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Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision zweier Kraftfahrzeuge nach dem Hineindrängen in eine blockierte Ampelkreuzung

OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 66/12

Urteil vom 15.10.2012

Leitsätze: Die aus §§ 11 Abs. 1 und 3 StVO abzuleitenden besonderen Sorgfaltsanforderungen bei Stauungen im Kreuzungsbereich können zu einer deutlich überwiegenden Haftung eines PKW-Halters und -Fahrers führen, der in eine staubedingt blockierte ampelgeregelte Kreuzung bei eigenem Grünlicht einfährt, sich vor ein hängengebliebenes Fahrzeug hineindrückt und von dessen Fahrer beim Anfahren übersehen wird (vgl. BGH VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146; VerkMitt 1993, Nr. 27; NZV 2004, 547).

ampel autos photoI. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.03.2012 – 6 O 231/11 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.160,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 136,43 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2011 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel beider Seiten werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 69/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 31/100.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von knapp 7.000 EUR (zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.05.2011 in Mannheim, (…), für den er die Beklagten alleine für schadensrechtlich verantwortlich hält.

Der Beklagte Ziff. 1 steuerte an diesem Tag den bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten (Groß-)Lkw, Volvo, amtl. Kz. (…), und befuhr damit die Reichskanzler-Müller-Straße in nördlicher Richtung. An der von rechts einmündenden K.straße musste er nach Überfahren der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage verkehrsbedingt halten, sodass der Lkw – jedenfalls teilweise – noch in den Einmündungsbereich hineinragte.

Der Kläger, Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz, amtl. Kz. (…), befuhr mit seinem Pkw die K.straße in Richtung Reichskanzler-Müller-Straße und musste vor der ampelgeregelten Einmündung wegen Rotlichts anhalten.

Alsdann fuhr er mit seinem Pkw in die Reichskanzler-Müller-Straße ein, wobei sein Fahrzeug schräg in die Lücke zwischen dem vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten Lkw und dem davor befindlichen, vom Zeugen (…) gesteuerten Pkw hineinragte.

Beim Anfahren des Lkw kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers.

Wegen der Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, des erstinstanzlichen Parteivorbringens wie auch der dort gestellten Anträge, des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem dieses der Klage unter Zugrundelegen einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers teilweise stattgegeben, dieselbe im Übrigen aber abgewiesen hat.

Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wendet sich der Kläger dagegen mit seiner Berufung. Er hält die Beklagten nach wie vor für alleinverantwortlich für den ihm aus dem Unfall erwachsenen Schaden.

Der Kläger beantragt demgemäß: Das am 8. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim, Az.: 6 O 231/11 wird im Kostenpunkt aufgehoben und ansonsten wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 4.624,12 EUR verurteilt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2011.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 177,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Zurückweisung der Berufung der Berufung des Klägers sowie

– mittels selbstständiger Berufung –

2. das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.03.2012 – Aktenzeichen 6 O 231/11 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Auch sie wenden sich gegen die vom Landgericht angenommene Haftungsverteilung. Sie gehen ihrerseits dem Grunde nach von einer Alleinhaftung des Klägers für die Unfallschäden aus. Zudem beanstanden sie, dass das Landgericht dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt hat, obwohl dieser über einen Zweitwagen verfügt habe.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 04.09.2012 die Sache auf den Berichterstatter als entscheidenden Einzelrichter übertragen, der nach vorausgegangenen rechtlichen Hinweisen mit den Parteien am 24.09.2012 mündlich verhandelt hat.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die selbstständigen Berufungen beider Seiten sind jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch gar keinen und die Berufung der Beklagten nur geringfügigen Erfolg, nämlich lediglich insofern, als sich die Beklagten (auch) gegen die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wenden (dazu Ziffer 2). Ohne Erfolg beanstanden die Parteien demgegenüber zuvorderst die landgerichtliche Haftungsquotierung und machen weiterhin eine Alleinverantwortlichkeit der jeweils anderen Seite für die Unfallfolgen geltend (dazu unter Ziff. 1).

1. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil der auf Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls vom 13.05.2011 in Mannheim an der Einmündung der Kepler- in die Reichskanzler-Müller-Straße gerichteten Klage nur unter Zugrundelegen einer Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu Lasten des Klägers stattgegeben. Die dagegen von beiden Parteien mit ihren jeweils selbstständigen Berufungen vorgebrachten Bedenken rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

a) Eine Unabwendbarkeit des streitgegenständlichen Unfalls gemäß § 17 Abs. 3 StVG hat das Landgericht zu Recht für keinen der Unfallbeteiligten festzustellen vermocht.

b) Im Rahmen der danach vorzunehmenden Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG ist vorliegend von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Klägers zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auszugehen, dem das Landgericht durch eine Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zutreffend Rechnung getragen hat.

aa) In Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des § 1 StVO, beruhend auf dem Gedanken ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme gebieten § 11 Abs. 1 und 3 StVO im Falle von Verkehrsstauungen dem – an sich – Vorrangberechtigten durch – ausnahmsweisen – Vorrangverzicht zur Entwirrung verwickelter Verkehrslagen beizutragen (so die Gesetzes-Begründung, zit. nach König in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 11 StVO, Rn. 5). Sie sind damit Ausfluss der übergeordneten Grundregel, dass Verkehrsregeln nicht ins Gegenteil des Bezweckten umschlagen dürfen und stellen dementsprechend auch keine Ausnahmevorschriften dar (König a.a.O.).

Daraus folgt im Interesse der Verkehrssicherheit die allgemein anerkannte, klare und eindeutige Regel, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung „hängengebliebenen“ Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen. Mit anderen Worten: Nachzüglern muss, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen (so gen. Vorrecht des Kreuzungsräumers; st. Rspr., vgl. BGH VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146).

Infolgedessen ist bei einem Unfall auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, und bei dem es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der Ampel auf „grün“ anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das die Kreuzung räumen will, in der Regel von einer überwiegenden Verursachung des in die Kreuzung einfahrenden Querverkehrs auszugehen bzw. sogar von der Alleinschuld von dessen Fahrer, wenn dieser den Kreuzungsräumer rechtzeitig erkennen konnte oder aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern rechnen musste (vgl. KG VerkMitt 1993, Nr. 27; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 37 StVO, Rn. 61 m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn der Einfahrende den Kreuzungsräumer sogar positiv wahrgenommen hat (vgl. KG NZV 2004, 574). Räumt der Nachzügler die Kreuzung allerdings nicht mit der gebotenen Sorgfalt, so haftet er mit (König, a.a.O., m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung zu Recht angenommen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Unfall überwiegend verschuldet hat.

