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Kostenersatz für Reparaturbestätigung

AG Siegen, Az.: 14 C 453/16, Urteil vom 25.07.2016

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.07.2016 für Recht erkannt:

Kostenersatz für ReparaturbestätigungI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600,– € nicht übersteigt.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten für die Nachbesichtigung des Fahrzeuges i.H.v. 40,- Euro verlangen, §§ 7,17 StVG, 155 VVG, § 249 ff BGB. Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst auch die angefallenen Kosten i.H.v. 40 EUR für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung. Die Kosten sind schon deshalb dem Grunde nach erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil für den Kläger die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei. Gerichtsbekannter Weise wird diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sogenannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, diejenige über die Kosten aus § 91 a ZPO.

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