06.2013 (und vorläufig durch Beschluss vom 27.02.2013 (Bl. 358/359 d. A.) auf insgesamt 19.694,83 € festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens bildet die Summe aus dem auf Zahlung weiterer 2.507,58 € gerichteten Berufungsantrag der Klägerin und dem Wert der mit der Berufung der Beklagten angegriffenen erstinstanzlichen Verurteilung von insgesamt 17.187,25 € (Ziffer 1: 187,25 €; Ziffer 2: 15.000,00 € Schmerzensgeld; Ziffer 3: 2.000,00 € für den Feststellungsausspruch). Somit übersteigt der Wert der Beschwer durch dieses Urteil 20.000,00 € nicht; das Urteil ist daher auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Voraussetzungen des § 543 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht, wie dargelegt, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf der Beurteilung von Tatsachenfragen.

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