(1) Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder handelte es sich bei dem vom Beklagten Ziff. 1 seinerzeit gesteuerten (Groß-) Lkw (a) um einen etliche Meter langen, der nach Sachlage, ausgehend (b) von der dokumentierten Unfallendstellung, (c) der Länge der Streifschäden am klägerischen Pkw und (d) einem – zumindest – gewissen Abstand zu diesem Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision – beim Anfahren des Lkw jedenfalls noch einen erheblichen Teil des Einmündungs-/Kreuzungsbereichs ausfüllte. Der vor dem Lkw verbliebene (Sicherheits-)Abstand zu dem vom Zeugen (…) gesteuerten – habe er nun 2 m oder 3 m betragen (wie vom Zeugen (…) vorgerichtlich gegenüber der Polizei bzw. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht zu Protokoll gegeben) – reichte jedenfalls unstreitig nicht aus, um sich mit dem – wie im Berufungstermin unwidersprochen thematisiert – rund 4,80 m langen Pkw des Klägers vollständig in den auf der Reichskanzler-Müller-Straße kurzzeitig stehenden Verkehr einzugliedern. Angesichts dessen hätte der Kläger – trotz (unterstellt) grünen Lichtzeichens – gemäß § 11 Abs. 1 StVO von vornherein auf ein Einfahren in die Kreuzung einstweilen verzichten müssen. Das hat er jedoch nicht getan, sondern, obwohl er den vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten, in der Kreuzung „hängen gebliebenen“ Lkw positiv erkannt hatte, dessen anerkanntes („Kreuzungsräumer“-) Vorrecht missachtet und vielmehr versucht, sich vor diesen, schräg in eine ersichtlich unzureichende Lücke „hineinzudrücken“ (so der Zeuge (…) gegenüber der Polizei). Dies erfolgte zudem – wie unangegriffen vom Landgericht festgehalten -, ohne sich insoweit mit dem Beklagten Ziff. 1 vorab verständigt zu haben. Der Kläger macht nicht einmal geltend, Blickkontakt mit dem Beklagten Ziff. 1 gesucht zu haben; ebenso wenig, ein solcher sei etwa aus räumlichen Gründen (ohnehin) unmöglich gewesen, beispielsweise wegen der Sitzposition des Beklagten Ziff. 1 im Führerhaus des Lkw einerseits und der Stellung des klägerischen Pkw schräg am vorderen rechten Eck des Lkw andererseits. Für das vom Kläger im Prozess geltend gemachte eigene Vertrauen unmittelbar vor der Kollision darauf, der Beklagte Ziff. 1 werde ihn schon in die Lücke einfahren lassen, fehlte mithin jede ausreichende Tatsachengrundlage. Darauf dass der Beklagte Ziff. 1 ihm die Vorfahrt lassen würde, hätte er sich jedoch nur dann verlassen dürfen, wenn er dessen sicher sein konnte. Musste ihm hingegen das weitere Verhalten des Beklagten Ziff. 1 zumindest noch ungewiss erscheinen, so hätte er sich bei seiner Fahrweise darauf einrichten müssen (vgl. BGHZ 56, 146 – juris 21), hier mithin nicht in die unzureichende Lücke vor dem unübersichtlichen Lkw schräg einfahren dürfen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass – situationsbedingt – schon an sich eine erhöhte Betriebsgefahr von Fahrzeugen ausgeht, die – wie hier der Pkw des Klägers – bei Grün in eine Kreuzung eingefahren werden, bevor der Kreuzungsbereich vom abfließenden Querverkehr geräumt ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1977, 841).

Gegen all dies kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, mangels (beiderseitiger) Bewegung der Fahrzeuge, insbesondere aber eines Stehens seines Pkw bei der Kollision, sei schon im Ausgangspunkt nicht von einer „Kreuzungsräumungs-Konstellation“ auszugehen und infolge jeweils abweichender Sachverhalte en détail auch die diesbezüglich im Hinweisbeschluss des erkennenden Gerichts zitierten Entscheidungen unvergleichbar, jedenfalls aber sei nicht von einer erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen Pkw auszugehen.

