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Automietvertrag – Verlängerung Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

Verlängerung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche durch AGB zulässig?

AG Dortmund, Az.: 425 C 6067/16, Urteil vom 07.02.2017

Das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Autovermietung
Symbolfoto: mandygodbehear / Bigstock

Der Beklagte hat bei der Fa. C… P… N… GmbH – C. einen BMW 320d gemietet. Die Anmietung erfolgte zunächst für den Zeitraum 13.07.2015 bis 20.07.2015. Es wurde dann ein Verlängerungsfolgemietvertrag am 08.09.2015 geschlossen. In diesem Mietvertrag heißt es:

„Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung wird abweichend von § 548 BGB auf ein Jahr nach Rückgabe der Mietsache verlängert.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen

Am 29.09.2015 gegen 2.45 Uhr hatte der Beklagte mit dem Fahrzeug einen Unfall. Er hat diesen gegenüber der Klägerin als „Wildunfall“ angegeben. Von einer Hinzuziehung der Polizei wurde abgesehen.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz aufgrund dieses Ereignisses. Der Beklagte hat lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 850,00 € an die Klägerin gezahlt. Im Übrigen beruft er sich auf die Verjährung weiterer Ansprüche.

Das Fahrzeug wurde am 1.10.2015 zurückgegeben. Der Schaden wurde sofort aufgenommen. Die Klägerin hat in den folgenden 2 – 3 Wochen den Schaden begutachten lassen.

Die Klägerin behauptet, dass ein Schaden in Höhe von 10.116,59 € zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von netto 50,00 € entstanden sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte auf mindestens 50 % dieses Betrages hafte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden deutlich im Geschäftslokal aushängen. Aus diesen ergäbe sich, dass der Mieter bei Wildunfällen alle im Rahmen des zumutbaren und möglich liegenden Maßnahmen zu ergreifen habe, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und zur Beweissicherung dienlich und erforderlich sind, insbesondere müsse er die Polizei hinzuziehen.

Sie ist ferner der Ansicht, dass sie Inhaberin des Anspruchs sei, da es sich um ihr Fahrzeug gehandelt habe.

Ferner vertritt sie die Auffassung, dass die Verjährungsfrist vorliegend wirksam vertraglich verlängert worden sei.

Die Klägerin hat zunächst ab 9.6.2015 das Mahnverfahren betrieben. Dort ist am 18.07.2016 ein Vollstreckungsbescheid ergangen. Hiergegen hat der Beklagte unter dem 22.07.2016 Einspruch eingelegt. Das erkennende Gericht hat den Klägervertreter unter dem 12. August 2016 mit ZP 201 zur Vorlage der Klagebegründung binnen 14 Tagen aufgefordert. Da bis zum 23.09.2016 keine Klagebegründung eingegangen war, hat das erkennende Gericht an diesem Tag Haupttermin auf den 11.10.2016 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 05.10.2016, der auf der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts am 10. Oktober 2016 eingegangen ist, hat die Klägerin den Anspruch begründet. Im Haupttermin am 11.10.2016 hat der Beklagtenvertreter dieses Vorbringen als verspätet gerügt, woraufhin der Klägervertreter keinen Antrag gestellt hat. Daraufhin ist der Vollstreckungsbescheid durch Versäumnisurteil aufgehoben worden.

Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Er ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, dass die Verjährungsfrist nicht wirksam verlängert worden sei und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Außerdem sei die Klausel über die Obliegenheit bei (Wild-)Unfällen unangemessen und deshalb unwirksam.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin aufgrund des hier strittigen Unfallereignisses überhaupt ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zusteht, weil dieser gegen eine in den Vertrag wirksam einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingung verstoßen hat, zumindest steht dem Beklagten gemäß § 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung sämtlicher Ansprüche zu.

Die Verjährungsfrist richtet sich vorliegend, da es sich um Ansprüche des Vermieters aus einem Mietvertrag handelt, nach § 548 Abs. 1 BGB.

Die Verjährungsfrist begann mit der Rückgabe des Fahrzeugs am 01.10.2015 zu laufen, sodass der Anspruch mit Ablauf des 1. April 2016 verjährt ist. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am 09.06.2016 vermochte insofern den Verjährungseintritt nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB zu hemmen.

Die Verjährungsfrist ist vorliegend auch nicht wirksam auf ein Jahr verlängert worden.

Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB kann zwar gemäß § 202 Abs. 2 BGB grundsätzlich verlängert werden, dies kann jedoch prinzipiell nur individualvertraglich erfolgen (so Blank in: Blank/Börstinghaus, Mietrecht, 5. Aufl., § 548 BGB, Rdnr. 86). Soweit eine formularvertragliche Verlängerung überhaupt in Betracht kommen sollte, genügt die vorliegende Klausel den an eine solche Formularklausel zu stellenden Anforderungen nicht.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgte hier durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Vertragsvereinbarung ist von der Klägerin vorformuliert worden für eine Vielzahl von Fällen. Das ergibt sich schon deutlich daraus, dass die Vereinbarung sowohl im Ursprungsvertrag wie auch im Verlängerungsvertrag steht. Auf die für die anderen Klauseln strittige Frage, der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Aushang irgendwo kommt es hier nicht an, weil diese Klausel unmittelbar über der Unterschrift im Vertragstext steht.

Eine solche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Diese von der Klägerin gestellte Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Danach ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren. Außerdem liegt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB vor, wenn die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.

Es ist strittig, ob § 548 BGB zum gesetzlichen Leitbild der Miete gehört (dafür: LG Berlin WuM 2017, 88; LG Frankfurt/M., NZM 2011, 546; LG Dortmund, Urteil vom 17.03.2010 – 2 O 53/09; AG Detmold, WuM 2012, 142; Emmerich in: Staudinger, § 548 BGB, Rdnr. 46; Blank in: Blank/Börstinghaus, Mietrecht, 5. Aufl., § 548 Rdnr. 86; Köhn NZM 2007, 348, 353; Gruber WuM 2002, 252, 255; Scheffler ZMR 2008, 513; Hau NZM 2006, 567; Fritz NZM 2002, 719; dagegen LG Detmold, Urteil vom 01.06.2011 – 10 S 14/09; Kandelhard NZM 2002, 931/932; Bieber in MünchKomm, 7. Aufl., § 558 BGB Rdn. 26 grundsätzlich bejahend aber differenzierend: Streyl in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 548 Rdnr. 62; Drettmann in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke: Broschur: Wohnraummiete, Stand März 2015, Rdnr. 175; offengelassen von BGH NJW 2006, 1588 = GE 2006, 640 = WuM 2006, 319 = ZMR 2006,507 = NZM 2006, 503 = MietPrax-AK, § 548 BGB Nr. 5 m. Anm. Börstinghaus und Schach, GE 2006, 626; Specht, MietRB 2006, 231; Drasdo, NJW-Spezial 2006, 387).

Das erkennende Gericht folgt der ersten Auffassung, wonach es sich bei § 548 BGB um eine zum Leitbild der mietrechtlichen Vorschriften gehörende Norm handelt. Eine Abweichung hiervon ist nur aufgrund ganz besonderer Interessen des Verwenders zulässig und möglich (so auch BGH NJW 2015, 2571 für Bürgschaftsforderung). Auf solche Ausnahmen muss sich die Klausel beschränken.

Dies tut die Klausel nicht. Sie erfasst völlig undifferenziert alle Sachverhalte und Ansprüche der Klägerin. Es geht weder darum, ob der Sachverhalt unstreitig ist noch darum, ob es sich um vorsätzliche oder fahrlässige oder sogar Ansprüche aufgrund einer Garantie handelt. Dass die Klausel auch Ansprüche des Mieters gem. § 548 Abs. 2 erfasst, ist bei Automietverträgen nach Ansicht des erkennenden Gerichts unerheblich und stellt keinen angemessenen Ausgleich dar (undifferenziert für alle Mietverträge aber Bieber in MünchKomm, 7. Aufl., § 558 BGB Rdn. 26; Drettmann in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke: Broschur: Wohnraummiete, Stand März 2015, Rdnr. 175). Dies mag beim oberflächlichen Lesen ein Kriterium sein, im konkreten Fall der Autovermietung ist aber die Verlängerung der Verjährungsfrist für den Mieter in der Praxis völlig unbedeutend, da solche Ansprüche die von der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Mieteransprüche erfasst werden, faktisch überhaupt nicht vorstellbar sind. In der Wohnraummiete kann dies anders sein.

