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Kfz-Unfall mit einem Mietwagen aus einem EG-Mitgliedstaat in Deutschland

LG Stuttgart, Az: 13 S 105/14, Urteil vom 17.06.2015

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.05.2014, Az.: 5 C 3193/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.354,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.01.2014 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 4.268,88 €.

Tatbestand

I.

autounfall mit mietwagenDer Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin nach einem Unfall auf dem Parkplatz … vom 03.08.2012.

Der Ehemann der Klägerin, der deren Fahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz beim Porsche-Museum in der … abgestellt hatte, fand dieses bei Rückkehr beschädigt vor. Außerdem befand sich am Fahrzeug ein Zettel mit dem Wortlaut:

„We are very sorry!!! We are broke your car at the right side. The information about us: our car vom … Driver: S. I.“.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellungen des Berufungsvorbringen wird gemäß §§ 140 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist über einen Betrag von 1.354,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € zuzüglich Zinsen begründet.

1. Der Klägerin steht in dieser Höhe gegen den Beklagten als Passivlegitimierten ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6, 8 a AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 StVG zu.

a) Die Voraussetzungen eines Direktanspruches gegen den Beklagten sind gegeben.

Vorliegend ist es vorliegend im Inland zu einem Schadensfall mit einem ausländischen Kfz gekommen. Der Beklagte ist damit als das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. passivlegitimiert, denn im Rahmen des Grüne-Karte-Systems hat er gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 AuslPflVG i.V.m. 115 VVG neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen.

aa) Der Einwand des Beklagten, eine Eintrittspflicht sei nicht gegeben, da die Klägerin nicht alle erforderlichen Informationen zu den Unfallbeteiligten habe liefern können, verfängt nicht. Es kann nicht zur Voraussetzung des Eintretens des Beklagten gemacht werden, dass die Klägerin vorliegend die Anschrift des unfallbeteiligten Fahrers nennt bzw. eine Kopie dessen Ausweises vorlegt. Zwar wird in der Literatur teilweise die Angabe der Anschrift der direkt am Unfall Beteiligten als Voraussetzung des Direktanspruchs gegen den Beklagten genannt (vgl. Böhme-Biela, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 25. Aufl. 2013, Kap. 13, Rz. 37; MüKo, BGB, 6. Aufl. 2015, II-VO, Art. 18, Rn. 24, belegt allerdings lediglich mit einem Hinweis auf das auch hier vorgelegte Merkblatt des Deutschen Büros Grüne Karte e.V., Bl. 47 d.A.). Dies ist nach Ansicht der Kammer aber unzutreffend.

Für den Direktanspruch gegen den Beklagten gelten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG die Vorschriften der §§ 115 bis 118 VVG entsprechend (die Gesetzesverweisung in § 6 Abs. 1 AuslPflVG auf § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 11 PflVG ist dabei überholt, an ihre Stelle treten die Vorschriften der §§ 115 bis 118 (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, § 6, Rn. 1)). Voraussetzung des Direktanspruches ist dabei, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch nach den allgemeinen Regelungen zum Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen hat (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, Rn. 6) und auch die versicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Nach Ansicht der Kammer kann zur Frage der vom Anspruchsinhaber zu machenden Angaben auch ohne ausdrückliche Verweisung der Regelungsgehalt des § 119 VVG herangezogen werden. Nach § 119 Abs. 3 S. 1 VVG kann der Versicherer von dem Dritten (hier die Klägerin) Auskünfte verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich sind. Insofern sind allerdings lediglich sachdienliche Fragen zu beantworten.

Die nach dieser Vorschrift zu erteilenden sachdienlichen Auskünfte hat die Klägerin vorliegend erteilt. Denn in der Sache hat die Schadensregulierung nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als Recht des Begehungsortes zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1971, Az.: VI ZR 97/70; Greger-Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 15, Rn. 64). Damit ist sachrechtlich § 7 StVG als Anspruchsnorm einschlägig, der eine Halterhaftung statuiert. Bei einem Unfall mit einem Mietfahrzeug muss es daher ausreichen, wenn der Geschädigte gegenüber dem Beklagten Angaben zum Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeuges macht. Die Angaben zum Fahrzeughalter sind durch die Klägerin aber vollständig gemacht worden und durch den Beklagten auch nicht moniert worden. Mit den Informationen zum Autovermieter als Halter des schädigenden Fahrzeuges hatte der Beklagte aber die zur Identifizierung des Haftenden (und damit auch dessen ausländischer Versicherung) erforderlichen Informationen. Inwiefern der Beklagte, die ausländische Versicherung oder der Halter des Fahrzeuges Regress beim Fahrer des Fahrzeuges nehmen kann, ist nach deutschem Haftungsrecht für die Frage der Einstandspflicht gegenüber dem Geschädigten irrelevant. Ob der Unfallverursacher selbst durch das Mietwagenunternehmen identifiziert werden kann, ist dessen eigenes, mit einer Autovermietung stets einhergehendes Risiko.

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, eine Kopie des Ausweises des gegnerischen Fahrers vorzulegen. Nach § 119 Abs. 3 S. 2 VVG sind nur Belege vorzulegen, die vorhanden sind oder leicht beschafft werden können (vgl. Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 119, Rn. 12). Eine Ausweiskopie war bei der vorliegenden Sachlage aber weder vorhanden noch leicht zu beschaffen.

Auch wenn man sich nicht ausdrücklich auf § 119 Abs. 3 S. 2 VVG stützte, muss es nach Ansicht der Kammer beim sachrechtlichen Eingreifen einer Halterhaftung zur Begründung der Einstandspflicht des Beklagten ausreichen, wenn der Geschädigte ausreichende Angaben zur Identifizierung des Halters des Unfallfahrzeuges macht.

2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach gem. § 7 StVG sind gegeben. Die Beklagte hat die Verursachung des Unfalls durch das streitgegenständliche Mietfahrzeug nicht wirksam bestritten. Alleine der Vortrag, die Ermittlung des angeblichen Fahrers sei nicht möglich ist, kein hinreichend substantiiertes Bestreiten des von Klägerseite vorgetragenen Unfallhergangs.

3. Die Klägerin hat allerdings lediglich einen Anspruch in Höhe von 1.354,00 €.

Einen höheren Schaden hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie hat insofern vorgetragen, dass die Reparatur des Fahrzeuges 1.200,00 € gekostet habe. Zuzüglich einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und Nutzungsausfall für 3 Tage á 43,00 € = 129,00 €, ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.354,00 €. Für die Notwendigkeit einer Wiederbeschaffung im Wert von 3.500,00 €, Ab- und Anmeldekosten und eines Nutzungsausfalls von 14 Tagen trägt die Klägerin keine Tatsachen vor. Unschlüssiger Tatsachenvortrag muss aber nicht bestritten werden. Insofern war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.254,00 €, was 201,71 € entspricht, ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

III.

Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Fotos: mia3mom,

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