Auch wenn selbstverständlich keiner der zitierten Entscheidungen exakt den streitgegenständlichen Sachverhalt erfasst und Abweichungen en détail nicht zu verkennen sind, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO und den hieraus anerkanntermaßen entwickelten Rechtsgrundsätzen. Schließlich dient § 11 StVO – wie gesehen – lediglich der Konkretisierung der allgemeinen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten im Falle von Verkehrsstauungen im Kreuzungsbereich; und zwar durch Regelung der Rangfolge der Interessen der beteiligten Verkehrsteilnehmer im – wohlverstandenen – Allgemeininteresse an einer Entwirrung der Situation. Insoweit kann indessen keinem Zweifel unterliegen, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden müssen; ungeachtet der Frage, ob das klägerische Fahrzeug – worauf der Kläger entscheidend abheben will – zum Zeitpunkt der Kollision (schon) zum Stillstand gekommen war oder sich (noch) in Bewegung befand. Denn es steht für die berufungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls unabweisbar fest, dass der Kläger nicht nur das Vorrecht des Beklagten Ziff. 1 auf Kreuzungsräumung missachtet, sondern außerdem in (egoistischer) Verfolgung seiner individuellen Fortbewegungsinteressen durch Hineindrängen in eine unzureichende Lücke vor dem Lkw dessen Kreuzungsräumung nicht nur weiter verzögert und damit statt zu einer „Entwirrung“ vielmehr zu einer weiteren „Verwirrung“ bzw. Verlängerung der Verkehrsstockung beigetragen hat. Er hat darüber hinaus auch durch die Art und Weise seines Vorgehens, nämlich das – ohne Blickkontakt erfolgende – nur teilweise Hineindrängen in eine Lücke vor den vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten Lkw – für jedermann voraussehbar – gerade auch die konkrete Gefahr geschaffen, die sich letztlich im streitgegenständlichen Unfall realisiert hat, nämlich, dass im Rahmen einer weiteren Verdichtung des Verkehrs, insbesondere unmittelbar schräg vor einem bauartbedingt unübersichtlichen (Groß-) Lkw, – wie hier vom Kläger dem Beklagten Ziff. 1 alleine vorgeworfen – Umstände übersehen werden und es infolgedessen zu Fahrzeug-Berührungen kommt. Gerade auch die zu Recht befürwortete erhöhte Betriebsgefahr des Einfahrenden resultiert – wie im Berufungstermin näher erörtert – schon allein aus der nachträglichen, weiteren Verdichtung bzw. „Verwirrung“ des Kreuzungsverkehrs(-raums) durch den Einfahrenden, wie hier geschehen, und setzt demzufolge – entgegen der Ansicht des Klägers – keine (zwingend zum Zeitpunkt der Kollision noch fortdauernde) Bewegung des Einfahrenden voraus.

Selbst wenn man – mit dem Kläger – davon ausginge, § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO erfassten den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht unmittelbar, so ergäbe sich kein abweichender Befund. Denn auch aus einer entsprechenden Anwendung oder einem Rekurs auf die allgemeinen Sorgfaltsregeln, deren Konkretisierung § 11 StVO – wie ausgeführt – alleine dient, folgte bei wertender Betrachtung das gleiche Ergebnis

(2) Der Beklagte Ziff. 1 auf der anderen Seite ist jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angefahren.

Das Fahrzeug des Klägers war für den Beklagten Ziff. 1, wenn nicht schon mittels eines Blicks durch die Windschutzscheibe – wie der Kläger nach wie vor meint und versuchte durch ein Nachstellen einer entsprechenden Situation belegen zu können -, so doch zumindest – wie vom Landgericht unangegriffen festgehalten – über den so gen. „Rampenspiegel“ erkennbar. Dass der Beklagte Ziffer 1 den Pkw des Klägers darüber hinaus sogar positiv wahrgenommen hätte, behauptet auch der Kläger nicht; dafür fehlt auch sonst jeder Anhaltspunkt. Folglich ist ihm insoweit allenfalls, zugleich aber immerhin ein fahrlässiger Verstoß gegen seine in concreto angezeigte Sorgfaltspflicht beim Weiterfahren anzulasten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Entgegen der Behauptung des Klägers kann hingegen ein unfallkausaler eigener Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO nicht festgestellt und weitergehend zu Lasten der Beklagten bei der Abwägung berücksichtigt werden. Denn es ist anerkannt, dass danach eine Einfahrt in die Kreuzung nur dann nicht erlaubt gewesen wäre, wenn der Beklagte Ziff. 1 gesehen hätte, dass er die Kreuzung nicht rechtzeitig wieder verlassen kann (vgl. KG ZfS 2009, 77). Das hat der Kläger indessen nicht nachgewiesen. Solches ergibt sich, wiewohl nach Sachlage keineswegs fernliegend – entgegen der Ansicht des Klägervertreters in der Berufungsverhandlung -, auch alleine noch mit der erforderlichen Sicherheit aus der Einlassung des Beklagten Ziff. 1 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht. Denn dort hat er nur berichtet, dass „sehr viel Verkehr war“ und sich zunächst „eine Art Stau gebildet“ gehabt habe, bevor er „dann“, als der Pkw des Zeugen (…) vor ihm losgefahren sei, auch losgefahren sei; die Fahrzeuge seien dann wieder zum Stillstand gekommen, als er schon fast über die Kreuzung drüber gewesen sei; er habe dann wieder angehalten.