Für das erkennende Gericht bedeutsam ist, dass die Klausel der Klägerin alle Fallgestaltungen erfasst, obwohl in der absoluten Mehrheit der Fälle wohl eine Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist problemlos möglich ist. So ist es auch im vorliegenden Fall. Das Fahrzeug ist am 01.10. zurückgegeben worden. Die Feststellungen waren einfach und sind von der Klägerin auch noch bis Mitte Oktober 2015 getroffen worden. Spätestens einen Monat nach Rückgabe des Fahrzeugs, also Ende Oktober 2015, war der Sachverhalt klar und eindeutig und der Anspruch hätte jederzeit durchgesetzt werden können. Der Mieter ist vorprozessual zur Zahlung aufgefordert worden und seine Leistungspflicht endgültig bestritten. Ein weiteres Zuwarten war in diesem Fall weder erforderlich noch notwendig. Warum im vorliegenden Fall die restlichen fünf Monate nicht ausgereicht hätten, ist nicht ersichtlich. Warum der Mahnbescheid dann erst weitere 7 ½ Monate später beantragt wurde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Das gleiche gilt für die Versäumung der Klagebegründungsfrist.

Das Gericht verkennt nicht, dass es durchaus Fallgestaltungen geben mag, in denen der Sachverhalt umfangreicher ermittelt werden muss. Unabhängig davon, dass es auch hier Möglichkeiten gibt, gegebenenfalls mit der Gegenseite entsprechende Vereinbarungen über die Verjährungsfrist im Einzelfall zu treffen oder Feststellungsklage zu erheben, bleibt für das erkennende Gericht maßgeblich, dass diese Fälle, auch bei der Autovermietung, eher die Ausnahme darstellen. Zumindest ist in den 6 Monaten ab Rückgabe des Fahrzeugs die erforderliche Klarheit zu schaffen. Gutachten von Sachverständigen sind in wenigen Tagen zu erhalten. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs kann der Sachverhalt mit dem Mieter geklärt werden, so dass seine Ansicht bekannt ist. Soweit Ermittlungsakten eingesehen werden müssen, ist dies in 6 Monaten regelmäßig möglich. Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung (so auch LG Berlin WuM 2017, 88, 89).

Es stellt sich also die Frage, ob die – wenigen – Ausnahmen in denen das nicht möglich sein sollte, es rechtfertigen für alle Mietverträge die die Klägerin abschließt, eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zuzulassen. Möglich wäre wohl für solche Fälle die Vereinbarung weiterer Hemmungsgründe (so ausdrücklich: Bieber in MünchKomm, 7. Aufl., § 558 BGB Rdn. 26; Gruber WuM 2002, 252) als weit weniger benachteiligend und deshalb eher angemessen. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die Formulierung von Ausnahmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Verjährungsfrist durchaus wiederum selbst Probleme machen können, da diese Ausnahmen wiederum dem § 307 BGB entsprechen müssen und insbesondere transparent sein müssen. Aber auch dies ist ein Problem, das den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen trifft und das nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden kann. Dies wäre aber auch bei einer uneingeschränkten und ausnahmslos moderaten Verlängerung auf 1 Jahr wie vorliegend der Fall. Hier trifft die Verlängerung alle Mieter, auch wenn sie nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist.

Dabei darf nämlich nicht übersehen werden, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB eben auch auf die Beweisschwierigkeiten des Mieters, der die Mietsache ja zurückgegeben hat und deshalb den Besitz völlig aufgegeben hat und keine weiteren Feststellungen treffen kann, Rücksicht nimmt. Es soll deshalb eine rasche Abwicklung nach Mietende erfolgen (Drettmann in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke: Broschur: Wohnraummiete, Stand März 2015, Rdnr. 175). Insbesondere auch bei der Autovermietung, bei der die Fahrzeuge in kurzen Abständen gekauft und verkauft werden, wird die Beweisaufnahme über einen Schaden am Fahrzeug schwierig bis unmöglich, wenn längere Zeit verstrichen ist. Alleine aufgrund des Parteigutachtens des markengebundenen Sachverständigen der Klägerin muss weder eine Regulierung materiell richtig sein noch müssen die Feststellungen zutreffen. So könnte im vorliegenden Fall ggf. eine Beweisaufnahme über die Frage, ob tatsächlich ein Wildunfall vorgelegen hat, notwendig sein. Dazu müssen ggf. Haare und sonstige Spuren von Tieren gesichert werden. Das ist mit immer länger werdendem Zeitablauf immer schwieriger.

An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt gem. § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 548 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass eventuelle Ansprüche des Vermieters, wenn sie denn überhaupt bestanden, verjährt sind.

Nach alledem besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts vorliegend ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten gem. § 214 BGB, sodass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der weiteren Kosten erfolgt gemäß § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO, § 711 ZPO.

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