Daraus lässt sich jedoch (noch) nicht ableiten, dass der Beklagte Ziff. 1 schon bei Einfahrt in die Kreuzung (positiv) gesehen hätte, dass er diese würde nicht wieder rechtzeitig verlassen können. Das gilt schon deshalb, weil nichts dazu vorgetragen ist oder gar feststeht, dass das „Losfahren“ der vor dem Lkw befindlichen Fahrzeuge absehbar innerhalb einer Distanz schon wieder zu Ende gewesen wäre, die ein vollständiges Passieren des Kreuzungsbereichs durch den Lkw unmöglich gemacht hätte.

Infolgedessen verfängt auch der vom Kläger mit Blick auf die vom Gericht zitierte Rechtsprechung erhobene Einwand nicht, anders als dort sei hier der Beklagte Ziff. 1 schon im Ausgangspunkt unberechtigt und verkehrsordnungswidrig in die Kreuzung eingefahren. Da solches weder unstreitig, noch bewiesen ist, darf es im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG jedoch keine Berücksichtigung finden.

Dessen ungeachtet wäre auch – worauf vom erkennenden Gericht im Berufungstermin hingewiesen und mit den Parteien erörtert wurde – ein unterstellter vorausgegangener Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil er schon vom Schutzzweck der Norm her, nämlich der Entwirrung einer aufgetretenen Verkehrsstauung zu dienen, nicht zugunsten des Klägers in Ansatz gebracht werden könnte, der erst nachträglich und seinerseits gegen § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO verstoßend in die Kreuzung eingefahren ist. Mit einem – unterstellten – Verstoß (auch) des Beklagten Ziff. 1 gegen diese Regeln stünde bei der insoweit gebotenen, wertenden Betrachtung der klägerseits geltend gemachte Schaden nicht – wie erforderlich – in einem inneren Zusammenhang, sondern allenfalls in einem rein äußerlichen, gewissermaßen zufälligen, was jedoch nicht genügt (vgl. BGH VersR 2000, 370; 2012, 1133, Tz. 12 m.w.N.).

Neben dem fahrlässigen Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht ist aufgrund der Größe, Masse und Unübersichtlichkeit des von ihm gesteuerten Lkw von einer – bauartbedingt – höheren Betriebsgefahr als beim Pkw des Klägers auszugehen.

cc) Insgesamt ist danach in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Kläger zwar nicht alleine, aber doch überwiegend für den streitgegenständlichen Unfall verantwortlich zeichnet, weil er „sehenden Auges“, unter Missachtung des Vorrechts des Beklagten Ziff. 1 als „Kreuzungsräumer“, ohne Blickkontakt mit diesem aufzunehmen, die Verkehrsstauung zusätzlich verdichtete und gleichzeitig – mit Blick auf den vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten, unübersichtlichen (Groß-) Lkw einerseits und die unzureichend kurze Lücke vor demselben, mit der Folge eines nur teilweisen, schrägen Hineinragens seines Pkw in diese Lücke – eine konkrete Gefahr geschaffen hat, die sich in dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall schließlich auch realisiert hat.

Demgegenüber ist dem Beklagten Ziff. 1 allenfalls eine Unaufmerksamkeit anzulasten, mithin ein fahrlässiger Verstoß gegen seine allgemeinen Sorgfaltspflichten.

Dem allen trägt eine Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu Lasten des Klägers angemessen Rechnung.

Ohne Erfolg meint der Kläger demgegenüber, entsprechend einer Entscheidung des Kammergerichts (Urteil i.S. 12 U 194/08 [ZfS 2009, 77]), wonach jedenfalls derjenige, der längere Zeit in einer Kreuzung stehe, beim Anfahren besondere Sorgfalt und Konzentration bzgl. eines möglichen Querverkehrs aufwenden müsse, sei hier von der üblichen Haftungsverteilung abzuweichen.

Denn hier fehlt schon jeder Vortrag oder gar Feststellung dazu, der Beklagte Ziff. 1 habe mit seinem Lkw vor dem Einfahren des Klägers in den Kreuzungsbereich schon eine „erhebliche Zeitspanne gestanden“. Im Übrigen ist hier der Beklagte Ziff. 1 auch nicht etwa – wie vom Kammergericht seiner Entscheidung als dort bewiesen zugrunde gelegt (vgl. dort juris Rn 19 f.) – nach längerem Stehen und während der Querverkehr schon wieder floss, namentlich bereits ein anderes Fahrzeug vorbeigefahren und selbst das schließlich beschädigte Fahrzeug des Querverkehrs bereits weitgehend durchgefahren war, plötzlich los- und gegen den hinteren Kotflügel dieses Fahrzeugs gefahren.

Dem Grunde haften die Beklagten dem Kläger mithin gesamtschuldnerisch (nur) zu 1/3 auf Ersatz des diesem unfallbedingt erwachsenen Schadens.

2. Zu Unrecht hat das Landgericht dem Kläger indessen einen Anspruch gegen die Beklagten auf Nutzungsausfallentschädigung (in Höhe von 1/3 aus 455 EUR) zugesprochen.

a) Zwar kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH [GSZ] NJW 1987, 50) ein Unfallgeschädigter, der unfallbedingt auf die gewollte und ansonsten mögliche Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss, statt der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen, sofern der Ausfall für ihn „fühlbar“ ist. An einer solchen „Fühlbarkeit“ fehlt es jedoch anerkanntermaßen, wenn dem Geschädigten ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht (vgl. nur Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 3. Kap., Rn. 95 ff. m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet für diese Anspruchsvoraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung ist der Geschädigte.

b) Hier hatten die Beklagten jedoch bereits mit ihrer Klageerwiderung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs des Klägers bestreiten lassen. Hierauf hat dieser in der Folgezeit gleichwohl nicht repliziert. Erst unmittelbar vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat er hierzu – lediglich – zu Protokoll erklärt, dass ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden habe, das jedoch in der Regel durch seine Ehefrau gefahren werde; Beweis hat er insoweit indessen nicht angeboten. Im Rahmen des den Beklagten speziell hierzu eingeräumten Schriftsatzrechts haben diese den Vortrag des Klägers ausdrücklich und prozessual gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig mit Nichtwissen bestritten.

Das ergänzende (im Rahmen der Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Gegenseite in Bezug genommene) Vorbringen des Klägers nebst Beweisangebot gemäß Schriftsatz vom 07.03.2012 ging erst am 08.03.2012 mit normaler Post beim Landgericht ein und konnte demgemäß im Rahmen dessen am selben Tage bereits um 9:00 Uhr verkündeten Urteils schon tatsächlich keine Berücksichtigung mehr finden; nachdem es im Übrigen auch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt war, war es außerdem auch von Rechts wegen nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. § 296a ZPO). Erst Recht gilt dies für die Berufungsinstanz.

Infolgedessen kann der Kläger von den Beklagten nur 1/3 aus der um den Nutzungsausfall (von 455 EUR) gekürzten klagegegenständlichen Schadenssumme (von 6.935,95 EUR), d.h. 1/3 von 6.480,95 EUR = 2.160,32 EUR ersetzt verlangen.

3. Mangels eines Gebührensprungs wirkt sich die vorstehend unter Ziff. 2 begründete Kürzung des Hauptsacheanspruchs des Klägers auf die vom Landgericht in Tenor Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zugesprochene Nebenforderung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht aus.

III.

Die Kostenentscheidung entspricht §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die für den vorliegenden spezifischen Einzelfall nach § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertigten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Fotos: Sindre-Wimberger,

Fotos: Sindre-Wimberger,

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